BestattG BW 
                
                
            INHALT
Bestattungsgesetz Vom 21. Juli 1970
- Bestattungsgesetz Vom 21. Juli 1970
 - ERSTER TEIL Friedhofswesen
 - Erster Abschnitt Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
 - 1. Friedhöfe
 - 2. Private Bestattungsplätze
 - § 9
 - Zweiter Abschnitt Entwidmung und Schließung von Bestattungsplätzen
 - § 10 Entwidmung vor Ablauf der Ruhezeit
 - § 11 Nutzung privater Bestattungsplätze zu anderen Zwecken
 - Dritter Abschnitt Grabstätten
 - § 12 Reihengräber und Wahlgräber
 - § 13 Grüfte und Grabgebäude
 - § 14 Gestaltung und Ausstattung
 - Vierter Abschnitt Ordnung auf Bestattungsplätzen
 - § 15
 - Fünfter Abschnitt Bestattungseinrichtungen
 - § 16 Leichenhallen
 - § 17 Feuerbestattungsanlagen
 - § 18 Sonstige Bestattungseinrichtungen
 - § 19 Allgemeine Anforderungen an Bestattungseinrichtungen
 - ZWEITER TEIL Leichenwesen
 - Erster Abschnitt Leichenschau
 - § 20 Leichenschaupflicht
 - § 21 Veranlassung der Leichenschau
 - § 22 Vornahme der Leichenschau
 - § 23 Auskunftspflicht
 - § 24 Kosten der Leichenschau
 - Zweiter Abschnitt Umgang mit Verstorbenen
 - § 25 Allgemeines
 - § 26 Leichenbesorger
 - § 27 Überführung in Leichenhallen
 - § 28 Außergerichtliche Leichenöffnung
 - § 29 Konservierung und Einbalsamierung von Verstorbenen
 - Dritter Abschnitt Bestattung und Ausgrabung von Verstorbenen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
 - 1. Bestattung und Beisetzung
 - 2. Ausgrabung
 - Vierter Abschnitt Verstorbene in anatomischen Instituten
 - § 42
 - Fünfter Abschnitt Beförderung von Verstorbenen
 - § 43 Allgemeines
 - § 44 Leichenpaß
 - § 45 Verstorbene aus dem Ausland
 - § 46 Beförderungsunterlagen und Beförderungsverzeichnis
 - § 47 Bestattungsfahrzeuge
 - § 48 Bergung von Verstorbenen
 - DRITTER TEIL Ordnungswidrigkeiten und Rechtsvorschriften
 - § 49 Ordnungswidrigkeiten
 - § 50 Rechtsvorschriften
 - VIERTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
 - § 51 Friedhofsordnungen
 - § 52 Ruhezeiten
 - § 53 Aufsicht
 - § 54 Sonderbestimmungen
 - § 55 Aufhebung von Rechtsvorschriften
 - § 56 Inkrafttreten
 - Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: