BBl 2025 412
CH - Bundesblatt

Stellungnahme des Bundesrates

Parlamentarische Initiative Verlängerung des bestehenden Gentechnik-Moratorium

Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. November 2024

Stellungnahme des Bundesrates

vom 29. Januar 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. November 2024 ¹ betreffend die parlamentarische Initiative 24.443 «Verlängerung des bestehenden Gentechnik-Moratorium» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
29. Januar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Stellungnahme
¹ BBl 2024 3134

1 Ausgangslage

Die parlamentarische Initiative 24.443 «Verlängerung des bestehenden Gentechnik-Moratorium» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) wurde am 6. September 2024 eingereicht. Sie verfolgt das Ziel, das Gentechnik-Moratorium um zwei Jahre bis Ende 2027 zu verlängern. Inhaltlich soll das Moratorium unverändert bleiben.
Die WBK-N stimmte der Vorlage am 14. November 2024 zu. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet, da das bereits bestehende Moratorium inhaltlich unverändert verlängert werden soll und zudem keine neuen Erkenntnisse aus dem Vernehmlassungsverfahren zu erwarten sind.
Am 5. Dezember 2024 unterbreitete die WBK-N ihren Bericht vom 14. November 2024 dem Bundesrat zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2025.

2 Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt die von der parlamentarischen Initiative geforderte Verlängerung des Gentechnik-Moratoriums grundsätzlich. Die Frist zur Umsetzung des Auftrags nach Artikel 37 a Absatz 2 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 ² (GTG) wurde mit Blick auf die Geltungsdauer des Moratoriums festgelegt. Die risikobasierte Regelung für die Zulassung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien wird jedoch nicht wie ursprünglich geplant in Kraft treten können, bevor das geltende Moratorium am 31. Dezember 2025 ausläuft. Der Bundesrat hat den zuständigen Kommissionen am 4. September 2024 mitgeteilt, dass er den Auftrag in einem neuen Gesetz umsetzen und die Botschaft dazu im ersten Quartal 2026 vorlegen will ³ . Eine Verlängerung des Moratoriums ist daher angezeigt.
Allerdings besteht auch bei einer Verlängerung des Moratoriums um zwei Jahre das Risiko, dass die zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichen wird, um die Vorlage nach Artikel 37 a Absatz 2 GTG im Parlament zu behandeln und vor Ende 2027 zu verabschieden. Der Bundesrat beantragt deshalb eine Moratoriumsverlängerung um fünf Jahre. So kann der prozessbedingte Aufwand für eine allfällige weitere Moratoriumsverlängerung vermieden werden. Am kommunizierten Zeitplan für die Ausarbeitung der Botschaft zum neuen Gesetz hält er aber fest.
Das neue Gesetz kann ohne Weiteres vor Ende 2030 in Kraft gesetzt werden, sofern die Behandlung im Parlament rasch erfolgt. Damit Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien dann auch zugelassen werden können, muss gleichzeitig für sie das Moratorium aufgehoben werden. Da Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien derzeit unter das GTG fallen, ist ohnehin eine Anpassung desselben notwendig; diese Pflanzen müssen aus seinem Geltungsbereich ausgenommen und dem neuen Gesetz unterstellt werden. Dabei können die Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien vom Moratorium ausgenommen werden.
Mit der vorgeschlagenen Verlängerung um fünf Jahre hätte das Parlament mehr zeitliche Flexibilität bei der Festlegung des Inkrafttretens des neuen Gesetzes. Die Verlängerung um fünf Jahre würde zudem dem Parlament Handlungsspielraum verschaffen, um künftige Entwicklungen in der EU - wo möglich und gewollt - bei der Ausgestaltung des neuen Gesetzes zu berücksichtigen. In der EU wird derzeit der Vorschlag der EU-Kommission für die Regulierung von Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien vom 5. Juli 2023 verhandelt ⁴ . Bis wann dieser Prozess abgeschlossen sein wird, kann momentan nicht abgeschätzt werden.
Da der Zeitplan knapp ist, ist nicht auszuschliessen, dass eine Inkraftsetzung der Moratoriumsverlängerung nicht wie gewünscht auf den 1. Januar 2026 möglich ist. In diesem Fall könnte das Parlament die Vorlage maximal ein Jahr rückwirkend in Kraft setzen, wie dies auch bei der Verlängerung des Moratoriums bis 31. Dezember 2025, welche vom Parlament am 18. März 2022 angenommen und rückwirkend auf 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurde ⁵ , der Fall war. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ⁶ . Mit Artikel 37 a Absatz 1 GTG besteht eine rechtliche Grundlage. Die Rückwirkung ist zeitlich begrenzt und rechtfertigt sich durch die Unsicherheiten im Umgang mit GVO, die bei einem vorübergehenden Auslaufen entstehen würden. Es werden keine stossenden Ungleichheiten geschaffen, da die Rückwirkung einheitlich gelten würde. Sie stellt keinen Eingriff in erworbene Rechte dar. Das Parlament beabsichtigte bei der Verabschiedung des Auftrags gemäss Artikel 37 a Absatz 2 GTG ohnehin, dass die neue Regelung vor Ablauf des Moratoriums in Kraft tritt.
² SR 814.91
³ www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat will für die neuen Züchtungsmethoden ein neues Gesetz
⁴ www.europarl.europa.eu > Legislative Observatory > Search in database > Text search > 2023/0226
⁵ www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 20210049
⁶ Siehe Gesetzgebungsleitfaden, Ziffer 1028 ff. Abrufbar unter www.bj.admin.ch > Legistik > Legistische Hauptinstrumente.

3 Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Entwurf der WBK-N, mit einer Änderung bezüglich der Verlängerung des Moratoriums um fünf Jahre bis 31. Dezember 2030 statt nur um zwei Jahre bis 31. Dezember 2027:
Art. 37a Abs. 1
¹ Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 keine Bewilligungen erteilt werden.
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative. Verlängerung des bestehenden Gentechnik-Moratorium. Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 14. November 2024. Stellungnahme des Bundesrates
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