Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
vom 17. Dezember 2024
in Sachen
Kanton Uri
vertreten durch RA Dr. Martin Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
und
Republik und Kanton Tessin
vertreten durch den Staatsrat, wiederum vertreten durch RA Dr. Pietro Crespi, Viale Officina 6, Postfach, 6500 Bellinzona
und
Lucendro SA
Impianto Lucendro, 6780 Airolo
und
Azienda elettrica ticinese
El Stradùn 74, 6513 Monte Carasso
und
Korporation Ursern
Rathaus, Gotthardstrasse 74, 6490 Andermatt
und
Elektrizitätswerk Ursern
Gotthardstrasse 74, 6490 Andermatt
betreffend
Wasserkraftwerk Lucendro; Vorsorgliche Massnahmen zum Weiterbetrieb ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 - Restwasser
Restwasser
1.
Die Lucendro SA wird verpflichtet, den Winterdotationsabfluss zur Ergänzung des natürlichen Restabflusses des Wildbachs «Foss» in der Zeit vom 15. November bis 31. März aus dem Pumpbecken Tremola durch vollständiges Öffnen des Grundablassventils sicherzustellen.
2.
Die Korporation Ursern und das Elektrizitätswerk Ursern werden vorsorglich verpflichtet, am Kraftwerk Hospental folgende Restwassermengen in der Gotthardreuss zu belassen:
-
Während der Sommerperiode (1. Mai bis 31. Oktober): mindestens 200 Liter pro Sekunde (l/s).
-
Während der Winterperiode (1. November bis 30. April): mindestens 150 l/s.
Die Nutzwassermenge beträgt aber in jedem Fall mindestens 100 l/s. Sofern und solange das Restwasser zur Bekämpfung von Notsituationen benötigt wird, entfällt die Restwasserpflicht. Dabei gelten als Notsituationen insbesondere eine Feuersbrunst, eine Trink- oder Gebrauchswasserknappheit und dergleichen. Eine Notsituation ist auch anzunehmen, wenn die Stromzufuhr ins Urserntal oder im Urserntal unterbrochen ist.
3.
Die Lucendro SA wird verpflichtet, der Korporation Ursern und dem Elektrizitätswerk Ursern als Ausgleich für die erhöhten Restwassermengen am Kraftwerk Hospental jährlich eine unentgeltliche Ersatzenergie von insgesamt 1,32 Gigawattstunden (GWh) zu liefern. Die Lieferung erfolgt wie folgt:
-
In den Monaten August, September und Oktober: 0,52 GWh.
-
In der Winterperiode (1. November bis 30. April): 0,8 GWh.
4.
Die Korporation Ursern und das Elektrizitätswerk Ursern haben den Gesamtzufluss, die Restwassermenge und die sich ergebende Nutzwassermenge bei der Wasserfassung Gamssteg zu messen, aufzuzeichnen und dem Kanton jährlich zur Kontrolle zur Verfügung zu stellen.
5.
Die Lucendro SA übernimmt während des Weiterbetriebs die Netznutzungsentgelte für die Lieferung der Ersatzenergie an die Korporation Ursern und das Elektrizitätswerk Ursern in voller Höhe.
6.
Die Lucendro SA muss während des Weiterbetriebs die Korporation Ursern und das Elektrizitätswerk Ursern für alle weiteren anfallenden Kosten entschädigen, die im Zusammenhang mit der Übernahme der erhöhten Restwasserverpflichtungen gemäss Ziff. 2 - 5 entstehen.
7.
Die Korporation Ursern und das Elektrizitätswerk Ursern sind während dem Weiterbetrieb für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Wassermessanlagen bei der Wasserfassung des Kraftwerks Hospental verantwortlich. Der Kanton Uri muss hierfür jährlich einen Beitrag von 15 000 Franken an die Korporation Ursern und das Elektrizitätswerk Ursern leisten.
Zeitlicher Geltungsbereich
8.
Die Ziffern 1-6 gelten ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027, sofern der Weiterbetrieb des Wasserkraftwerks Lucendro genehmigt wird, oder bis zum Inkrafttreten neuer Konzessionen für die Wasserkraftnutzung im Wasserkraftwerk Lucendro, falls dieses früher erfolgt.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
9.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Verfahrenskosten
10.
Die Kosten für diesen Entscheid werden zur Hauptsache geschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, zu richten.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sie in den Händen hat.
Der Fristenstillstand gilt nicht (Art. 22 a Abs. 2 lit. a VwVG).
| 17. Dezember 2024 | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Kaspar Müller Stellvertretender Generalssekretär |
Bundesrecht
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