QualV 
                
                
            INHALT
QualV: Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) BayRS 2210-1-1-3-K/WK (§§ 1–41)
- QualV: Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 767) BayRS 2210-1-1-3-K/WK (§§ 1–41)
 - Abschnitt 1 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Universitäten
 - § 1 Qualifikationsmöglichkeiten
 - § 2 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 3 Allgemeine Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 4 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 5 Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 6 Allgemeine Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 7 Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 8 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 9 Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 10 Allgemeine Hochschulreife – im Ausland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 11 Sonstige Nachweise der Hochschulreife – im Ausland erworben
 - § 12 Zentrale Eignungsprüfung für Sportstudiengänge
 - § 13 Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
 - § 14 Prüfungskommissionen für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
 - § 15 Prüfungsmodalitäten für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen
 - Abschnitt 2 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Kunsthochschulen
 - § 16 Qualifikation für ein Studium an Akademien der Bildenden Künste
 - § 17 Qualifikation für ein Studium an Hochschulen für Musik
 - § 18 Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film
 - § 19 Eignungsprüfung für das Studium an Kunsthochschulen und für entsprechende Studiengänge an anderen Hochschulen
 - Abschnitt 3 Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen
 - § 20 Qualifikationsmöglichkeiten
 - § 21 Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 22 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 23 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 24 Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 25 Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben
 - § 26 Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben
 - § 27 Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge
 - § 28 Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm
 - Abschnitt 4 Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
 - § 29 Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildungsprüfung
 - § 30 Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
 - § 31 Hochschulzugangsprüfung
 - § 32 Probestudium
 - § 33 Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule
 - Abschnitt 5 Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen
 - § 34 Eignungsfeststellungsverfahren
 - Abschnitt 6 Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen
 - § 35 Gaststudierende
 - Abschnitt 7 Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen
 - § 36 Qualifikationsvoraussetzungen
 - Abschnitt 8 Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - § 37 Zuständigkeiten
 - § 38 Fortgeltung von Altberechtigungen
 - § 39 Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife
 - § 40 Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall
 - § 41 Inkrafttreten, Außerkrafttreten