Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N2 Kanton Basel-Landschaft
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N2 Kanton Basel-Landschaft
vom 17. Januar 2025
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA),
gestützt auf Artikel 104 Absatz 3 SSV, Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und die Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt:
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen, der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Deutschland,
-
von km 9.710 bis km 8.178.
II
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Deutschland wie folgt:
-
von km 10.487 bis km 9.724: 100 km/h
-
von km 9.724 bis km 8.178: 80 km/h
III
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N2 in Fahrtrichtung Luzern in der Ausfahrt zur Raststätte Pratteln wie folgt:
-
von km 11.574 bis km 11.700: 60 km/h
IV
Die Verkehrsanordnungen gelten ab ca. Mitte März 2025 bis ca. Ende September 2025.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.
| 10. Februar 2025 | Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost Guido Biaggio |
Bundesrecht
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