BBl 2025 886
CH - Bundesblatt

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Abgeschlossen am … Von der Bundesversammlung genehmigt am … In Kraft getreten am …
In der Erwägung, dass die Staaten oder Gebiete der Unterzeichner der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (die «Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (zusammen das «Amtshilfeübereinkommen», einzeln das «ursprüngliche Amtshilfeübereinkommen» beziehungsweise das «geänderte Amtshilfeübereinkommen») oder unter dieses Amtshilfeübereinkommen fallende Hoheitsgebiete sind;
in der Erwägung, dass die Staaten und Gebiete beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern;
in der Erwägung, dass der Melderahmen für Kryptowerte von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde;
in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten oder Gebiete meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, gemäss dem in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Melde- und Sorgfaltsverfahren Informationen über bestimmte Kryptowerte zu melden und entsprechende Sorgfaltsverfahren einzuhalten;
in der Erwägung, dass das Recht der Staaten oder Gebiete voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat oder Gebiet in Kraft gesetzt wurden, der Begriff «Melderahmen für Kryptowerte» für diesen Staat beziehungsweise für dieses Gebiet als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird;
in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete gestattet, die bei einem solchen automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren;
in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Parteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;
in der Erwägung, dass die Staaten oder Gebiete über (i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliesslicher Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke sowie (ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieser Vereinbarung) verfügen;
in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage des automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren und vorbehaltlich der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken;
sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a)
Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder Hoheitsgebiet, für das das Amtshilfeübereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Amtshilfeübereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.
b)
Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für die jeweiligen Staaten oder Gebiete die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden.
c)
Der Ausdruck «Melderahmen für Kryptowerte» bedeutet der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare).
d)
Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammengesetzte Koordinierungsgremium unterstützt.
e)
Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums die in Abschnitt 7 Absatz 1 genannte Notifikation übermittelt haben, in der unter anderem der Staat oder das Gebiet der anderen zuständigen Behörde nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g aufgeführt ist. Eine Liste der zuständigen Behörden, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist, wird auf der OECD-Website veröffentlicht.
2. Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten oder Gebiete zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten oder Gebiete zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat oder Gebiet geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates oder Gebiets zukommt.

Abschnitt 2: Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen

1. Gemäss den Artikeln 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die gemäss diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete, die in ihrer Notifikation gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten oder Gebiete aufgeführt werden sollen, die keinen reziproken Austausch vornehmen, die in Absatz 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Diese Staaten oder Gebiete werden die in Absatz 3 genannten Informationen stets erhalten, werden diese jedoch nicht an die Staaten oder Gebiete übermitteln, die in der vorgenannten Liste der Staaten oder Gebiete, die keinen reziproken Austausch vornehmen, aufgeführt sind.
3. Die auszutauschenden Informationen sind in Bezug auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates oder Gebiets:
a)
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung der Sorgfaltspflichtverfahren eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten und Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern, Geburtsdatum und -ort jeder beherrschenden Person des Rechtsträgers, die eine meldepflichtige Person ist, sowie die Rolle(n), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen als beherrschende Personen des Rechtsträgers gelten;
b)
Name, Anschrift und Identifikationsnummer (wenn vorhanden) des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen;
c)
für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
i)
die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts,
ii)
der gezahlte Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung,
iii)
der erhaltene Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung,
iv)
der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere relevante Kryptowerte,
v)
der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere relevante Kryptowerte,
vi)
der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Einzelhandelszahlungstransaktionen,
vii)
der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern ii und iv fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt,
viii)
der Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter Buchstabe c Ziffern iii, v und vi fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt, und
ix)
der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet-Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nicht einem Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. In Bezug auf Absatz 3 von Abschnitt 2 und vorbehaltlich der in Abschnitt 7 vorgesehenen Notifikationen, einschliesslich der darin genannten Zeitpunkte, sind Informationen ab dem in der Notifikation nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten beziehungsweise Gebiete über Rechtvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäss dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang und nach den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Melde- und Sorgfaltsverfahren erfolgen müssen.
2. Die zuständigen Behörden werden die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem gemeinsamen Schema austauschen.
3. Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards oder über ein anderes in der Notifikation nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten

1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten oder ursprünglichen Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
2. Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat der Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen

1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Massnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Massnahmen unterrichten.
2. Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Abschnitt 7: Allgemeine Bedingungen

