Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche
Änderung vom 24. Januar 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2018, vom 12. Dezember 2018, vom 26. November 2019, vom 17. April 2020, vom 26. April 2022, vom 16. Dezember 2022, vom 17. Februar 2023 und vom 12. Oktober 2023 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Netzinfrastruktur-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 4, Art. 4.1. (Arbeitszeit)
4.1.
Normalarbeitszeit
Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle.
Als maximale betriebliche Soll-Arbeitszeit wird eine Jahresarbeitszeit von 2132 Stunden (inkl. Ferien und Feiertage) festgelegt. Basis für diese Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 41 Stunden.
¹ BBl 20 18 5169, 7783; 2019 8097; 2020 4241; 2022 1132, 3105; 2023 533, 2436
Anhang 2
Lohnerhöhung, Mindestlöhne
²
,
³
, Lohnkategorien, Spesen
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die folgenden Basislöhne je Lohnkategorie in Franken als Monatslohn (13 Mal ausbezahlt, inkl. Ferien und Feiertage) bzw. als Stundenlohn (exkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn). Die folgenden Basisstundenlöhne (exkl. Ferien und Feiertage und exkl. 13. Monatslohn) beziehen sich auf eine 41 Stundenwoche und berechnen sich über die Formel Monatslohn x 12 ÷ Brutto-Jahresarbeitszeit (inkl. Ferien und Feiertage).
A 2.1.Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung
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| Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) | Fr. 4340.- / 24.43 |
| Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) | Fr. 4440.- / 24.99 |
| Ungelernte Fachkräfte mit Führungsfunktion | Fr. 5020.- / 28.26 |
A 2.2.Fachkräfte mit Basisausbildung
| Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung | Fr. 4770.- / 26.85 |
| Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung | Fr. 4920.- / 27.69 |
A 2.3.Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung
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| Mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses | |
|---|---|
| Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) - Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.gleichwertige Berufserfahrung | Fr. 6020.- / 33.88 |
| Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) - Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung | Fr. 6720.- / 37.82 |
B Lohnanpassungen
Die Arbeitgeber erhöhen die Löhne der unterstellten Arbeitnehmenden fürs Jahr 2025 im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 1 % der unterstellten Brutto-Lohnsumme.
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
II
Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
| 24. Januar 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
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