BBl 2024 3117
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung

Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 3116

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990

²

über die direkte Bundessteuer

² SR 642.11
Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz
³ … Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden zehn Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. …
Art. 31 Abs. 1
¹ Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
³ … Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden zehn Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. …
Art. 67 Abs. 1
¹ Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 79) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 205g Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 6 Absatz 3 des bisherigen Rechts.
² Für Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 31 Absatz 1 des bisherigen Rechts.
Art. 207c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Für Verluste einer ausländischen Betriebsstätte eines schweizerischen Unternehmens, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 52 Absatz 3 des bisherigen Rechts.
² Für Verluste einer juristischen Person, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 67 Absatz 1 des bisherigen Rechts.

2. Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990

³

³ SR 642.14
Art. 10 Abs. 2
² Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 25 Abs. 2
² Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den zehn der Steuerperiode (Art. 31 Abs. 2) vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Art. 78h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Für Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 10 Absatz 2 des bisherigen Rechts.
² Für Verluste einer juristischen Person, die vor der Steuerperiode 2020 eingetreten sind, gilt weiterhin Artikel 25 Absatz 2 des bisherigen Rechts.

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung (Entwurf)
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