BBl 2024 2820
CH - Bundesblatt

Richtplan Kanton Aargau, Genehmigung Gesamtüberprüfung 1

Richtplan Kanton Aargau, Genehmigung Gesamtüberprüfung 1
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 30. Oktober 2024 folgenden Beschluss gefasst:
1.
Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 10. Oktober 2024 wird die Gesamtüberprüfung 1 des Kantons Aargau unter Vorbehalt von Ziffern 2 und 3 sowie mit den Aufträgen gemäss den Ziffern 4 und 5 genehmigt.
2.
Kapitel M 2.1 Nationalstrassen: Der Bund nimmt die Aussagen in Planungsgrundsatz A und B, die Massnahmen auf der Nationalstrasse betreffen, zur Kenntnis. Er kann diesbezüglich durch den Richtplaninhalt nicht zu Massnahmen verpflichtet werden.
3.
E 2.1 Hochspannungsleitungen: Der Bund nimmt die Aussagen in Planungsgrundsatz B, die Vorhaben im Bereich Hochspannungsleitung betreffen, zur Kenntnis. Er kann diesbezüglich durch den Richtplaninhalt nicht zu Massnahmen verpflichtet werden.
4.
Der Kanton Aargau wird aufgefordert, im Rahmen der Weiterentwicklung des kantonalen Richtplans
a)
im Richtplankapitel S 1.8 Störfallvorsorge den Nachtrag der Streckenabschnitte Mägenwil-Brunegg («Schlaufe Mägenwil») sowie Rupperswil-Brugg auf der Konsultationskarte «Chemierisikokarte» zu prüfen und die Formulierung der Ausgangslage bezüglich der Festlegung geographischer Gebiete, die zu koordinieren sind, zu präzisieren.
b)
eine Kompensationsregelung gemäss Grundsatz 10 des Sachplans Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020 einzuführen und dabei die wichtigsten Eckpunkte dieser Kompensationsregelung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Dies muss innert vier Jahren geschehen.
c)
im Richtplankapitel E 1.2 Wasserkraftwerke eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den Schutz- und Nutzungsinteressen vorzunehmen und basierend darauf alle geeigneten Wasserkraftstrecken auszuscheiden resp. aufzuzeigen, dass keine zusätzlichen Gewässerabschnitte für die Nutzung der Wasserkraft geeignet sind. Der Kanton Aargau wird aufgefordert diese Anpassung zügig an die Hand zu nehmen. Aus Sicht des Bundes sollte dies innerhalb von drei Jahren möglich sein.
d)
basierend auf einer Gesamtsicht weitere Windenergiegebiete gemäss Artikel 10 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0 ) im kantonalen Richtplan auszuscheiden respektive nachvollziehbar darzulegen, weshalb es keine weiteren geeigneten Gebiete für die Nutzung der Windkraft gibt. Er wird aufgefordert diese Anpassung zügig an die Hand zu nehmen. Aus Sicht des Bundes sollte dies innerhalb von drei Jahren möglich sein.
5.
Der Kanton Aargau wird aufgefordert, im Rahmen der nachgeordneten Planung dafür zu sorgen, dass bei den Velovorzugsrouten Nr. 15 «Killwangen bis Kantonsgrenze Zürich» (neu «Festsetzung») und Nr. 20 «Zofingen bis Kantonsgrenze Solothurn» (neu «Festsetzung») die Schutzziele der Bundesinventare der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, der Auengebiete von nationaler Bedeutung und der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung berücksichtigt werden.
Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Entfelderstrasse 22, (Buchenhof), 5001 Aarau, Tel. 062 835 32 00
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Bundesamt für Raumentwicklung, Worblentalstrasse 66, 3063 Ittigen, Tel. 058 462 40 60
14. November 2024 Bundesamt für Raumentwicklung
Bundesrecht
Richtplan Kanton Aargau, Genehmigung Gesamtüberprüfung 1
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