BBl 2025 402
CH - Bundesblatt

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
vom 11. Februar 2025
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710

I

Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
1 Kehrsatz und Köniz (BE); militärische Anlage Gurten
Zufahrt aus Richtung Kehrsatz: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen- Militärische Strassenbenützer gestattet bis 22 tGemäss Fotodossier SVSAA Nr. 2.30Auflage: SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern

II

1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG ² ).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 sind in Planungsgrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
11. Februar 2025 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard
² SR 172.021
Bundesrecht
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