BBl 2024 3148
CH - Bundesblatt

Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge und Vorführung der Patrouille Suisse («PS») und des PC7 Teams («PC7T») der Schweizer Luftwaffe

Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainingsflüge und Vorführung der Patrouille Suisse («PS») und des PC7 Teams («PC7T») der Schweizer Luftwaffe
vom 10. Dezember 2024
Verfügende Behörde:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)
Gegenstand:
Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO LSR) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und an der Vorführung unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.
Rechtliche Grundlage:
Gestützt auf die Artikel 8 a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0 ) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1 ) legt das BAZL nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA), der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11 ) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.
Gemäss Artikel 8 a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.
Inhalt der Verfügung:
1.
Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert:
Für die Trainings- und Vorführungsflüge der PS und des PC7T der Schweizer Luftwaffe werden mehrere TEMPO LSR gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung ausgeschieden. Die lateralen und vertikalen Abmessungen sind ebenfalls in Anhang 2 zu dieser Verfügung definiert.
2.
Die Nutzungsbedingungen für die aktivierten TEMPO LSR werden wie folgt festgelegt:
2.1.
Innerhalb der aktivierten TEMPO LSR sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an der Kunstflugvorführung bzw. den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. Davon betroffen sind auch sämtliche unbemannten Luftfahrzeuge gemäss VLK. SAR- oder HEMS-Flüge sind in den aktivierten TEMPO LSR entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 §1.1, erlaubt.
2.2.
Die TEMPO LSR können ausschliesslich während der jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten
/Zeiten
aktiviert werden. Die Veröffentlichung der TEMPO LSR sowie die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig mittels Notice to Airmen (NOTAM) bekannt gegeben und mittels Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Der Antrag auf Veröffentlichung eines NOTAM ist durch die Luftwaffe spätestens drei Werktage vor den geplanten Aktivierungen der TEMPO LSR bei der Luftfahrtinformationsfreigabestelle (LIFS) des BAZL einzureichen. Die TEMPO LSR müssen durch die Luftwaffe beim NOTAM Office (NOF) der Skyguide umgehend annulliert werden, wenn diese bereits vor dem Aktivierungszeitpunkt nicht mehr gebraucht werden. Bei vorzeitiger Beendigung von Trainings- oder Vorführflügen der PS und des PC7T innerhalb der TEMPO LSR kann die Einsatzzentrale Luftverteidigung (EZ LUV) der Luftwaffe die Deaktivierung der TEMPO LSR melden. Hierfür veranlasst die EZ LUV über die Flow Management Position (FMP) der Skyguide die umgehende Ausblendung der entsprechenden TEMPO LSR auf den Radarschirmen der betroffenen Flugverkehrsdienste.
3.
Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 16. Januar 2025 in Kraft.
4.
Es werden keine Gebühren erhoben.
5.
Diese Verfügung wird der Luftwaffe und der Military Aviation Authority per Einschreibebrief mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, wird eine Kopie der Verfügung per Einschreiben mitgeteilt.
Adressatenkreis:
Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.
Öffentliche Auflage:
Diese Verfügung ist in zusammengefasster Form im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert und kann über die Homepage des BAZL (
www.bazl.admin.ch ) oder per E-Mail ( _BAZL-Sekretariat_SI@bazl.admin.ch
) angefordert werden.
Rechtsmittel:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien am auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt am auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache zu verfassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
18. Dezember 2024 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

Anhang 2 zur Verfügung vom 10. Dezember 2024 in Sachen TEMPO LSR für die Patrouille Suisse («PS») und das PC7 Team («PC7T») der Schweizer Luftwaffe

PS

«Lauberhorn»

Circle of 10 km radius, centered at Wengen/Lauterbrunnen (WGS84 N 46 36 00 / E 007 55 00, ELEV 3600FT), EXCLUDING THE AREA E OF LINE N 46 39 01 E 008 01 30 - N 46 33 00 E 008 01 30 (BRIENZ - GRINDELWALD) UP TO 6500FT.
Lower Limit: 3500FT AMSL / 6500FT AMSL (EAST OF LONG E 008 01 30)
Upper Limit: FL180
Date: January 16th to 19th 2025

PC7T

«Alpnach»

Circle of 7 km radius, centered at ARP Alpnach (WGS84: N 46 56 36 / E 008 17 00, ELEV 1444FT)
EXCLUDING THE AREAS LATERALLY DELIMTED BY TMA EMM AND CTR BUO AND EXCLUDING
THE AREA SE OF CTR ALP.
Lower Limit: GND
Upper Limit: 8000 ft AMSL
Date: February 18th and 19th, 2025

«Emmen LOW NEW»

Circle of 7km radius, centered at TWY E at AD Emmen (WGS84 N 47 05 27 / E 008 18 12, ELEV 1385FT).
Lower Limit: GND
Upper Limit: 6500 ft AMSL
Date: February 18th and 19th, 2025

«Payerne P7»

Circle of 7 km radius, centered at TWY L at AD Payerne (WGS84 N 46 50 50 / E 006 55 22, ELEV 1460FT).
Lower Limit: GND
Upper Limit: 6000 ft AMSL
Date: February 18th and 19th, 2025

«Crans Montana»

Circle of 9.26 km (5NM) radius, centered at Crans Montana (WGS84 N 46 18 48 / E 007 30 12, ELEV 4460FT). EXCLUDING THE AREAS LATERALLY DELIMTED BY CTR LSGS AND EXCLUDING THE AREAS SOUTH OF TMA LSGS AND WI TMA LSGS UP TO 3000FT AMSL.
Lower Limit: GND / 3000FT AMSL (WITHIN TMA LSGS)
Upper Limit: FL130
Date: February 20th to 23rd, 2025
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