Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
vom 11. Februar 2025
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710
I
Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
| 1 | Kehrsatz und Köniz (BE); militärische Anlage Gurten |
| Zufahrt aus Richtung Kehrsatz: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Ausnahmen- Militärische Strassenbenützer gestattet bis 22 tGemäss Fotodossier SVSAA Nr. 2.30Auflage: SVSAA, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern |
II
1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG ² ).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 sind in Planungsgrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
| 11. Februar 2025 | Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard |
² SR 172.021
Bundesrecht
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