BBl 2025 961
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Armee und Militärverwaltung

Bundesgesetz über die Armee und Militärverwaltung

(Militärgesetz, MG)

Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 960

I

Das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 ² wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 20 Absatz 1ter, 23 Absätze 1 und 3 sowie 27 Absatz 1bis wird
«Kommando Operationen»
ersetzt durch
«Kommando Ausbildung»
.
Art. 11 Abs. 1
¹ Die für die Einwohnerregister zuständigen Behörden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich folgende Daten der Stellungspflichtigen:
a.
Namen und Vornamen;
b.
Wohnadresse und Heimatgemeinden;
c.
AHV-Nummer;
d.
Geburtsdatum;
e.
Geschlecht;
f.
Muttersprache;
g.
ausgeübter Beruf.
Art. 12 Einleitungssatz
Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten und Pflichten erfüllen:
Art. 13 Abs. 1 Bst. ater
¹ Die Militärdienstpflicht dauert:
ater.
für Stellungspflichtige, welche die Altersgrenze zur Absolvierung der Rekrutierung nach Artikel 9 Absatz 2 überschritten haben bis zum Ende des zwölften Jahres nach deren Überschreitung;
Art. 17 Sachüberschrift
Dienstbefreiung der Mitglieder der Bundesversammlung
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 3 erster Satz
¹ Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a.
die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie die Vizekanzlerinnen oder Vizekanzler;
b.
Aufgehoben
³ Personen nach Absatz 1 Buchstabe a werden von Amtes wegen befreit, die anderen Personen auf Gesuch hin. …
Art. 19 Wiedereinteilung
Personen, die nach Artikel 18 von der Militärdienstpflicht befreit waren, werden beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn sie von der Armee noch benötigt werden.
Art. 20 Abs. 2
² Die Einteilung und die Zuteilung von Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
¹ Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:
a.
sie für die Armee untragbar sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden;
Art. 22 Abs. 1 Bst. a
¹ Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
a.
sie für die Armee untragbar geworden sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden;
Art. 26 Bst. c und d
Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen:
c.
Schiesskurse nach Artikel 63 Absatz 5;
d.
Rückgabetermin nach Artikel 112 Absatz 3.
Art. 29 Versorgung, Postdienste und digitale Kommunikation
¹ Der Bund kommt für die Versorgung der Angehörigen der Armee auf.
² Er sorgt für Angehörige der Armee im Militärdienst und in dienstlichen Angelegenheiten ausser Dienst für eine ausreichende und kostenlose Grundversorgung mit Postdiensten und für angemessene digitale Kommunikationsmöglichkeiten.
Art. 29a Sold
¹ Angehörige der Armee werden nach ihrem Grad besoldet.
² Die Soldberechtigung beginnt mit dem Einrückungstag gemäss Aufgebot und hört mit dem Entlassungstag auf.
³ Die Soldberechtigung besteht auch in der Zeit zwischen:
a.
der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen;
b.
separaten Teilen einer Rekrutenschule, sofern diese Teile höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.
⁴ Nicht soldberechtigt sind:
a.
Militärdienstpflichtige, die:
1.
eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen,
2.
als militärisches Personal oder Angestellte der Militärverwaltung Dienst im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 leisten,
3.
als Angestellte der Militärverwaltung des Bundes einen Einsatz nach Artikel 65 c leisten;
b.
Pilotinnen und Piloten sowie Beobachterinnen und Beobachter für das individuelle Training.
⁵ Der Bundesrat setzt den Sold fest.
Art. 29b Verpflegung
¹ Angehörige der Armee, die Sold beziehen, sind verpflegungsberechtigt.
² Sie erhalten entweder Natural- oder Pensionsverpflegung.
³ Die Naturalverpflegung bildet die Regel. Sie kann für bestimmte Dienstleistungen durch eine Zulage ergänzt werden.
⁴ Die Logistikbasis der Armee (LBA) setzt für die Naturalverpflegung den Basiskredit pro Person und Tag sowie allfällige Zulagen nach der Entwicklung der Marktpreise fest.
Art. 29c Unterkunft
¹ Der Bund sorgt für die Unterkunft der Angehörigen der Armee im Militärdienst.
² Die Unterkunft erfolgt:
a.
in Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden;
b.
in Kantonnementen von Gemeinden oder Privaten;
c.
in Biwaks;
d.
durch Einquartierung bei Privaten.
Art. 29d Kasernierung in Gebäuden Dritter
Für die Benützung von Kasernen oder kasernenmässig eingerichteten Gebäuden, die nicht dem Bund gehören, schliesst der Bund mit den Eigentümerinnen und Eigentümern Verträge ab.
