GbAusV 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin* (GbAusV)
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin* (Geigenbauerausbildungsverordnung - GbAusV)
 - Eingangsformel
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
 - § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
 - § 2 Dauer der Berufsausbildung
 - § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
 - § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
 - § 5 Ausbildungsplan
 - § 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
 - Abschnitt 2
 - Zwischenprüfung
 - § 7 Ziel und Zeitpunkt
 - § 8 Inhalt
 - § 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
 - Abschnitt 3
 - Gesellenprüfung
 - § 10 Ziel und Zeitpunkt
 - § 11 Inhalt
 - § 12 Prüfungsbereiche
 - § 13 Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
 - § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
 - § 15 Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
 - § 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
 - § 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
 - Abschnitt 4
 - Schlussvorschriften
 - § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
 - § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 - Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin