Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe
Änderung vom 13. Februar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. Februar 2022, vom 20. April 2022, vom 20. März 2023, vom 28. November 2023 und vom 15. Februar 2024 ¹ wiedergegebenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) für das Plattenlegergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
¹ BBl 2022 579 ; 2022 1123 ; 2023 1097 , 2764 ; 2024 379
Anhang 1
1. Lohn
1.0 Lohnerhöhung
1.0.1 Die effektiven Löhne der ... unterstellten Arbeitnehmenden der Lohnkategorien A, B, C1, C2, D1, D2 und D3 werden um 60 Franken/Monat erhöht.
Der restliche Teil des Anhangs bleibt unverändert.
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des L-GAV anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
| 13. Februar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
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