Art. 29e Reisen und Transport
¹ Der Bund trägt die Reise- und Transportkosten für das öffentliche Verkehrsmittel:
a.
von Angehörigen der Armee beim Einrücken in Dienste nach Artikel 12 Buchstaben a-d und bei der Entlassung daraus;
b.
von Angehörigen der Armee im Militärdienst für Dienstreisen;
c.
für alle Transporte von Truppen, Fahrzeugen, Armeetieren und Material für den dienstlichen Bedarf der Armee;
d.
von Militärdienstpflichtigen für die Wahrnehmung von Amtsterminen nach Artikel 26.
² Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kosten für die Reise in den Urlaub ganz oder teilweise vom Bund übernommen werden.
Art. 29f
Bisheriger Art. 29a
Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz und 1bis
¹ … Der Anspruch besteht auch in den Zeiträumen nach Artikel 29 a Absatz 3.
¹bis Aufgehoben
Art. 32 Abs. 1
¹ Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfinnen und Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.
Art. 36 Abs. 1
¹ Stellungspflichtige und Angehörige der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, andere Stellungspflichtige, andere Angehörige der Armee oder eine Militärbehörde hätten ihnen Unrecht getan.
Art. 40b
¹ Schaffen Angehörige der Armee in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne der Artikel 2-4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 ³ , so stehen die Verwendungsbefugnisse ausschliesslich dem Bund zu.
² Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann den betreffenden Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
³ SR 231.1
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Vierten Titels
7. Kapitel: Pflicht zur Rückerstattung von Ausbildungskosten
Art. 40c
Die Armee kann von Personen, die auf Kosten der Armee eine zivil anerkannte Ausbildung gemacht haben, Ausbildungskosten zurückfordern, wenn diese Personen nach Abschluss der Ausbildung innert einer gewissen Zeitspanne nicht eine Mindestanzahl Tage Militärdienst leisten.
Art. 47 Militärisches Personal
¹ Das militärische Personal umfasst die unter dem militärischen Statut angestellten Berufs- und Zeitmilitärs. Das Statut beinhaltet die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des militärischen Personals. Dieses untersteht dem Bundespersonalrecht.
² Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.
³ Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis angestellt.
⁴ Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehörige oder Angehöriger der Armee.
⁵ Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialistinnen und Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
⁶ Angehörigen des militärischen Personals kann aufgrund ihrer beruflichen Funktion auf Gesuch hin ein tieferer Grad verliehen werden.
Art. 48 Abs. 1
¹ Die Truppenkommandantinnen und Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.
Art. 48b Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie Forschung im militärischen Gesundheitswesen
¹ Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
² Der Bund hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Er gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen.
b.
Er fördert und steuert die Forschung im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin.
³ Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungsmassnahmen sowie Forschungstätigkeiten, insbesondere im Bereich der Ressortforschung, beauftragen.
Art. 48d Abs. 2 und 3 Bst. a
² Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellenden Vorrang.
³ Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:
a.
Gesuchstellende die Tätigkeit nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anderen militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;
Art. 49 Abs. 4
⁴ Die Rekrutenschule dauert längstens 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit besonderen Ausbildungsbedürfnissen eine um höchstens sechs Wochen längere Dauer vorsehen.
Art. 50 Fachkurse
Spezialistinnen und Spezialisten können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.
Art. 51 Abs. 2
² Der Wiederholungskurs dauert für die Mannschaft längstens 19 Tage, für die anderen Militärdienstpflichtigen längstens 26 Tage.
Art. 54a
¹ Militärdienstpflichtige können ihre Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
² Wer die Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (der oder die Durchdienende), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.
³ Der Anteil der Durchdienenden an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.
⁴ Durchdienende, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.
