UBGG 
                
                
            INHALT
Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
- Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG)
 - Erster Abschnitt
 - Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes
 - § 1a Begriffsbestimmungen
 - § 2 Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital
 - Zweiter Abschnitt
 - Vorschriften über die Tätigkeit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
 - Erster Unterabschnitt
 - § 3 Zulässige Geschäfte
 - § 4 Anlagegrenzen
 - § 5 Unzulässige Geschäfte
 - § 6 Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
 - § 7 Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
 - § 8 Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung
 - Zweiter Unterabschnitt
 - §§ 9 bis 11 (weggefallen)
 - Dritter Unterabschnitt
 - §§ 12 und 13 (weggefallen)
 - Dritter Abschnitt
 - Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz
 - § 14 Zuständigkeit
 - § 15 Anerkennung
 - § 15a Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
 - § 16 Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
 - § 17 Widerruf
 - § 18 Verzicht
 - § 19 Erneuter Antrag auf Anerkennung
 - § 20 Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
 - § 21 Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
 - § 21a Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht
 - § 22 Mitteilungen und Bekanntmachungen
 - Vierter Abschnitt
 - Übergangs-, Bußgeld-, Änderungs- und Schlußvorschriften
 - Erster Unterabschnitt
 - Übergangs- und Bußgeldvorschriften
 - § 23 Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
 - § 24 Gesellschafterdarlehen
 - § 25 Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
 - § 26 Übergangsvorschriften
 - § 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
 - § 27 Bußgeldvorschriften
 - Zweiter Unterabschnitt
 - Änderung anderer Gesetze
 - §§ 28 bis 31 ----
 - Dritter Unterabschnitt
 - Berlin-Klausel und Inkrafttreten
 - § 32
 - § 33