Bundesgesetz über die Finanzhilfen zugunsten des Instituts für Föderalismus
Bundesgesetz über die Finanzhilfen zugunsten des Instituts für Föderalismus
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 2025 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2025 940
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Finanzhilfen des Bundes zugunsten des Instituts für Föderalismus der Universität Freiburg.
Art. 2 Subventionierte Tätigkeiten
¹ Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an die Universität Freiburg ausrichten, um sich an der Finanzierung von Tätigkeiten des Instituts für Föderalismus in den folgenden Bereichen zu beteiligen:
a.
die Förderung des Föderalismus auf internationaler Ebene aufgrund der Erfahrungen der Schweiz, insbesondere durch den Austausch mit ausländischen Delegationen oder die Teilnahme an internationalen Projekten zur Förderung von guten Regierungspraktiken;
b.
die Information, Beratung und Sensibilisierung in Bezug auf Fragen des schweizerischen Föderalismus;
c.
die Beobachtung des schweizerischen Föderalismus, insbesondere der Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf allen Staatsebenen sowie der Beziehungen zwischen den Gemeinwesen.
² Keine Finanzhilfen werden ausgerichtet für:
a.
Forschungs- und Lehrtätigkeiten im Sinne des Hochschulförderungs- und koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 ³ ;
b.
Weiterbildungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 ⁴ über die Weiterbildung.
³ SR 414.20
⁴ SR 419.1
Art. 3 Gesuch
¹ Die Universität Freiburg muss ihr Gesuch spätestens sechs Monate vor dem ersten Jahr, für das die Finanzhilfen beantragt werden, beim Bundesamt für Justiz (BJ) einreichen.
² Sie muss ihrem Gesuch beifügen:
a.
die Finanzplanung des Instituts für Föderalismus für das laufende Jahr und die Jahre, für die Finanzhilfen beantragt werden;
b.
eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeiten, für die das Gesuch eingereicht wird, sowie die Planung ihrer Finanzierung;
c.
die Jahresabschlüsse des Instituts für Föderalismus der letzten vier Jahre sowie die entsprechenden Berichte der externen Revisionsstelle.
³ Das BJ entscheidet über die Gewährung der Finanzhilfen. Es kann die zu diesem Zweck erforderlichen Personendaten bearbeiten.
Art. 4 Dauer der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren gewährt.
Art. 5 Höhe der Finanzhilfen
¹ Die Finanzhilfen werden in Form von jährlichen Pauschalbeträgen gewährt.
² Sie dürfen für jeden Tätigkeitsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 nicht höher sein als:
a.
die Hälfte der vorgesehenen Ausgaben; und
b.
der Teil der vorgesehenen Ausgaben, der nicht durch andere Finanzierungen gedeckt ist.
Art. 6 Berichterstattung
¹ Die Universität Freiburg muss dem BJ jährlich über die Verwendung der Finanzhilfen durch das Institut für Föderalismus Bericht erstatten.
² Sie muss die externe Revisionsstelle den Bericht und die Einhaltung der Vorgaben für die Verwendung der Finanzhilfen überprüfen lassen und dem BJ deren Bericht zustellen.
Art. 7 Recht auf Auskunft und auf Einsichtnahme
¹ Das BJ kann von der Universität Freiburg die Auskünfte und den Zugang zu den Dokumenten verlangen, die es für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
² Es kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle oder ein Revisionsunternehmen abklären lassen. Das Institut für Föderalismus muss die entsprechenden Kosten tragen.
Art. 8 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Finanzhilfen zugunsten des Instituts für Föderalismus (Entwurf)
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