Art. 55 Abs. 2, 3 Bst. a und 4
² Nach der Beförderung müssen die Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fouriere und Leutnants einen praktischen Dienst in einer Rekrutenschule bestehen, bei dem sie auf ihrer Stufe die Ausbildungs- und Führungsverantwortung tragen.
³ Der Bundesrat regelt:
a.
welche weiteren Ausbildungsdienste für eine Gradänderung, eine Änderung der Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;
⁴ Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmende und Zulassungsbedingungen zu regeln und diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Gruppe Verteidigung delegieren.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Fünften Titels
9. Kapitel: Informationsplattformen
Art. 64a
¹ Die Armee und die Militärverwaltung können für den persönlichen, nicht öffentlichen Austausch von Informationen und Dokumenten elektronische Plattformen betreiben.
² Sie können für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen und Dokumente über beliebige Informationskanäle zugänglich machen. Sie können dafür Dritte beiziehen und im Rahmen der bewilligten Kredite entschädigen.
Art. 66b Abs. 3 und 4
³ Der Einsatz bewaffneter Angehöriger der Armee unterliegt der vorgängigen Genehmigung durch die Bundesversammlung. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
⁴ Über den Einsatz und die Bewaffnung von höchstens 18 Angehörigen der Armee pro Mission zum Selbstschutz, zur Notwehr und zur Notwehrhilfe entscheidet der Bundesrat selbstständig.
Art. 67 Abs. 1 Bst. d
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 69 Abs. 1 Bst. c
¹ Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
c.
bei Friedensprozessen von Schweizer Behörden sowie von internationalen und regionalen Organisationen, sofern der Gaststaat und die Konfliktparteien zustimmen.
Art. 70 Abs. 3 erster Satz
³ Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens 18 bewaffnete Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. …
Art. 71 Abs. 3
³ Die Truppenkommandantin oder der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Art. 80 Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Pflichten
¹ Bietet der Bund die Armee oder Teile davon zum Aktivdienst auf, ist jede Person verpflichtet, der Militärverwaltung und der Armee für die Erfüllung der militärischen Aufträge folgende Requisitionsgüter zur Verfügung zu stellen, die Einschränkung oder das Verbot von deren Nutzung oder deren Unbrauchbarmachung zu dulden:
a.
bewegliches und unbewegliches Eigentum;
b.
Naturkräfte, soweit sie beherrschbar sind, wie etwa Strom;
c.
Daten;
d.
Funkfrequenzen;
e.
Immaterialgüter;
f.
Arbeits- und Dienstleistungen.
² Diese Pflichten gelten auch für die notwendigen Arbeiten zur Vorbereitung auf einen angeordneten Aktivdienst.
³ Die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
⁴ Die Militärverwaltung und die Armee dürfen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.
⁵ Der Bund leistet angemessene Entschädigung für:
a.
die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung von Requisitionsgut;
b.
den Gebrauch, die Wertverminderung, die Unbrauchbarmachung oder den Verlust von Requisitionsgut.
⁶ Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
⁷ Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
Art. 80a Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition und Unbrauchbarmachung: Verfügung und Beschwerde
Nutzungseinschränkung und -verbot, Requisition sowie Unbrauchbarmachung werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁴ .
⁴ SR 172.021
Art. 81 Abs. 1 Bst. a und c, 2, 6 und 7
¹ Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
a.
die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen;
c.
Betriebe der kritischen Infrastruktur im Sinne von Artikel 74 b Absatz 1 Buchstaben d, g, h, j, k, p-r, t und u des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 ⁵ .
² Im militärischen Betrieb verfügt die Militärverwaltung über das Personal, die Infrastruktur und das Material der Unternehmen.
⁶ Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen.
⁷ Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
⁵ SR 128
Art. 85 Abs. 3
³ Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Art. 92a Abs. 5 zweiter Satz
⁵ … Sie oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an die Kommandantin oder den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.
Art. 93 Abs. 2 zweiter Satz
² … Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat, dem VBS oder der Gruppe Verteidigung übertragen.
Gliederungstitel nach Art. 96
2
a
. Kapitel: Betriebskontinuität und Resilienz
Art. 97
¹ Zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, können die Militärverwaltung und die Armee die Nutzung von Gütern nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben a-c, e und f einschränken oder verbieten oder solche Güter requirieren.
² Massnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
³ Der Bund leistet für die Einschränkung oder das Verbot der Nutzung der Güter nach Artikel 80 Absatz 1 sowie deren Requisition angemessene Entschädigung.
⁴ Nutzungseinschränkungen und -verbote sowie Requisition werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁶ .
⁵ Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 vorsehen.
⁶ Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
⁶ SR 172.021
Einfügen nach Art. 97
2
b
. Kapitel: Kommissariatsdienst
Art. 98
¹ Der Kommissariatsdienst der Armee ist verantwortlich für die Versorgung der Angehörigen der Armee nach den Artikeln 29-29 e sowie für das Rechnungs-, Betriebsstoff- und Transportwesen.
² Für folgende Bereiche des Kommissariatsdienstes ist das Finanzhaushaltsgesetz vom 7. Oktober 2005 ⁷ (FHG) sinngemäss anwendbar:
a.
Buchführung, interne Kontrolle und Kostentransparenz (Art. 38-40 FHG);
b.
Rechnungslegung, Bilanzierung und Bewertung (Art. 47 und 48 FHG);
c.
Aufgaben und Zuständigkeiten (56-60 FHG).
³ Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die Oberrevisionsstelle für das Rechnungswesen der Armee.
⁴ Sämtliche Forderungen auf Entschädigung aus Truppenunterkunft sowie Sold und Soldzulage verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Dienstes und Wegzug der Truppe.
⁷ SR 611.0
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels
Art. 100a Schutz militärischer Fernmeldeanlagen
¹ Die Militärverwaltung und die Armee können zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen ein nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 ⁸ konformes Betriebsmittel oder eine konforme Fernmeldeanlage auf Kosten des Bundes ändern oder ersetzen, sofern die Konformität gewahrt bleibt.
² Die Militärverwaltung und die Armee können zum gleichen Zweck und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten.
³ Massnahmen nach Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
⁴ Der Bund leistet für die Änderung, den Ersatz, Einschränkung und Verbot angemessene Entschädigung.
⁵ Änderung, Ersatz, Einschränkung und Verbot werden durch die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee verfügt. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ⁹ .
⁶ Der Bundesrat kann für Behörden und Organisationen, die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung notwendig sind, Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 vorsehen.
⁷ Er bezeichnet die zuständigen Organe der Militärverwaltung und der Armee und legt ihre Aufgaben fest.
⁸ SR 784.10
⁹ SR 172.021
Art. 102 Bst. d Ziff. 5
In der Armee gibt es folgende Grade:
d.
Offiziere:
5.
Oberbefehlshaberin oder Oberbefehlshaber der Armee: General.
Art. 103 Abs. 3bis und 5
³bis Bei Angehörigen der Armee, die nach einer Beförderung den praktischen Dienst nach Artikel 55 Absatz 2 nicht bestehen, wird die Beförderung rückgängig gemacht.
⁵ Angehörigen der Armee, die eine Funktion mit einem tieferen Grad ausüben wollen, kann auf Gesuch hin und nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung der tiefere Grad verliehen werden.
Art. 106 Beschaffung und Kompensationsgeschäfte
¹ und ² Betrifft nur den italienischen Text.
³ Der Bundesrat kann für die Beschaffung von Armeematerial im Ausland ab einem bestimmten Auftragswert eine Pflicht der Lieferanten zu Kompensationsgeschäften in der Schweiz vorsehen. Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a.
Eine Pflicht zu Kompensationsgeschäften darf höchstens bis zum Vertragswert der Beschaffung bestehen.
b.
Die Kompensationsgeschäfte erfolgen durch eine industrielle Zusammenarbeit des Lieferanten mit Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus dem sicherheits- und wehrtechnischen Bereich im Inland.
c.
Das Ziel der Kompensationsgeschäfte ist die Förderung, die Erhaltung und der Aufbau von sicherheitsrelevanten Technologien, industriellen Kernfähigkeiten und Kapazitäten im Inland, die dem Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen dienen.
d.
Bei den Kompensationsgeschäften werden alle Landesgegenden und die Besonderheiten des Rüstungsmarktes angemessen berücksichtigt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Organisation, die Zuständigkeiten, den Mindestauftragswert, den zu kompensierenden Betrag und das Verfahren der Beschaffung von Armeematerial.
