BBl 2024 3067
CH - Bundesblatt

Weisungen für die Umsetzung von Artikel 152 des Parlamentsgesetzes zur Information und Konsultation des Parlaments im Bereich der Aussenpolitik

Weisungen für die Umsetzung von Artikel 152 des Parlamentsgesetzes zur Information und Konsultation des Parlaments im Bereich der Aussenpolitik
vom 27. November 2024
Der Schweizerische Bundesrat
erlässt die folgenden Weisungen:

1 Zweck

¹ Der Zweck dieser Weisungen ist, die Informations- und Konsultationsprozesse nach Artikel 152 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹ (ParlG) zwischen Bundesrat und Parlament im Bereich der Aussenpolitik zu regeln.
² Sie sollen einheitliche und systematische Verfahren bezüglich der Information und Konsultation der in Artikel 152 ParlG genannten Kommissionen sicherstellen.
³ Weitere Formen des Austausches, die über die hier geregelten Verfahren der Information und Konsultation hinausgehen, bleiben zulässig.
¹ SR 171.10

2 Zuständigkeiten

¹ Die Zuständigkeit für die Information der Kommissionen obliegt den Departementen.
² Die Zuständigkeit für die Konsultation der Kommissionen obliegt dem Bundesrat.
³ Die Departemente ergreifen Massnahmen zur Sensibilisierung der ihnen unterstellten oder zugeordneten Verwaltungseinheiten für die politische Notwendigkeit der Information und Konsultation der Kommissionen und der dafür in diesen Weisungen vorgesehenen Prozessen.

3 Information der Kommissionen und der Ratspräsidien

3.1 Inhalt

¹ Die Departemente informieren die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen (APK) und die Ratspräsidien über wichtige aussenpolitische Entwicklungen nach Artikel 152 Absatz 2 ParlG.

3.2 Verfahren

¹ Die Departemente informieren die Kommissionen und die Ratspräsidien regelmässig, frühzeitig, umfassend und in jeweils geeigneter Form.
² Die zuständigen Departemente entscheiden, ob und in welcher Form sie den Bundesrat über die erfolgte Information der Kommissionen und der Ratspräsidien in Kenntnis setzen.
³ Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) führt eine elektronische Liste mit aussenpolitischen Aktualitäten der Departemente, die namentlich laufende Verhandlungen und strukturierte Diskussionen auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene enthält, die Auswirkungen auf die Schweiz haben könnten (Vereinbarungen, Verpflichtungen, Soft Law) oder für die Kommissionen von Interesse sein dürften.
⁴ Die Departemente aktualisieren ihre Einträge auf dieser Liste quartalsweise. Das EDA übermittelt anschliessend die Liste den APK.

4 Konsultation der APK nach Artikel 152 Absätze 3 und 4 ParlG

4.1 4.1 Inhalt

¹ Die Departemente stellen dem Bundesrat Antrag zur Konsultation, namentlich:
a.
zu wesentlichen Vorhaben (Art. 152 Abs. 3 ParlG);
b.
zu geplanten Änderungen im Bestand der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Ausland (Art. 152 Abs. 3 ParlG);
c.
zu Richt- und Leitlinien zum Mandat für bedeutende internationale Verhandlungen, bevor er dieses festlegt oder abändert (Art. 152 Abs. 3 ParlG);
d.
zu denjenigen wesentlichen Vorhaben (Art. 152 Abs. 3 ParlG), die in Artikel 5 b Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 ² (RVOV) explizit aufgeführt sind, nämlich:
1.
wenn infolge der Umsetzung von Empfehlungen oder Beschlüssen internationaler Organisationen oder multilateraler Gremien der Erlass oder eine wesentliche Änderung eines Bundesgesetzes erforderlich ist,
2.
wenn der Verzicht auf die Umsetzung von solchen Empfehlungen oder Beschlüssen das Risiko schwerer wirtschaftlicher Nachteile, von Sanktionen, einer Isolation der Schweiz aufgrund der abweichenden schweizerischen Haltung oder eines politischen Reputationsschadens in sich birgt oder wenn andere gravierende Nachteile für die Schweiz zu erwarten sind.
² Den Departementsvorsteherinnen und -vorstehern obliegt die Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a.
² SR 172.010.1

4.2 Verfahren

¹ Sofern keine Dringlichkeit nach Absatz 6 vorliegt, erfolgt die Konsultation der APK durch die Departemente gestützt auf den Beschluss des Bundesrates.
² Der Beschluss des Bundesrates erfolgt «unter Vorbehalt der Konsultation».
³ Die Departemente stellen sicher, dass in der Kommunikation zu Beschlüssen des Bundesrates, die unter dem Vorbehalt des Ergebnisses einer Konsultation der APK stehen, dieser Vorbehalt transparent gemacht wird.
⁴ Ergibt die Konsultation der APK wesentliche Vorbehalte gegenüber der Vorlage des Bundesrates, stellt das zuständige Departement erneut Antrag an den Bundesrat und legt dem Antrag den Entwurf einer Antwort an die Kommissionen bei.
⁵ Ergibt die Konsultation der APK keine wesentlichen Vorbehalte, wird der unter Vorbehalt stehende Bundesratsbeschluss definitiv. Der Bundesrat ist zweckmässig darüber zu informieren.
⁶ Der Bundesrat konsultiert in dringlichen Fällen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der APK (Art. 152 Abs. 4 ParlG).
⁷ Ist vor der Konsultation eine Befassung des Bundesrates nicht möglich, erfolgt die Konsultation durch das zuständige Departement auf Basis von vorläufigen Positionen (Art. 5 b Abs. 2 RVOV).

5 Konsultation der zuständigen Kommissionen nach Artikel 152 Absätze 3bis und 3ter ParlG

5.1 Inhalt

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen in folgenden Fällen:
a.
Vor der vorläufigen Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, dessen Abschluss oder Änderung von der Bundesversammlung genehmigt werden muss (Art. 152 Abs. 3bis Bst. a ParlG);
b.
Vor der dringenden Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn die Kündigung von der Bundesversammlung genehmigt werden müsste (Art. 152 Abs. 3bis Bst. b ParlG).

5.2 Verfahren

¹ Die Konsultation erfolgt durch ein Schreiben des Bundesrates an die Ratspräsidien.
² Der Bundesrat verzichtet auf die vorläufige Anwendung oder die dringliche Kündigung, wenn sich die zuständigen Kommissionen beider Räte dagegen aussprechen.

6 Information und Konsultation auf Verlangen

¹ Verlangen die Kommissionen die Information oder Konsultation nach Artikel 152 Absatz 5 ParlG, ist dies für Bundesrat und Departemente verbindlich.
² Das Vorgehen richtet sich nach Artikel 3 (Information) und Artikel 4 (Konsultation).
27. November 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Weisungen vom 27. November 2024 für die Umsetzung von Artikel 152 des Parlamentsgesetzes zur Information und Konsultation des Parlaments im Bereich der Aussenpolitik. Berichtigung
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