BBl 2024 3118
CH - Bundesblatt

Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

Verfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
vom 17. Dezember 2024
in Sachen
Kanton Uri
vertreten durch RA Dr. Martin Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur
und
Republik und Kanton Tessin
vertreten durch den Staatsrat, wiederum vertreten durch RA Dr. Pietro Crespi, Viale Officina 6, Postfach, 6500 Bellinzona
und
Lucendro SA
Impianto Lucendro, 6780 Airolo
und
Azienda elettrica ticinese
El Stradùn 74, 6513 Monte Carasso
betreffend
Wasserkraftwerk Lucendro; Teilentscheid Heimfall sowie vorsorgliche Massnahmen zum Weiterbetrieb ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027

Heimfall

1.
Es wird festgestellt, dass der Heimfall an den Wasserkraftanlagen Lucendro per 31. Dezember 2024 vom Kanton Uri sowie der Republik und des Kanton Tessin rechtsgültig ausgeübt wurde.
2.
Der Anteil der Republik und des Kantons Tessin sowie des Kantons Uri am Miteigentum beim Heimfall der Wasserkraftanlagen Lucendro beträgt je 50 %.

Weiterbetrieb des WKL

3.
Die Lucendro SA wird unter Vorbehalt von Ziff. 4 verpflichtet, das Wasserkraftwerk Lucendro ab dem 1. Januar 2025 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen für drei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2027 weiterzubetreiben.
3.1
Die Wasserrechtsverleihung des Kantons Uri vom 12. März 1942 an die Aare-Tessin Aktiengesellschaft für Elektrizität (Atel), Olten, für die Nutzbarmachung der Gotthardreuss durch Ableitung der Abflüsse aus dem Gebiete der Gotthardreuss oberhalb der Kote 2134,50 m ü. M. in das Tessinflussgebiet (Stand 31. Dezember 2024) bleibt sinngemäss bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar, sofern einzelne Bestimmungen der Wasserrechtsverleihung nicht den nachfolgenden Ziffern 3.3 - 4 widersprechen. Bei widersprechenden Bestimmungen der Wasserrechtskonzession gehen die nachfolgenden Ziffern 3.3 - 4 dieses Entscheides vor.
3.2
Die Wasserrechtsverleihung der Republik und Kanton Tessin vom 29. November 1988 «per l’utilizzazione delle acque della zona del S. Gottardo alla Aar & Ticino, Società anonima di elettricità, Olten» (Stand 31. Dezember 2024) bleibt sinngemäss bis zum 31. Dezember 2027 anwendbar, sofern einzelne Bestimmungen der Wasserrechtsverleihung nicht den nachfolgenden Ziffern 3.3 - 4 widersprechen. Bei widersprechenden Bestimmungen der Wasserrechtsverleihung, gehen die nachfolgenden Ziffern 3.3 - 4 dieses Entscheides vor.
3.3
Die Wasserzinsen werden nach Wasserzinsverordnung (WZV) sowie der Methode des Bundesamtes für Energie (BFE) berechnet. Die gesamte mittlere mechanische Bruttoleistung beträgt 18 909.69 kW
b
. Während der Zeit des Weiterbetriebs erhebt der Kanton Uri 52,79 % der Wasserzinsen; die Republik und der Kanton Tessin erhebt 47,21 % der Wasserzinsen von der Lucendro SA.
3.4
Der Kanton Uri hat das Recht, 57 % sowie die Republik und der Kanton Tessin 43 % der energetischen Gesamtproduktion des Wasserkraftwerks Lucendro zu Gestehungskosten pro Jahr gemäss Fahrplananmeldung bei maximaler Flexibilität zu beziehen. Beide Kantone sind berechtigt, mit ihrem jeweiligen Anteil Systemdienstleistungen (SDL) anzubieten. Beide Kantone haben das Recht, die Energiebezugsrechte an Dritte weiterzugeben.
3.5
Die AET wird verpflichtet, eine jährliche Abgeltung für Nutzungsvorteile der Unterliegerkraftwerke Stalvedro, Piottino und Nuova Biaschina von insgesamt 800 000 Franken an die Lucendro SA zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
a)
Ein indexierter Beitrag von 250 000 Franken für die Aufwendungen zur Stauhaltung, wobei grössere Investitionen bei Bedarf zusätzlich berücksichtigt werden, sowie
b)
ein fixer Beitrag von 550 000 Franken für die anteilsmässige Übernahme der Wasserzinsen.
Diese Abgeltungen fallen der Lucendro SA zu und werden in den Gestehungskosten des Werks berücksichtigt.

Zeitlicher Geltungsbereich des Weiterbetriebs

4.
Die Ziffer 3 gilt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 oder bis zum Inkrafttreten neuer Konzessionen für die Wasserkraftnutzung im Wasserkraftwerk Lucendro, falls dieses früher erfolgt.

Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die vorsorglichen Massnahmen zum Weiterbetrieb

5.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die Dispositivziffern 3 - 4 des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Verfahrenskosten

6.
Von den Kantonen Uri und Tessin werden keine Kosten für den Entscheid über den Heimfall (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) erhoben.
7.
Die Kosten für die vorsorglichen Massnahmen zum Weiterbetrieb (Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5) werden zur Hauptsache geschlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den vorliegenden (Teil-)Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen zu richten.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters oder einer allfälligen Vertreterin zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sie in den Händen hat.
Der Fristenstillstand gilt nicht betreffend die Dispositivziffern 3 - 5 des vorliegenden Entscheides (Art. 22 a Abs. 2 lit. a VwVG).
Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar betreffend die Dispositivziffern 1,2, und 6/7 des vorliegenden Entscheides (Art. 22 a Abs. 1 lit. c VwVG).
17. Dezember 2024 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Kaspar Müller Stellvertretender Generalssekretär
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