BayAbgG 
                
                
            INHALT
BayAbgG: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
- BayAbgG: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82) BayRS 1100-1-I (Art. 1–63)
 - Erster Teil Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
 - Art. 1 Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
 - Art. 2 Schutz der freien Mandatsausübung
 - Art. 3 Wahlvorbereitungsurlaub
 - Art. 4 Berufs- und Betriebszeiten
 - Zweiter Teil Entschädigung der Mitglieder des Bayerischen Landtags und Versorgung
 - Art. 5 Entschädigung
 - Art. 6 Mandatsausstattung, Kostenpauschale
 - Art. 7 Kürzung der Kostenpauschale
 - Art. 8 Arbeits-, Dienst- und Werkverträge zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit
 - Art. 9 Einschränkung von Leistungen nach Art. 6 und nach Art. 8
 - Art. 10 Dienstreisen
 - Art. 11 Übergangsgeld
 - Art. 12 Anspruch auf Altersentschädigung
 - Art. 13 Höhe der Altersentschädigung
 - Art. 14 Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten
 - Art. 14a Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter
 - Art. 15 Gesundheitsschäden
 - Art. 16 Versorgungsabfindung
 - Art. 17 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
 - Art. 18 Hinterbliebenenversorgung
 - Art. 18a Versorgungsausgleich
 - Art. 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
 - Art. 20 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
 - Art. 21 Unterstützungen
 - Art. 22 Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
 - Art. 23 Abgeordnetenrechtskommission
 - Art. 23a Rechnungsprüfung
 - Art. 24 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
 - Art. 25 Aufrundung
 - Art. 26 Verzicht, Übertragbarkeit
 - Art. 27 Verwendung im öffentlichen Dienst
 - Dritter Teil Verhaltensregeln für Mitglieder des Bayerischen Landtags
 - Art. 28 Ausübung des Mandats
 - Art. 29 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte bei der Normsetzung
 - Art. 30 Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
 - Art. 31 Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
 - Art. 32 Verbot eigener Geschäfte
 - Art. 33 Vortragstätigkeit
 - Art. 34 Anzeigepflichten
 - Art. 35 Veröffentlichung
 - Art. 36 Spenden und geldwerte Zuwendungen
 - Art. 37 Interessenkollision im Ausschuss
 - Art. 38 Rückfrage und missbräuchliche Gestaltungen
 - Art. 39 Sanktionen
 - Art. 40 Ausführungsbestimmungen
 - Vierter Teil Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag
 - Art. 41 Wahlvorbereitungsurlaub
 - Art. 42 Unvereinbare Ämter
 - Art. 43 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
 - Art. 44 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
 - Art. 45 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
 - Art. 46 Entlassung
 - Art. 47 Beförderungsverbot
 - Art. 48 Beamte auf Zeit, Wahlbeamte auf Zeit
 - Art. 49 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes
 - Fünfter Teil Übergangsregelung, Inkrafttreten
 - Art. 50 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
 - Art. 51 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
 - Art. 52 Versorgungsabfindung
 - Art. 53 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
 - Art. 54 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
 - Art. 55 Zuschuß zu den Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen und Unterstützungen für ehemalige Mitglieder des Bayerischen Landtags
 - Art. 56 Besteuerung
 - Art. 57 Anwendung bisherigen und neuen Rechts auf Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem 1. November 1990 entstanden sind
 - Art. 58 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2003 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
 - Art. 59 Übergangsregelung für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
 - Art. 60 Übergangsregelungen zu der ab 1. Juli 2004 geänderten Altersentschädigung und Hinterbliebenenversorgung
 - Art. 61 Übergangsregelung für den Anspruch auf Altersentschädigung und für die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
 - Art. 62 Übergangsregelung für vor dem 1. April 2022 begonnene Tätigkeiten, Evaluation
 - Art. 63 Inkrafttreten, Weitergeltung alten Rechts