Art. 109c Forschung und Entwicklung
¹ Das VBS kann zur Erfüllung seiner sicherheitspolitischen Aufgaben:
a.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie Technologiefolgeabschätzungen in Auftrag geben;
b.
sich an bestehenden Förderprogrammen Dritter in den Bereichen Forschung und Innovation beteiligen;
c.
eigene Forschungsprogramme durchführen;
d.
projektspezifisch mit der Industrie und Hochschulen zusammenarbeiten.
² Es kann an den Arbeiten nationaler oder internationaler Organisationen mitwirken und mit nationalen oder internationalen Partnern zusammenarbeiten.
Art. 112 Abs. 3
³ Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten sowie den Rückgabetermin wahrzunehmen.
Art. 113 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 Bst. a, abis und c, 4 Bst. d sowie 5 Einleitungssatz und Bst. c
¹ Stellungspflichtige dürfen nicht rekrutiert werden und Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
² Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese den Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
³ Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a.
an der Rekrutierung;
abis.
bisheriger Bst. a
c.
bevor die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
⁴ Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
d.
die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
⁵ Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials:
c.
Einsicht in das Strafregister, in das Informationssystem INDEX NDB und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
Art. 126 Abs. 5 und 6
⁵ Der Erwerb von Grundstücken für militärische Bauten und Anlagen sowie die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken ist Sache des VBS.
⁶ Das VBS ist ermächtigt, nötigenfalls Enteignungen durchzuführen.
Art. 126c Abs. 1
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs müssen Gesuchstellende die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem sie diese ausstecken; bei Hochbauten müssen sie Profile aufstellen.
Art. 129 Abs. 3 erster Satz
³ Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. …
Gliederungstitel vor Art. 131
4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden sowie Privater
Art. 131 Abs. 1 und 3
¹ Gemeinden und Private sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren sowie die dazu notwendigen geeigneten Räumlichkeiten und Plätze mit den erforderlichen Einrichtungen und Geräten zur Verfügung zu stellen.
³ Über streitige Forderungen entscheidet die LBA im Verfahren nach Artikel 142.
Art. 134 Abs. 1
¹ Die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.
Art. 139 Abs. 3 erster Satz
³ Die Rechnungsführerinnen und Rechnungsführer sowie die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. …
Gliederungstitel nach Artikel 146a
7
a
. Kapitel: Elektronische Verfahren
Art. 147
¹ Schriftliche Verfahren in Verwaltungs- und Dienstsachen mit Personen nach Artikel 17 b des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 1⁰ über militärische und andere Informationssysteme im VBS werden mit dem Einverständnis der Betroffenen elektronisch über das Informationssystem Dienstmanager geführt.
² Der Bundesrat bezeichnet die Verfahren im Einzelnen.
1⁰ SR 510.91
Art. 148i Abs. 3
³ Die Armee kann ihre Führungs- und Kommunikationsausbildung für Miliz- und Berufskader der Armee auch Dritten gegenüber erbringen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
Art. 148j Abs. 2
² Der Bundesrat kann in den Bereichen Verpflegung und Unterkunft Rahmenkredite vorsehen. In diesen Fällen legt das VBS die Ansätze fest.
Art. 149 Verordnung der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach Artikel 93 Absatz 2 in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.
Art. 151a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Der Bundesrat kann nach Inkrafttreten der Änderungen vom … während fünf Jahren zur Schaffung eines flexiblen Ausbildungs- und Dienstleistungssystems für die Miliz abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
a.
die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
b.
die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage für die Mannschaft (Art. 42 Abs. 2);
c.
die Höchstdauer der Rekrutenschulen (Art. 49 Abs. 4);
d.
die Höchstdauer der Wiederholungskurse (Art. 51 Abs. 2);
e.
die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung (Art. 54 a ).
² Die Höchstzahl nach Buchstabe b darf um maximal 30 Tage abweichen. Die Höchstdauer nach Buchstabe c darf um maximal sechs Wochen abweichen. Die Höchstdauer nach Buchstabe d darf um maximal 14 Tage abweichen.
² SR 510.10

