BBl 2025 963
CH - Bundesblatt

Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee

Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee

(Armeeorganisation, AO)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 960

I

Die Armeeorganisation vom 18. März 2016 ² wird wie folgt geändert:
Art. 4 Zuständigkeiten des VBS
¹ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
² Es legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
³ Es achtet auf einen angemessenen Anteil der Frauen, der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.
Art. 5 Zuständigkeiten der Gruppe Verteidigung
¹ Die Gruppe Verteidigung regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.
² Sie regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.
³ Sie sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.
Art. 6b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Der Bundesrat kann nach Inkrafttreten der Änderung vom … während fünf Jahren den Effektivbestand nach Artikel 1 Absatz 1 überschreiten, um:
a.
den Erfordernissen der aktuellen Bedrohungslage zu entsprechen;
b.
starke Schwankungen des Effektivbestandes aufgrund unterschiedlich grosser Jahrgänge der Militärdienstpflichtigen zu verhindern.
² SR 513.1

II

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom … des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ³ in Kraft.
³ SR 510.10 ; AS 2025 ...
Bundesrecht
Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee (Armeeorganisation, AO) (Entwurf)
Kurzer Titel
AO
Alternativer Titel
Armeeorganisation
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