APVO-WFw 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen in Hessen (Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung - APVO-WFw) Vom 3. November 2005
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen in Hessen (Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung - APVO-WFw) Vom 3. November 2005
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Ausbildungsziel
 - § 3 Begriffsdefinitionen
 - § 4 Einstellungsvoraussetzungen
 - § 5 Ausbildungsbetrieb, Gesamtausbildungsleitung, Ausbildungsstellen
 - § 6 Ausbildungsdauer für den mittleren und gehobenen Werkfeuerwehrdienst
 - § 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst
 - § 7 Bewertung der Leistungen
 - Zweiter Abschnitt Ausbildung
 - § 8 Gestaltung der Ausbildung
 - § 9 Tätigkeitsnachweise, Ausbildungsberichte
 - § 10 Ausbildung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst
 - § 11 Ausbildung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst
 - § 12 Ausbildung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
 - § 13 Aufstieg in den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
 - § 13a Aufstieg in den höheren Werkfeuerwehrdienst
 - Dritter Abschnitt Prüfungen
 - § 14 Zweck der Prüfungen
 - § 15 Prüfung für den mittleren Werkfeuerwehrdienst
 - § 16 Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst
 - § 17 Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst
 - § 18 Bestellung und Zusammensetzung der betrieblichen Prüfungsausschüsse
 - § 19 Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses an der Hessischen Landesfeuerwehrschule
 - § 20 Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungsausschüsse, Kostenpflicht
 - § 21 Aufgaben der Prüfungsausschüsse
 - § 22 Durchführung der Prüfungen
 - § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Abschlussnote
 - § 24 Niederschrift
 - § 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten
 - § 26 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnis
 - § 27 Wiederholung der Prüfung
 - § 28 Einsicht in die Prüfungsarbeiten
 - Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - § 29 Übergangsbestimmungen
 - § 30 Inkrafttreten