BBl 2024 3147
CH - Bundesblatt

Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Testflüge eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG in Amlikon

Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Testflüge eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG in Amlikon
vom 10. Dezember 2024
Verfügende Behörde:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)
Gegenstand:
Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird vorübergehend in ein temporäres und zeitlich limitiert aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO LSR) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb des Flugbeschränkungsgebiets sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.
Rechtliche Grundlage:
Gestützt auf die Artikel 8 a und 40 des Luftfahrtgesetzes vom 21.Dezember 1948 (LFG, SR 748.0 ) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1 ) legt das BAZL nach Anhörung der Militärluftfahrtbehörde (Military Aviation Authority, MAA), der Luftwaffe und der Skyguide die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11 ) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.
Gemäss Artikel 8 a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.
Inhalt der Verfügung:
1.
Die Luftraumstruktur der Schweiz wird temporär wie folgt geändert:
Für die Testflüge eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG wird eine TEMPO LSR (TEMPO LSR Amlikon) ausgeschieden. Die laterale und vertikale Ausdehnung der TEMPO LSR Amlikon ist im Anhang 2 dieser Verfügung definiert.
2.
Die Auflagen und Nutzungsbedingungen werden wie folgt festgelegt:
a)
Die TEMPO LSR Amlikon kann nur zwischen 2330LT - 0500LT beantragt und aktiviert werden.
b)
Die Meteomatics AG muss ihr Luftraumbedürfnis mit einem Gesuch via Special Flight Office (SFO) Tool einreichen, damit die Koordination zwischen Skyguide AMC und den betroffenen Air Traffic Service (ATS)-Stellen sichergestellt ist.
c)
Die Gesuchstellerin koordiniert mit dem Supervisor Zürich ACC für eine Freigabe der Nutzung der TEMPO LSR Amlikon.
d)
Die Gesuchstellerin meldet dem Supervisor Zürich ACC die Deaktivierung der TEMPO LSR Amlikon.
e)
Die Gesuchstellerin informiert die Schweizerische Rettungsflugwacht REGA und die Luftwaffe per E-Mail über die Aktivierung der TEMPO LSR Amlikon.
f)
Die in den eingereichten SORA Unterlagen der Master Data List Meteo 250-2021-MDL rev 15.pdf vom 03.08.2023:
-
Meteo-250-2021-SORA, Annex A1.3 (Ref. 12_Meteo_250_2021_SORA_5.pdf); und
-
MM-670/C/M-SORA-AA, Annex A (Ref. 13_MM670CM_SORA _AA_3.pdf), §2.4.1.2 «Confinement in a given area»,
genannten Geofencing-Werte, welche das Fluggebiet des RPAS-Flugs lateral und vertikal limitieren, sind einzuhalten.
g)
Die Veröffentlichung der TEMPO LSR Amlikon erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert. Falls die aktivierte TEMPO LSR Amlikon nicht mehr benötigt wird, wird sie durch die Meteomatics AG sofort per NOTAM wieder deaktiviert.
h)
Ein NOTAM-Antrag ist von der Meteomatics AG mindestens drei Arbeitstage im Voraus elektronisch per NOTAM-Formular an LIFS@bazl.admin.ch zu schicken.
i)
SAR- oder HEMS-Flüge sind in der aktivierten TEMPO LSR Amlikon entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 - §1.1, erlaubt.
j)
Um die koordinierte Durchführung von SAR- sowie HEMS-Flügen in der TEMPO LSR Amlikon jederzeit zu ermöglichen, stellt die Meteomatics AG sicher, dass die Testflüge jederzeit unterbrochen werden können. Um die Koordination mit den SAR- und HEMS-Betreibern sowie mit der Flugsicherung oder bei Bedarf der Luftwaffe sicherzustellen, publiziert die Meteomatics AG im NOTAM die Telefonnummer einer Kontaktperson.
k)
Die jeweilige Aktivierung der TEMPO LSR Amlikon ist vorgängig mit dem Flugplatzleiter des Flugplatzes Amlikon (LSPA) zu koordinieren.
l)
Die in der Bewilligung des BAZL vom 7. November 2024 («Bewilligung für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen [Unmanned Aircraft Systems, UAS] «MM-670» in Visual Line of Sight [VLOS] und Beyond Visual Line of Sight» [BVLOS]») aufgeführten Auflagen und Bedingungen sind vollumfänglich einzuhalten.
m)
Sämtliche gegen die Anordnungen in Dispositiv-Ziff. 1 und 2 dieser Verfügung gerichteten Anträge werden abgewiesen, soweit aus sie einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos sind.
3.
Die temporäre Luftraumstrukturänderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Gültigkeitsdauer ist auf den 31. Dezember 2025 beschränkt.
4.
Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird auf 1000 Franken festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Diese Verfügung wird der Meteomatics AG per Einschreibebrief mit Rückschein eröffnet. Allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, sowie dem Flugplatz Amlikon und der REGA, wird eine Kopie der Verfügung per Einschreiben mitgeteilt.
Adressatenkreis:
Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.
Öffentliche Auflage:
Diese Verfügung ist in zusammengefasster Form im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert und kann über die Homepage des BAZL (
www.bazl.admin.ch ) oder per E-Mail ( _BAZL-Sekretariat_SI@bazl.admin.ch
) angefordert werden.
Rechtsmittel:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
18. Dezember 2024 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

Anhang 2 zur Verfügung vom 10. Dezember 2024 in Sachen TEMPO LSR für Testflüge eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG in Amlikon

TEMPO LSR Amlikon

47°34'26.1'' N, 9°02'52.2'' E, Radius 200m
Lower Limit: GND
Upper Limit: FL195
Bundesrecht
Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Testflüge eines Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) des Wetterdienstleisters Meteomatics AG in Amlikon
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