Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005
                            Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 20. März 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Anmeldestelle Chemikalien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005 ³  (VBP),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Betroffene Biozidprodukte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwefeldioxid (SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , CAS 7446-09-5) in Form von verflüssigtem Gas in Druckgasflaschen wird, befristet bis zum 16. September 2025, für einen beschränkten Einsatz zur Bekämpfung der Asiatischen Hornisse -  vespa velutina   nigrithorax  (Adulte und Larven) - unter den nachfolgenden Auflagen zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zugelassene Anwendungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tabelle vergrössern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            open_with
                        
                        
                    
                    
                    
                | Anwendungsgebiet | Produktart | Schadorganismus | Anwendungsmethode / Anwendungsmenge(n) und -häufigkeit | Verwenderkategorie | 
|---|---|---|---|---|
| Im Aussenbereich auf freistehenden Bäumen, wo andere geeignete Massnahmen nicht eingesetzt werden können. | PA18 - Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden | Asiatische Hornisse - Vespa Velutitna nigrithorax (Adulte und Larven) | Eine Behandlung durch direkte Injektion ins Nest | Berufliche Verwenderinnen mit Fachbewilligung oder mit der einschlägigen eingeschränkten Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung ⁴ . | 
                            3. Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirksamkeitstests gegen den genannten Schadorganismus liegen den Schweizer Behörden nicht vor. Die Wirksamkeit gegen den genannten Schadorganismus ist daher nicht garantiert. Bei einer ungenügenden Wirksamkeit sind die kantonalen Behörden unverzüglich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schwefeldioxid in Form von verflüssigtem Gas in Druckgasflaschen darf nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eingeatmet werden oder auf die Haut gelangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Innenraum oder an Gebäuden verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Wald, in der Nähe von Gewässern oder in anderen besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften angewendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Regen-, Nebel- oder Windtagen angewendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Nutzpflanzen, Nutztiere, Bienenstöcke gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufliche Verwenderinnen und Verwender müssen, um die SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Exposition angesichts der korrosiven und inhalationstoxischen Eigenschaften von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu begrenzen, insbesondere sicherstellen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie in Theorie und Praxis bezüglich der Bekämpfung von asiatischen Hornissen mit SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , dem Tragen persönlicher Schutzausrüstung und dem sorgfältigen Umgang mit SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geschult wurden und an mindestens einer Bekämpfung mit SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilgenommen haben. Sie müssen insbesondere über folgende Punkte Kenntnisse haben: die potenziellen Gefahren von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , die Massnahmen im Falle eines Unfalls, die richtige Ausrüstung, die korrekte Installation des Bekämpfungssystems und die Überprüfung der Dichtheit der Druckgasflaschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Schutzzone um den Behandlungsort eingerichtet und sichergestellt wird, dass sich während der Verwendung keine umstehenden Personen und Nutztiere in der Schutzzone aufhalten. Die Dimension der Schutzzone wird je nach Nest, Populationsgrösse sowie Ort und Umgebung des Nestes festgelegt. Wege und Strassen durch diese Schutzzone werden abgesperrt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fenster und Türen sowie Lüftungen von Gebäuden, die sich in der Nähe des Anwendungsortes befinden, bis zum Abschluss der Behandlung geschlossen bleiben bzw. abgeschaltet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen, die sich in der Nähe des Anwendungsortes befinden oder befinden könnten, über die Bekämpfung informiert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anwendung von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zerstörung eines asiatischen Hornissennestes nur bei trockenem und windstillem Wetter erfolgt ⁵ ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anwendung von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zerstörung eines asiatischen Hornissennestes immer mindestens zu zweit erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die in den Sicherheitsdatenblättern (SDB) und Gebrauchsanweisung(en) enthaltenen Vorsichtsmassnahmen sowie Betriebsanleitungen beachtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während der Anwendung von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeignete Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz und Gesichtsschutz) für die Anwendung von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , den Schutz vor der Asiatischen Hornisse und die Handhabung des behandelten Nestes getragen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            während der Anwendung von SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geeignete Applikationsgeräte (z. B. gasdichte Teleskopstange) und ein Dosiergerät, welches die korrekte, vordefinierte Dosis in das Nest der asiatischen Hornisse ermöglicht, verwendet werden. Das Tragen eines SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Messgeräts in der Umgebungsluft des Anwenders wird empfohlen, um zu überprüfen, ob die SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Gehalte unterhalb des Grenzwertes (z.B. IOEL oder MAK-Wert der Suva) bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn der Benutzer beim Umgang mit SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Druckgasflaschen (z.B. beim Öffnen oder Schliessen des Flaschenventils) auf Schwierigkeiten stösst, er die Verwendung unterbricht und sich an die Herstellerin wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bekämpfung mit SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            muss früh am Morgen oder spät am Abend, wenn sich die meisten adulten Hornissen im Nest befinden, durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach der Behandlung, sobald keine adulten Hornissen mehr aktiv sind, muss das behandelte Nest entfernt und in einen geeigneten Behälter eingepackt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nach der Entfernung muss das behandelte Nest sofort mechanisch vernichtet (Zerkleinerer) oder für mindestens 72 h bei -20°C eingefroren und danach einer Kehrrichtverbrennungsanlage zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Entzug der aufschiebenden Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 ⁶  (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsmittelbelehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegen diese Verfügung kann gemäss Artikel 50 VwVG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift muss spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                | 24. März 2025 | Anmeldestelle Chemikalien Der Leiter: Mauro Schindler | 
                            ¹  Die Anmeldestelle Chemikalien ist nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h der Chemikaliengesetz (ChemG,  SR  813.1  ) die gemeinsame Anlauf- und Verfügungsstelle für Chemikalien des BAFU, BAG und SECO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²  Die Beurteilungsstellen nach Art. 78 der Chemikalienverordnung (ChemV,  SR  813.11  ) sind das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen, das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen und das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³   SR  813.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴   SR  814.812.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵  Bei SO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in dieser Verfügung handelt es sich um ein auch für den Menschen potenziell tödliches verflüssigtes Gas. In Anwesenheit von Feuchtigkeit wird die Produktion von Schwefelsäure (pH 1) erzeugt und es handelt sich um ein korrosives Produkt, das auch Metalle angreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶   SR  172.021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeinverfügung der Anmeldestelle Chemikalien über die Zulassung von Biozidprodukten zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nach Artikel 30 der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten vom 18. Mai 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keyboard_arrow_up