Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
(MinVG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 10. Februar 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom … ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 1054
² BBl 2025 …
I
Das Bundesgesetz vom 22. März 1985 ³ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel wird wie folgt geändert:
Art. 19 Bürgschaften für die Beschaffung von Betriebsmitteln für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen
¹ Beschafft ein Unternehmen Betriebsmittel für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen, so kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies in seinem Interesse ist.
² Das Bundesamt für Verkehr regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaften.
³ SR 725.116.2
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG) (Entwurf)
Kurzer Titel
MinVG
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