Richtplan des Kantons Schwyz, Genehmigung Anpassung 2022
Richtplan des Kantons Schwyz, Genehmigung Anpassung 2022
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 12. November 2024 folgenden Beschluss gefasst:
1.
Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 18. Oktober 2024 wird die Richtplananpassung 2022 des Kantons Schwyz mit den Vorbehalten gemäss den Ziffern 2 und 3 und mit den Aufträgen gemäss den Ziffern 4 bis 6 genehmigt.
2.
Die unter L-12.3 festgesetzten Fliessgewässerabschnitte mit prioritärem Handlungsbedarf für Revitalisierung und Hochwasserschutz werden mit dem Vorbehalt genehmigt, dass sie bei der zukünftigen Gesamtbeurteilung der Fliessgewässer kein Ausschlusskriterium für die Festlegung der für die Nutzung der Wasserkraft geeigneten Gewässerstrecken darstellen.
3.
Der Bund nimmt die unter W-2.2.3 aufgeführten Wasserkraftvorhaben betreffend Neukonzessionierung und ökologische Sanierung zur Kenntnis.
4.
Der Kanton Schwyz wird aufgefordert, die weitere Planung der Windenergiegebiete auf Stufe des kantonalen Richtplans rasch voranzutreiben und die drei Windenergiegebiete «Linthebene Nord», «Linthebene Süd» und «Hochstuckli» nach erfolgter räumlicher Abstimmung - wenn immer möglich - festzusetzen. Dies soll innerhalb von zwei Jahren nach der Genehmigung der hier vorliegenden Richtplananpassung erfolgen.
5.
Er wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des kantonalen Richtplans
a.
bei der weiteren Planung der Windenergiegebiete auf Stufe des kantonalen Richtplans die grossflächigen Konflikte mit den Bundesinteressen in den Bereichen der Avifauna und des Militärs zu prüfen und gegebenenfalls zu bereinigen;
b.
das Thema «Klima» umfassend anzugehen und auch die weiteren Richtplankapitel auf allenfalls notwendige Anpassungen oder Ergänzungen im Zusammenhang mit dem Thema «Klima» zu überprüfen.
6.
Der Kanton Schwyz wird aufgefordert, im Rahmen der nachgeordneten Planung beim Abbaukonzept zur Erweiterung des Hartsteinbruchs Zingel (Vorhaben W-4.2-01 «Zingel III») sicherzustellen, dass der Abbau und die Endgestaltung so ausgeführt werden, dass die damit einhergehende landschaftliche Beeinträchtigung soweit wie möglich minimiert wird.
Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:
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Amt für Raumentwicklung, Postfach 1186, Bahnhofstrasse 14, 6431 Schwyz, Tel. 041 819 20 55
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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 60
| 27. November 2024 | Bundesamt für Raumentwicklung |
Bundesrecht
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