BBl 2025 333
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe
Änderung vom 24. Januar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 22. Mai 2014, vom 19. März 2015, vom 15. März 2018, vom 11. Juni 2019, vom 6. Oktober 2020, vom 5. Februar 2024 und vom 12. August 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Metallgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
¹ BBl 2014 3981 ; 2015 3235 ; 2018 1523 ; 2019 4011 ; 2020 8127 ; 2024 316 , 1976

Anhang 10

Lohnanpassung

… die Löhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 40 Franken/monatlich erhöht bei einer Vollzeitanstellung. Teilzeitangestellte haben Anspruch auf einen pro rata Anspruch. Keinen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung haben Arbeitnehmende, welche aufgrund der Erhöhung der Mindestlöhne bereits eine verbindliche Lohnanpassung erhalten.
Weiter ist die Gesamtlohnsumme, der … unterstellten, Arbeitnehmern per Stichtag 31. Dezember 2024 um 0.5 % zu erhöhen. Die Verteilung dieser Erhöhung erfolgt individuell, funktions- und leistungsbezogen.

Mindestlöhne

²

,

³

² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
a)
Metallbauer/in EFZ (Metallbau/Schmiedearbeiten/Stahlbau)
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Berufs-/Branchenerfahrung pro Stunde bei einer 41 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr) bei einer 40 Stundenwoche pro Monat auszuzahlen (13 Mal pro Jahr)
1. und 2. Jahr Fr. 25.30 Fr. 4500.- Fr. 4387.50
3. und 4. Jahr Fr. 26.40 Fr. 4700.- Fr. 4582.50
ab 5. Jahr Fr. 27.55 Fr. 4900.- Fr. 4777.50
Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde, jedoch ist bereits ab Grundbildungsabschluss der erstgenannte Mindestlohn geschuldet.
b)
Hufschmied/in EFZ, Landmaschinenmechaniker/in EFZ, Motorgerätemechaniker/in EFZ
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Berufs-/Branchenerfahrung pro Stunde pro Monat pro Jahr
1. und 2. Jahr Fr. 24.10 Fr. 4400.- Fr. 57 200.-
3. und 4. Jahr Fr. 25.20 Fr. 4600.- Fr. 59 800.-
ab 5. Jahr Fr. 26.30 Fr. 4800.- Fr. 62 400.-
Die Berufs- und Branchenerfahrung gilt ab dem 1.1. des darauffolgenden Jahres, in welchem die berufliche Grundbildung abgeschlossen wurde, jedoch ist bereits ab Grundbildungsabschluss der erstgenannte Mindestlohn geschuldet.
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
II
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 GAV anrechnen.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2028.
24. Januar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Metallgewerbe
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