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927

1¹ SR 321.0
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 6
¹ Dem Militärstrafrecht unterstehen:
6.
Berufs- und Zeitmilitärs sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ¹2 (MG) Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;
¹2 SR 510.10
Art. 81 Abs. 1 Bst. abis
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
abis.
einen Amtstermin nach Artikel 26 MG ¹3 nicht wahrnimmt;
¹3 SR 510.10
Art. 82 Abs. 1 Bst. abis
¹ Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
abis.
einen Amtstermin nach Artikel 26 MG ¹4 nicht wahrnimmt;
¹4 SR 510.10
Art. 83 Abs. 1 Bst. abis
¹ Mit Busse wird bestraft, wer fahrlässig:
abis.
einen Amtstermin nach Artikel 26 MG ¹5 nicht wahrnimmt;
¹5 SR 510.10

2. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008

¹6

über militärische und andere Informationssysteme im VBS

¹6 SR 510.91
Art. 2b Bst. b-d und gbis
Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz dürfen ein Profiling, einschliesslich eines Profilings mit hohem Risiko, durchführen, um die nachfolgenden persönlichen Aspekte einer natürlichen Person zu den nachstehenden Bearbeitungszwecken zu analysieren, zu bewerten, zu beurteilen oder vorherzusagen:
b.
Eignung und Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Funktionen, Tätigkeiten und Arbeiten, einschliesslich eignungs- und fähigkeitsrelevanter Voraussetzungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b-d, 143 b Buchstaben d und e sowie 179 t ;
c.
Leistungsprofil, Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Körper, Intelligenz, Persönlichkeit, Psyche, Sozialverhalten und Verkehrsverhalten: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b-d, 143 b Buchstaben d und e sowie 179 t ;
cbis.
körperliche und geistige Fitness und Gesundheit: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179 t ;
d.
Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten sowie erbrachte körperliche und geistige Leistungen: zu den Bearbeitungszwecken nach den Artikeln 13 Buchstaben b-d, 127 Buchstaben d und e, 143 b Buchstaben d und e, 143 h sowie 179 t ;
gbis.
Sport-, Bewegungs-, Ernährungs- und Freizeitverhalten, einschliesslich diesbezüglicher persönlicher Interessen: zu den Bearbeitungszwecken nach Artikel 179 t ;
Art. 16 Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 4ter
⁴ter Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe abis, die zugleich sanitätsdienstliche Daten nach Artikel 26 Absatz 2 sind, werden nach Abschluss der Rekrutierung bis zur Bekanntgabe an das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), längstens aber während eines Monats aufbewahrt.
Art. 17b Einleitungssatz
Das DIM dient den Militärdienstpflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, den Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee oder des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals ausüben, den Schutzdienstpflichtigen und den interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben, dazu:
Art. 17c Abs. 1 Einleitungssatz und 3
¹ Das DIM enthält von den Militärdienstpflichtigen, dem für die Friedensförderung vorgesehenen Personal, den Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, und den Personen, die eine Tätigkeit zur Unterstützung der Armee oder des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals ausüben, folgende Daten:
³ Es kann auch Daten nach den Absätzen 1 und 2 von interessierten Dritten enthalten, sofern diese das 15. Altersjahr vollendet und in die Datenbearbeitung eingewilligt haben.
Art. 17e Abs. 1
¹ Die Gruppe Verteidigung macht den Personen nach Artikel 17 b deren eigene Daten des DIM durch Abrufverfahren zugänglich.
Art. 17f Datenaufbewahrung
¹ Die Daten des DIM werden nach der Entlassung aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht beziehungsweise nach der Beendigung der Anstellung, der Betreuung, des Beizugs oder der unterstützenden Tätigkeit während längstens fünf Jahren aufbewahrt, sofern die betreffende Person nicht um eine längere Aufbewahrung ersucht und diesem Ersuchen stattgegeben wird.
² D
aten von interessierten Dritten, die das 15. Altersjahr vollendet haben und keiner Personengruppe nach Artikel 17
c
Absätze 1 und 2 angehören, werden auf deren Verlangen oder spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer letzten Aktivität auf dem DIM vernichtet.
