APrOGeKrPflHi 
                
                
            INHALT
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 19. November 2015
- Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe - APrOGeKrPflHi) Vom 19. November 2015
 - ABSCHNITT 1 Allgemeines
 - § 1 Ziel der Ausbildung
 - § 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
 - § 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung
 - § 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
 - § 5 Stundentafel, Lehrpläne und Benotung
 - § 6 Praktische Ausbildung
 - ABSCHNITT 2 Aufnahmeverfahren und Entlassung
 - § 7 Aufnahmevoraussetzungen
 - § 8 Anrechnung anderer Ausbildungen
 - ABSCHNITT 3 Staatliche Prüfung
 - § 9 Notenbildung
 - § 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung
 - § 11 Prüfungsausschuss
 - § 12 Niederschrift und Prüfungsunterlagen
 - § 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung
 - § 14 Schriftlicher Teil der Prüfung
 - § 15 Mündliche Prüfung
 - § 16 Praktische Prüfung
 - § 17 Rücktritt und Nichtteilnahme
 - § 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
 - ABSCHNITT 4 Schulfremdenprüfung
 - § 19 Zulassung zur Schulfremdenprüfung
 - § 20 Zeitpunkt der Schulfremdenprüfung
 - § 21 Durchführung der Schulfremdenprüfung
 - ABSCHNITT 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
 - § 22 Führen der Berufsbezeichnung
 - § 23 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
 - ABSCHNITT 6 Schlussvorschriften
 - § 24 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und solcher aus anderen Bundesländern, vorübergehende gelegentliche Dienstleistungen und Vorwarnmechanismus
 - § 25 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen
 - § 26 Übergangsvorschriften
 - § 27 Inkrafttreten
 - Anlage 1
 - Anlage 2
 - Anlage 3
 - Anlage 4
 - Anlage 5
 - Anlage 6
 - Anlage 7
 - Anlage 8