1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach Notifikationen an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln:
a)
in denen bestätigt wird, dass ihr Staat oder Gebiet über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügt, und in denen die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten genannt sind oder ein aufgrund von hängigen innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren allenfalls festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist;
b)
in denen bestätigt wird, ob der Staat oder das Gebiet als Staat oder Gebiet aufzuführen ist, der oder das keinen reziproken Austausch vornimmt;
c)
in denen das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen die zuständige Behörde einen Vorbehalt gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Amtshilfeübereinkommens angebracht hat, und in denen gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens erfolgt;
d)
in denen eine oder mehrere allfällige alternative Verfahren für die Datenübertragung und die Verschlüsselung angegeben sind;
e)
in denen allfällige Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt sind;
f)
in denen bestätigt wird, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt; und
g)
eine Liste der Staaten und Gebiete der zuständigen Behörden, mit denen sie beabsichtigt, dieser Vereinbarung im Einklang mit (allfälligen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung der oben genannten Notifikationen mitteilen.
2. Diese Vereinbarung tritt zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag in Kraft, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in der gemäss Absatz 1 Buchstabe g unter anderem der Staat oder das Gebiet der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.
3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.
4. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt.
5. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilt, dass sie festgestellt hat, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens und die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde.
6. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens unterliegen.

Abschnitt 8: Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Sofern in der Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Beilage

Melderahmen für Kryptowerte

Abschnitt I: Pflichten meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen

A. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterliegt in [Staat/Gebiet] den Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, wenn er:
1.
ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, der oder die in [Staat/Gebiet] steuerlich ansässig ist;
2.
ein Rechtsträger ist, der a) nach [Adjektiv, das den Staat beziehungsweise das Gebiet bezeichnet] Recht gegründet oder organisiert ist und b) entweder über Rechtspersönlichkeit in [Staat/Gebiet] verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den [Adjektiv, das den Staat/das Gebiet bezeichnet] Steuerbehörden zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steuerinformationsformularen verpflichtet ist;
3.
ein Rechtsträger ist, der von [Staat/Gebiet] aus verwaltet wird;
4.
ein Rechtsträger oder eine natürliche Person mit einem Ort der regulären Geschäftstätigkeit in [Staat/Gebiet] ist.
B. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen unterliegt in [Staat/Gebiet] den in den Abschnitten II und III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf relevante Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung in [Staat/Gebiet] durchgeführt werden.
C. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 2, 3 oder 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.
D. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 3 oder 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er ein Rechtsträger ist, der a) nach dem Recht des Partnerstaats gegründet oder organisiert ist und b) entweder über Rechtspersönlichkeit im Partnerstaat verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden des Partnerstaats zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steuerinformationsformularen verpflichtet ist.
E. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er von dort aus verwaltet wird.
F. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der eine natürliche Person ist, muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.
G. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss die in den Abschnitten II und III beschriebenen Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf relevante Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem Partnerstaat durchführt, in [Staat/Gebiet] nicht erfüllen, wenn die Zweigniederlassung diese Pflichten in diesem Partnerstaat erfüllt.
H. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 1, 2, 3 oder 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er in [Staat/Gebiet] eine Meldung in dem von [Staat/Gebiet] vorgegebenen Format eingereicht hat, die bestätigt, dass er diese Anforderungen nach den Vorschriften eines Partnerstaats mit einem im Wesentlichen ähnlichen Anknüpfungspunkt erfüllt, dem er in [Staat/Gebiet] unterliegt.

Abschnitt II: Meldepflichten

A. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen hat für jedes betreffende Kalenderjahr oder jeden anderen geeigneten Meldezeitraum entsprechend den für ihn geltenden Pflichten nach Abschnitt I sowie den in Abschnitt III beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten die folgenden Informationen in Bezug auf seine Kryptowertnutzer zu melden, die meldepflichtige Nutzer sind oder beherrschende Personen haben, die meldepflichtige Personen sind:
1.
Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten und Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen als beherrschende Personen des Rechtsträgers gelten;
2.
Name, Anschrift und Identifikationsnummer (wenn vorhanden) des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen;
3.
für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die er im betreffenden Kalenderjahr oder anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
a)
die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts,
b)
den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung,
c)
den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung,
d)
den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere relevante Kryptowerte,
e)
den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere relevante Kryptowerte,
f)
den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Einzelhandelszahlungstransaktionen,
g)
den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Buchstaben b und d fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt,
h)
den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Buchstaben c, e und f fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt, und
i)
den Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Kryptowertnutzer an Wallet-Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen nicht einem Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
B. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 muss die Steueridentifikationsnummer nicht gemeldet werden, wenn i) vom betreffenden meldepflichtigen Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgestellt wird oder ii) das innerstaatliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten Steueridentifikationsnummer nicht verlangt.
C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 muss der Geburtsort nicht gemeldet werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden.
D. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 3 Buchstaben b und c sind der gezahlte und der erhaltene Betrag in der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Fiat-Währung zu melden. In mehreren Fiat-Währungen gezahlte oder erhaltene Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise umzurechnen.
E. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 3 Buchstaben d bis i ist der Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise zu ermitteln.
F. In den gemeldeten Informationen muss die Fiat-Währung der jeweils gemeldeten Beträge angegeben sein.
G. Die Informationen nach Unterabschnitt A müssen bis zum xx.xx des Kalenderjahrs gemeldet werden, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