Art. 28 Abs. 1 Bst. f
¹ Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des MEDISA durch Abrufverfahren folgenden Stellen und Personen zugänglich:
f.
den für die psychologische Beurteilung von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee zuständigen Psychologinnen und Psychologen in den Rekrutierungszentren der Armee.
6. Abschnitt (Art. 179s-179x) einfügen vor dem Gliederungstitel des 7. Kapitels
6. Abschnitt: Informationssystem Sport
Art. 179s Verantwortliches Organ
Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Sport (ISport).
Art. 179t Zweck
Das ISport dient der:
a.
Erhebung, Auswertung, Überwachung, Vorhersage und Zurverfügungstellung von Daten über die körperliche und geistige Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit von:
1.
Stellungspflichtigen,
2.
Angehörigen der Armee,
3.
Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung;
b.
Erhaltung und Verbesserung der Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit von Personen nach Buchstabe a;
c.
Früherkennung kritischer Gesundheitszustände von Personen nach Buchstabe a;
d.
Verhütung von Unfällen, Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Personen nach Buchstabe a.
Art. 179u Daten
Das ISport enthält die folgenden Daten der Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung, die in die Bearbeitung ihrer Daten im ISport ausdrücklich eingewilligt haben:
a.
Personalien;
b.
Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;
c.
Daten über die körperliche und geistige Fitness, Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Gesundheit;
d.
anthropometrische Daten wie Körpermasse, Körpergewicht, Body-Mass-Index, oder Bauchumfang;
e.
Herzfrequenz und Herzfrequenzvariabilität;
f.
Daten über die Beschleunigung bei körperlichen Aktivitäten;
g.
Daten über biochemische Marker;
h.
Kernkörpertemperatur, Hauttemperatur und Wärmestrom;
i.
Sauerstoffsättigung;
j.
Sprechmuster;
k.
Geolokalisierungsdaten;
l.
Schlafqualität;
m.
Grad der empfundenen körperlichen und geistigen Anstrengung, Erschöpfungszustand, Müdigkeit und Stress;
n.
Daten zur Ernährung.
Art. 179v Datenbeschaffung
Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das ISport:
a.
bei der betreffenden Person, wobei die Datenbeschaffung auch automatisiert über dauerhaft eingesetzte, auch körpergetragene technische Messgeräte erfolgen kann;
b.
bei der Armee und der Militärverwaltung;
c.
aus den folgenden Informationssystemen:
1.
PISA,
2.
DIM,
3.
MEDISA,
4.
MEDIS LW,
5.
DDSV.
Art. 179w Datenbekanntgabe
Die Gruppe Verteidigung gibt die Daten des ISport durch Abrufverfahren, automatisiert über eine Schnittstelle oder auf andere Weise bekannt:
a.
den für die Aufgaben nach Artikel 179 t zuständigen Stellen und Personen der Armee und der Militärverwaltung;
b.
den für die betreffende Person zuständigen militärischen Kommandos und Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben;
c.
weiteren Stellen und Personen der Bundesverwaltung, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen;
d.
der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;
e.
den folgenden Informationssystemen, sofern die Daten in diesen Informationssystemen geführt werden dürfen:
1.
PISA,
2.
DIM,
3.
MEDISA,
4.
MEDIS LW,
5.
DDSV,
6.
Informationssysteme des BASPO,
7.
Informationssysteme armasuisse Wissenschaft und Technologie.
Art. 179x Datenaufbewahrung
¹ Die Daten des ISport werden längstens während fünf Jahren ab letzter Aktualisierung aufbewahrt.
² Widerruft eine Person nachträglich ihre Einwilligung in die Bearbeitung ihrer Daten im ISport, werden ihre Daten im ISport innert einem Monat vernichtet.

3. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997

¹7

¹7 SR 784.10
Art. 47 Abs. 4
⁴ Aufgehoben

4. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952

¹8

¹8 SR 834.1
Art. 1a Abs. 1bis erster Satz
¹bis In Abweichung von Absatz 1 haben Armeeangehörige zwischen zwei Ausbildungsdiensten oder separaten Teilen einer Rekrutenschule nur Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie erwerbslos sind. …
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Armee und Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) (Entwurf)
Kurzer Titel
MG
Alternativer Titel
Militärgesetz
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