Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie
Änderung vom 14. Februar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 6. Dezember 2021, vom 25. Januar 2022, vom 9. März 2023, vom 30. November 2023 und vom 25. Januar 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
¹ BBl 2021 2870 ; 2022 306 ; 2023 827 , 2790 ; 2024 242
Anhang 1
Art. 1 Anpassung der effektiven Löhne
1.1
Die effektiven Löhne aller (…) unterstellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme der Lernenden werden (…) generell um 60 Franken pro Monat für im Monatslohn angestellte und um 33 Rappen pro Stunde für im Stundenlohn angestellte erhöht.
1.2
Aufgehoben
1.3
Mindestlöhne ² , ³
Die Mindestlöhne betragen:
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| Berufskategorien | Stundenlohn in CHF | Monatslohn in CHF |
|---|---|---|
| V) Vorarbeiter | 31.57 | 5699.- |
| A) Berufsarbeiter reguläre Berufsarbeiter Steinwerker EFZ / Steinmetze EFZ im ersten Arbeitsjahr nach abgeschlossener beruflicher Grundbildung*) | 28.83 26.12 | 5205.- 4715.- |
| B) Facharbeiter | 27.50 | 4964.- |
| C) Hilfsarbeiter | 24.10 | 4350.- |
| W) Werkmeister | 6565.- | |
| Lernende: | 1. Lehrjahr | 720.- |
| 2. Lehrjahr | 870.- | |
| 3. Lehrjahr | 1120.- | |
| 4. Lehrjahr | 1320.- | |
| *) Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben. | ||
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 GAV anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
| 14. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Bundesrecht
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