Strategische Ziele des Bundesrates für das Eidgenössische Institut für Metrologie für die Jahre 2025-2028
Strategische Ziele des Bundesrates für das Eidgenössische Institut für Metrologie für die Jahre 2025-2028
vom 13. November 2024
1 Einleitung
Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist das nationale Metrologieinstitut der Schweiz. Es ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. In seiner Organisation und Betriebsführung ist es selbstständig und führt eine eigene Rechnung.
Zweck und Grundauftrag des METAS sind im Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 ¹ über das Eidgenössische Institut für Metrologie (EIMG) und im Messgesetz vom 17. Juni 2011 ² (MessG) umschrieben. Der Bund ist Eigentümer des METAS. Er nimmt die Eignerrechte wahr und legt gestützt auf Artikel 23 EIMG jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele des METAS fest.
¹ SR 941.27
² SR 941.20
2 Strategische Schwerpunkte
2.1 Programmatische Schwerpunkte
Der Bundesrat erwartet, dass das METAS:
(1)
im gesetzlich geregelten Bereich das richtige und gesetzeskonforme Messen sicherstellt und dafür sorgt, dass der Schweizer Wirtschaft und Wissenschaft die notwendige metrologische Infrastruktur sowie die benötigten Messgrundlagen und metrologischen Dienstleistungen - auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung - zur Verfügung stehen;
(2)
seine Kundschaft nachhaltig zufriedenstellt, der hohen Loyalität seiner Mitarbeitenden Sorge trägt sowie seinem hohen Ansehen in Fachkreisen mit entsprechenden Leistungen in Forschung und Entwicklung Beachtung schenkt;
(3)
im Rahmen seiner betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten eine nachhaltige und ethischen Grundsätzen verpflichtete Unternehmensstrategie verfolgt; es identifiziert insbesondere Bereiche der nachhaltigen Entwicklung, auf die es einen wesentlichen Einfluss hat, definiert Ziele basierend auf den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung und trägt so zur Verwirklichung der Agenda 2030 bei.
2.2 Aufgaben- und unternehmensbezogene Ziele
Der Bundesrat erwartet, dass das METAS:
(4)
die Voraussetzungen dafür schafft, dass:
-
in der Schweiz mit der Genauigkeit gemessen werden kann, die für die Belange von Wirtschaft, Forschung und Verwaltung erforderlich ist,
-
die zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie zur Sicherstellung von Bundesaufgaben notwendigen Messungen jederzeit richtig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt werden, und zwar im Handel und Geschäftsverkehr, im Gesundheitswesen, im Umweltschutz, bei der öffentlichen Sicherheit und der amtlichen Feststellung von Sachverhalten,
-
die Infrastruktur für das Messen, Prüfen und Zertifizieren so zur Verfügung steht, wie es aus wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(5)
die Qualitätsinfrastruktur der Schweiz (Infrastruktur für Messen, Prüfen, Kalibrieren, Eichen, Normieren, Zertifizieren und Akkreditieren) koordiniert;
(6)
bei der Erfüllung seiner Aufgaben das internationale Umfeld berücksichtigt, indem es sich mit anderen nationalen Metrologieinstituten vernetzt und mit diesen in internationalen metrologischen Organisationen und Verbänden, insbesondere in der Vereinigung der nationalen Metrologieinstitute Europas (Euramet) und in der europäischen Vereinigung für gesetzliche Metrologie (Welmec), zusammenarbeitet;
(7)
sich erfolgreich am Forschungsprogramm European Partnership on Metrology beteiligt;
(8)
die Bezeichnung designierter Institute (nach Art. 4 Abs. 2 EIMG und Art. 4 der Verordnung vom 21. November 2012 ³ über das Eidgenössische Institut für Metrologie) und die Ermächtigung von Eichstellen (nach Art. 18 Abs. 3 MessG und Art. 19 ff. der Verordnung vom 7. Dezember 2012 ⁴ über die Zuständigkeiten im Messwesen) nach klaren Kriterien vornimmt und diese regelmässig hinsichtlich Qualität und Kosteneffizienz überprüft;
(9)
dort, wo es Tätigkeiten ausübt, eines der weltweit führenden nationalen Metrologieinstitute bleibt;
(10)
die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen verfolgt und rechtzeitig antizipiert, unter anderem mit einem Forschungsmonitoring, sowie seine Kompetenzen auf dem aktuellen Stand hält;
(11)
seine Anlagen und technischen Einrichtungen durch angemessene Neu-, Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen auf dem erforderlichen Stand hält;
(12)
metrologische Dienstleistungen soweit möglich und sinnvoll digitalisiert sowie die Entwicklung auf dem Gebiet der digitalen metrologischen Dienstleistungen aktiv mitprägt und die Entwicklung von metrologischen Dienstleistungen für die Digitalisierung vorantreibt;
(13)
die strategischen Grundsätze für die Labore des Bundes gemäss dem Bericht «Strategische Grundsätze und Masterplan für die Labore des Bundes» vom 17. August 2011 einhält und eine umfassende Umsetzung der Strategie auf Stufe Bund unterstützt;
(14)
Beiträge an die Weiterentwicklung des Internationalen Einheitensystems (SI) leistet, insbesondere bei der Realisierung der neuen Definitionen der Masseinheiten gemäss der 2019 in Kraft getretenen Revision des SI;
(15)
dafür sorgt, dass seine Dienstleistungen über die erforderliche Anerkennung gemäss den einschlägigen internationalen Abkommen verfügen;
(16)
beim Gesetzesvollzug und dessen Organisation neben den technischen Gesichtspunkten auch risikorelevante Aspekte, insbesondere die Kostenfolge von Fehlmessungen, berücksichtigt;
(17)
eine Konformitätsbewertungsstelle für Messmittel betreibt für die Gebiete, in denen für die Schweizer Wirtschaft ein ausgewiesener Bedarf besteht;
(18)
den Innovationsprozess und die Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Wirtschaft mit dem vorhandenen Expertenwissen und der metrologischen Infrastruktur sowie mit anwendungsorientierten Forschungsprojekten in Zusammenarbeit mit Industriepartnern, insbesondere im Rahmen von Innosuisse-Projekten, gezielt unterstützt.
