Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
Bundesgesetz über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen
vom 20. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 2250
Art. 1 Verbot
¹ Folgende Organisationen und Gruppierungen
sind verboten:
a.
die Hamas;
b.
Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hamas sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hamas handeln.
² Der Bundesrat kann Organisationen und Gruppierungen
verbieten, deren Führungspersonen, Zielsetzung oder Mittel mit denjenigen der Hamas übereinstimmen und die mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten unterstützen und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedrohen. Er konsultiert vorgängig die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen. Das Verbot ist zu befristen; es kann verlängert werden.
³ Die verbotenen Organisationen und Gruppierungen
gelten als terroristische Organisationen nach Artikel 260ter Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs ³ .
³ SR 311.0
Art. 2 Verfolgung und Beurteilung
Die Verfolgung und Beurteilung der Beteiligung an einer verbotenen Organisation oder Gruppierung und der Unterstützung einer solchen Organisation oder Gruppierung
unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 3 Änderung eines anderen Erlasses
Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 33 Bst. b Ziff. 4ter
Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
b.
des Bundesrates betreffend:
4ter.
das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 ⁵ über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
⁴ SR 173.32
⁵ SR …
Art. 4 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Dieses Gesetz tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten ausser Kraft.
| Ständerat, 20. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 20. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 9. Januar 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 19. April 2025
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