Verfügung betreffend CH-Marke Gesuch-Nr. 12410/2024 - SKYCOM.US
Verfügung betreffend CH-Marke Gesuch-Nr. 12410/2024 - SKYCOM.US
vom 13. Februar 2025
Hinterleger: Maring Holdings AG , Gotthardstrasse 26, 6300 Zug
Markeneintragungsgesuch-Nr. 12410/2024 - SKYCOM.US
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat Folgendes festgestellt:
Aufgrund der Unerreichbarkeit des Hinterlegers unter der im Markeneintragungsgesuch Nr. 12410/2024 - SKYCOM.US angegebenen Adresse ist ein zwingendes Erfordernis weggefallen und das Verfahren mit einem formalen Mangel behaftet (Art. 9 Abs. 1 lit. b MSchV i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a MSchG).
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum verfügt aus diesem Grund:
1.
Auf das Markeneintragungsgesuch Nr. 12410/2024 - SKYCOM.US wird nicht eingetreten.
2.
Die bezahlte Prüfungsgebühr von 350 Franken verbleibt dem Institut.
3.
Diese Verfügung wird dem Hinterleger durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Weiterbehandlung
Es besteht die Möglichkeit, die Weiterbehandlung des Markeneintragungsgesuchs zu beantragen (Art. 41 MSchG). Damit die Weiterbehandlung bewilligt und die vorliegende Verfügung aufgehoben werden kann, ist dem Institut ein Weiterbehandlungsantrag zu stellen und die versäumte Handlung nachzuholen. Zudem ist dem Institut die Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen. Diese Handlungen sind innerhalb von zwei Monaten auf den der Publikation folgenden Tag vorzunehmen. Sind seit Ablauf der nicht eingehaltenen Frist jedoch mehr als sechs Monate vergangen, kann die Weiterbehandlung nicht mehr beantragt werden.
| 13. Februar 2025 | Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Abteilung Marken & Designs |
Bundesrecht
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