Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen
Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen
vom 11. Februar 2025
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710
I
Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden folgende Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenutzer angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
| 1 | Schwellbrunn (AR), U Anlage |
| Diverse Zufahrtsstrassen: Militärisches Höchstgewicht 3,5 t Gemäss Fotodossier SVSAA Nr. 4.27 Auflage SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern |
II
1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ² , VwVG).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 sind in Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
| 11. Februar 2025 | Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard |
² SR 172.021
Bundesrecht
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