BBl 2024 3005
CH - Bundesblatt

Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 (CA.2023.20)

Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer) Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 (CA.2023.20)
Hiermit wird OVERTON SERVICES LTD, letzte bekannte Adresse: Akad. Mihail Arnaudov str. 13, Sofia (Bulgarien), derzeit unbekannter Adresse, das folgende Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Auszüge aus dem Dispositiv des Urteils betreffend OVERTON SERVICES LTD [Art. 84 Abs. 4 in fine StPO]) mitgeteilt:

Urteil vom 26. November 2024

[…]
Die Berufungskammer erkennt:
[…]

II. Neues Urteil

[…]
6.
Einziehung (Art. 72 StGB)
Die Einziehung sämtlicher Vermögenswerte auf dem Konto Nr. 0835-960134-9, eröffnet auf den Namen OVERTON SERVICES LTD, [...], bei der UBS AG in Zürich, wird angeordnet.
[…]

IV. Mitteilung

Dieses Urteil wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom vorsitzenden Richter mündlich begründet und das Dispositiv den anwesenden Parteien ausgehändigt. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Artikel 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Artikel 48 Absatz 1 und 2 BGG geregelt.
4. Dezember 2024 Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Mitteilung des Bundesstrafgerichts (Berufungskammer). Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil SK.2020.62 vom 27. Juni 2022 (CA.2023.20)
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