Bundesgesetz über die Unverjährbarkeit von Mord (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes)
Bundesgesetz über die Unverjährbarkeit von Mord (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 7. Oktober 2024 ¹ ,
beschliesst:
Minderheit (Sommaruga, Crevoisier Crelier, Rieder, Schmid)
Nichteintreten
¹ BBl 2024 3027
I
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch
²
² SR 311.0
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| Art. 101 Abs. 1 Bst. f und 3 vierter Satz | |
| ¹ Keine Verjährung tritt ein für: | |
| f. Mord (Art. 112). | |
| ³ … Absatz 1 Buchstabe f gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. |
2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927
³
³ SR 321.0
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| Art. 59 Abs. 1 Bst. f und 3 vierter Satz | |
| ¹ Keine Verjährung tritt ein für: | |
| f. Mord (Art. 116). | |
| ³ … Absatz 1 Buchstabe f gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom … dieses Gesetzes nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. |
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Unverjährbarkeit von Mord (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) (Entwurf)
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