³ SR 941.272
⁴ SR 941.206
3 Finanzielle Ziele
Der Bundesrat erwartet, dass das METAS:
(19)
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und seine Ressourcen wirtschaftlich und wirksam einsetzt;
(20)
seine Tätigkeiten zu einem Anteil von mindestens 50 Prozent des Jahresbudgets aus Gebühren, Abgeltungen nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG und Drittmitteln finanziert;
(21)
über die Geltungsdauer der strategischen Ziele mindestens ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt;
(22)
ihm Antrag stellt über die Verwendung eines allfälligen Gewinns, insbesondere darüber, ob der Gewinn den Reserven für künftige Investitionen (Art. 20 EIMG) zugewiesen wird - bis zur Höhe eines Jahresbudgets, unabhängig vom Rechnungslegungsstandard IPSAS 39 - oder dem Eigner abgeliefert wird;
(23)
seine Investitionen grundsätzlich aus selbst erwirtschafteten Mitteln (Cash Flow), aus seinen Reserven oder im Rahmen von Kooperationen finanziert und für Grossinvestitionen frühzeitig die interessierten Kreise von innerhalb und ausserhalb der Bundesverwaltung einbezieht;
(24)
über ein Risikomanagementsystem verfügt, das sich an der Norm ISO 31000 orientiert, ein Compliance-Management-System aufbaut, das sich an der Norm ISO 37301 orientiert, ein Betriebskontinuitätsmanagement aufbaut, das sich an der Norm ISO 22301 orientiert, und den Bund als Eigner über die wichtigsten Unternehmensrisiken und die Schwerpunkte im Compliance-Management informiert.
4 Personal- und vorsorgepolitische Ziele
Der Bundesrat erwartet, dass das METAS:
(25)
eine vorausschauende, sozial verantwortliche, transparente und verlässliche Personalpolitik betreibt und konkurrenzfähige Arbeitsbedingungen in einem Arbeitsumfeld anbietet, das die persönliche Entwicklung und Leistungsfähigkeit sowie Innovationsfreudigkeit fördert;
(26)
bei Vorgesetzten und Mitarbeitenden eine Arbeitshaltung fördert, die auf Integrität und auf Übereinstimmung mit den Vorschriften der Corporate Governance des Bundes beruht;
(27)
eine Führungspraxis pflegt, die auf Wertschätzung und transparenter Kommunikation basiert, die Mitarbeitenden fördert und fordert sowie Vertrauen schafft;
(28)
einen Anteil an Lernenden, Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, Hochschulpraktikantinnen und Hochschulpraktikanten sowie Doktorandinnen und Doktoranden von mindestens 6 Prozent des Personalbestands erreicht;
(29)
darauf hinwirkt, den Frauenanteil insgesamt und spezifisch beim wissenschaftlich-technischen Personal und in Kaderpositionen zu erhöhen;
(30)
das Leistungsniveau der Vorsorgepläne an jenen der Bundesverwaltung orientiert und die Lasten angemessen auf Versicherte und Arbeitgeber verteilt;
(31)
den Bundesrat bei einer sanierungsbedürftigen Unterdeckung über die vorgesehenen Massnahmen informiert.
5 Kooperationen
Der Bundesrat erwartet, dass das METAS:
(32)
seinen Auftrag und seinen gesetzlichen (Art. 18 Abs. 3 MessG und Art. 4 EIMG), finanziellen und personellen Rahmen berücksichtigt, wenn es zur Erreichung der strategischen Ziele Kooperationen, insbesondere Allianzen, eingeht oder an Netzwerken teilnimmt;
(33)
seinen Auftrag und seinen gesetzlichen Rahmen berücksichtigt, wenn es neue zusätzliche Aufgaben von der Bundesverwaltung übernimmt (Art. 3 Abs. 5 EIMG);
(34)
dem EJPD meldet, welche ihm übertragenen Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 5 EIMG es Dritten übertragen will, und diese Meldung auch der Einheit erstattet, die ihm die Aufgaben überträgt.
6 Berichterstattung
Der Bundesrat erwartet, dass das METAS:
(35)
ihm in Ergänzung zu Geschäftsbericht und Jahresrechnung rechtzeitig schriftlich über die Erreichung der strategischen Ziele im Vorjahr berichtet und die dafür erforderlichen Daten und Kennzahlen erhebt;
(36)
während des Jahres den regelmässigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, namentlich im Rahmen der jährlich stattfindenden Eignergespräche, pflegt.
7 Geltungsdauer
Die strategischen Ziele gelten für die Jahre 2025-2028. Der Bundesrat behält sich vor, sie bei Bedarf innerhalb dieses Zeitraums anzupassen. Er entscheidet über eine Anpassung nach Rücksprache mit dem Institutsrat des METAS.
| 13. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
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Strategische Ziele des Bundesrates für das Eidgenössische Institut für Metrologie für die Jahre 2025-2028
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