Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz
Verlängerung und Änderung vom 5. November 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 21. September 2021 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
¹ BBl 2021 2272
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu dem in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 6.7 Ferien
¹ Der/Die Arbeitnehmende hat Anspruch auf 5 Wochen bezahlte Ferien.
Anhang 1
Mindestlöhne
¹ Der Mindestjahreslohn ² , ³ für Zahntechnikerinnen und -techniker mit bestandenem Qualifikationsverfahren (eidg. Fähigkeitszeugnis) oder einem gleichwertigen Abschluss beträgt bei einem 100 Prozent-Pensum brutto 55 900 Franken (= 13-mal 4300.-).
² Aufgehoben
³ Für Arbeitnehmende, die älter als 20 Jahre sind und Hilfsarbeiten in zahntechnischen Labors ausführen oder Arbeitnehmende, welche älter als 20 Jahre alt sind und ein vom zuständigen Bundesamt nicht anerkanntes ausländisches Zahntechnikerdiplom besitzen, beträgt der Mindestjahreslohn bei einem 100 Prozent-Pensum ab dem ersten Dienstjahr 44 720 Franken (= 13-mal 3440.-, bedeutet 80 % desjenigen der gelernten Zahntechnikerinnen und -techniker gemäss Absatz 1).
⁴ Der Mindestbruttostundenlohn berechnet sich folgendermassen:
Der Mindestmonatslohn für Vollzeitarbeitnehmende, dividiert durch 182 Stunden, ergibt den Basisstundenlohn. Zusätzlich zum Basisstundenlohn auszubezahlen sind eine Ferienentschädigung (10,64 % des Basisstundenlohns für 5 Wochen Ferien), eine Feiertagsentschädigung (3,33 % des Basisstundenlohns) sowie der 13. Monatslohn (8,33 % der Summe von Basisstundenlohn + Ferien- und Feiertagsentschädigung).
III
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
| 5. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Bundesrecht
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