Strahlenschutzgesetz
Strahlenschutzgesetz
(StSG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 3160
I
Das Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 ² wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Abs. 3
³ Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 ³ (KEG) eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.
³ SR 732.1
Art. 3 Bst. a
Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Gesetzes sind insbesondere anwendbar:
a.
für Kernanlagen, nukleare Güter und radioaktive Abfälle das KEG ⁴ ;
⁴ SR 732.1
Art. 17 Abs. 1bis
¹bis Betriebe mit Bewilligung zur Abgabe radioaktiver Stoffe an die Umwelt sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten, die Kosten für die notwendigen Massnahmen zur Immissionsüberwachung, die mit der Abgabe in Zusammenhang stehen, zu tragen.
Art. 22 Notfallschutz
¹ Zur Vorbereitung auf einen Notfall sind Massnahmen zu treffen, um die Bevölkerung vor Radioaktivität zu schützen; insbesondere ist die vorsorgliche und rechtzeitige Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Heilmitteln und Informationen sicherzustellen. Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben im Bereich der Notfallschutzmassnahmen der zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
² Bund, Kantone und Gemeinden tragen die Kosten, die sich aus ihren Aufgaben ergeben und die nicht nach Absatz 3 oder den Artikeln 83 a oder 84 KEG ⁵ auferlegt werden können.
³ Betriebe, bei denen der Austritt gefährlicher Mengen radioaktiver Stoffe in die Umgebung nicht auszuschliessen ist, sind im Bewilligungsverfahren zu verpflichten:
a.
auf ihre Kosten ein Alarmsystem für die gefährdete Bevölkerung einzurichten oder sich anteilmässig an den Kosten eines Alarmsystems zu beteiligen;
b.
sich an der Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen zu beteiligen.
⁵ SR 732.1
Art. 24 Abs. 2
² Geht von Standorten und Liegenschaften eine Gefährdung von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlung aus, so sind diese durch den Eigentümer zu sanieren. Der Bundesrat legt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik fest, ab welcher Strahlenexposition eine Pflicht zur Sanierung besteht.
Art. 24a Tragung der Kosten für Untersuchungen und Sanierungen
¹ Die Kosten für Untersuchungen von Standorten und Liegenschaften auf Radioaktivität natürlicher Herkunft sowie für notwendige Massnahmen zur Sanierung trägt der Eigentümer.
² Die Kosten für Massnahmen zur Sanierung von Standorten und Liegenschaften, die aufgrund von Radioaktivität nicht natürlicher Herkunft notwendig sind, tragen die Verursacher. Die Kosten für damit in Zusammenhang stehende Untersuchungen trägt der Bund.
³ Sind mehrere Verursacher nach Absatz 2 beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes oder der Liegenschaft beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Kontamination keine Kenntnis haben konnte.
⁴ Der Bund trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind.
Art. 26 Sachüberschrift sowie 2 und 3
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 27 Betrifft nur den italienischen Text
¹ Wer radioaktive Abfälle verursacht oder findet, die nicht als Folge der Nutzung von Kernenergie entstehen, muss sie an eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Stelle abgeben.
² Der Verursacher trägt die Kosten für die Entsorgung.
²bis Der Bund trägt die Kosten nach Absatz 2, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist.
³ Betrifft nur den italienischen Text.
⁴ Betrifft nur den italienischen Text.
Sachüberschrift nach Art. 27
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 35 Abs. 1 und 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 36 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 37 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Betrifft nur den italienischen Text.
Sachüberschrift nach Art. 40
5. Kapitel: Gebühren
Art. 41
Aufgehoben
Art. 42 Bst. b
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 43a Abs. 1 Bst. a und 2
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
Betrifft nur den italienischen Text.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.
Art. 44 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2, 3 und 4
¹ Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
e.
Betrifft nur den italienischen Text.
² Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
³ Die Strafverfolgung einer Übertretung verjährt in fünf Jahren.
⁴ In leichten Fällen kann auf Strafanzeige, Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
Art. 45 Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts
¹ Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁶ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) (Art. 14-18) sind anwendbar.
² Auf Widerhandlungen nach den Artikeln 43 und 43 a sind die Artikel 6 und 7 des VStrR anwendbar.
⁶ SR 313.0
Art. 46 Abs. 2
² Verstösse nach den Artikeln 44 und 45 Absatz 1 werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das VStrR ⁷ .
⁷ SR 313.0
Sachüberschrift nach Art. 46
6
a
. Kapitel: Datenbearbeitung
Art. 46a Bearbeitung von Personendaten
¹ Die Bewilligungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörden können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten.
² Von den besonders schützenswerten Personendaten dürfen bearbeitet werden:
a.
Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen im Rahmen von Bewilligungsverfahren sowie der Aufsichts- und Vollzugstätigkeit;
b.
Daten über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren;
c.
Daten über die Gesundheit, die nach Artikel 14 den Aufsichtsbehörden bekanntgegeben werden.
³ Die Behörden nach Absatz 1 bewahren die Daten zu Forschungs-, Beweis- und statistischen Zwecken auf. Der Bundesrat kann die Dauer der Aufbewahrung festlegen.
Art. 46b Bekanntgabe von Personendaten
¹ Die Behörden nach Artikel 46 a Absatz 1 geben sich von Amtes wegen die besonders schützenswerten Personendaten über die verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen sowie die Gesundheit nach Artikel 14 bekannt. Sie können von Amtes wegen oder auf Antrag diese Daten auch den folgenden Behörden bekanntgeben:
a.
kantonalen Behörden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes oder im Umwelt- und Gesundheitsbereich notwendig ist;
b.
anderen Bundesbehörden, soweit dies für den Vollzug der von diesen Behörden anzuwendenden Erlasse notwendig ist.
² Sie können sich nicht besonders schützenswerte Personendaten bekanntgeben, soweit sie diese zur Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sie können diese Personendaten auch den Behörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b bekanntgeben.
³ Der Bundesrat regelt die Bekanntgabe der nicht besonders schützenswerten Personendaten an Dritte, sofern die Bekanntgabe notwendig ist:
a.
zum Schutz von Mensch und Umwelt durch ionisierende Strahlen;
b.
zu statistischen Zwecken; oder
c.
zu Forschungszwecken.
Art. 47 Abs. 2
² Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem KEG ⁸ eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.
⁸ SR 732.1
² SR 814.50
II
Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 ⁹ wird wie folgt geändert:
Art. 83a Kostenübernahme für die vorsorgliche Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten
¹ Die Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk tragen im Zusammenhang mit der vorsorglichen und rechtzeitigen Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten die folgenden Kosten:
a.
für die Bevölkerung, die in einem bestimmten Umkreis um die Kernkraftwerke wohnt oder sich regelmässig dort aufhält: die vollen Kosten;
b.
für die Bevölkerung, die ausserhalb dieses Umkreises wohnt oder sich regelmässig dort aufhält: die Hälfte der Kosten.
² Der Bundesrat legt den Umkreis nach Absatz 1 gestützt auf den Stand der Wissenschaft und Technik über den Schutz der Schilddrüse vor radioaktivem Jod, die Abgabe des radioaktiven Jods in einem Ereignisfall sowie dessen Ausbreitung in der Umwelt fest.
⁹ SR 732.1
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Strahlenschutzgesetz (StSG) (Entwurf)
Kurzer Titel
StSG
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