Abschnitt III: Sorgfaltsverfahren

Ein Kryptowertnutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Sorgfaltsverfahren als solcher identifiziert wird.
A. Sorgfaltsverfahren bei als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzern
Die folgenden Verfahren dienen zur Feststellung, ob ein als natürliche Person geltender Kryptowertnutzer ein meldepflichtiger Nutzer ist.
1.
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzern und bei bestehenden als natürliche Personen geltenden Kryptowertnutzern innerhalb von 12 Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Vorschriften eine Selbstauskunft beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kryptowertnutzers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen, bestätigen.
2.
Tritt bei einem als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzer zu irgendeinem Zeitpunkt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft berufen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Begründung sowie gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, welche die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
B. Sorgfaltsverfahren bei als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern
Die folgenden Verfahren dienen zur Feststellung, ob ein als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer ein meldepflichtiger Nutzer oder ein Rechtsträger ist, bei dem es sich weder um eine ausgenommene Person noch einen aktiver Rechtsträger handelt und der eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind.
1.
Feststellung, ob der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer ein meldepflichtiger Nutzer ist.
a)
Der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen muss bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern und bei bestehenden als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzern innerhalb von 12 Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Vorschriften eine Selbstauskunft beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kryptowertnutzers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen, bestätigen. Erklärt der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kryptowertnutzers auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros berufen.
b)
Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowertnutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen diesen als meldepflichtigen Nutzer behandeln, es sei denn, er stellt anhand der Selbstauskunft oder von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vernünftig vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kryptowertnutzer um eine ausgenommene Person handelt.
2.
Feststellung, ob der Rechtsträger eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind. Bei einem als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer, der keine ausgenommene Person ist, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen feststellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind, es sei denn, er stellt anhand einer Selbstauskunft des Kryptowertnutzers fest, dass dieser ein aktiver Rechtsträger ist.
a)
Feststellung der beherrschenden Personen des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers kann sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhobenen und verwahrten Informationen berufen, sofern diese Verfahren mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) von 2012 (in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung) vereinbar sind. Ist der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht gesetzlich verpflichtet, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 (in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung) vereinbar sind, so muss er im Wesentlichen ähnliche Verfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen anwenden.
b)
Feststellung, ob eine beherrschende Person eines als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eine meldepflichtige Person ist, muss sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers oder der beherrschenden Person berufen, anhand derer der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten gesammelten Unterlagen, bestätigen.
3.
Tritt bei einem als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer oder seinen beherrschenden Personen zu irgendeinem Zeitpunkt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf sich der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft berufen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine vernünftige Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.
C. Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
1.
Eine Selbstauskunft eines als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie vom Kryptowertnutzer oder der beherrschenden Person unterzeichnet (oder anderweitig ausdrücklich bestätigt) wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert ist und sie die folgenden Informationen in Bezug auf den Kryptowertnutzer oder die beherrschende Person enthält:
a)
Vor- und Nachname;
b)
Hausanschrift;
c)
Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
d)
für jede meldepflichtige Person die jeweilige Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat; und
e)
Geburtsdatum.
2.
Eine Selbstauskunft eines als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzers ist nur dann gültig, wenn sie vom Kryptowertnutzer unterzeichnet (oder anderweitig ausdrücklich bestätigt) wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert ist und sie die folgenden Informationen in Bezug auf den Kryptowertnutzer enthält:
a)
Rechtlicher Name;
b)
Hausanschrift;
c)
Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit;
d)
für jede meldepflichtige Person die jeweilige Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat;
e)
bei einem als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer, der kein aktiver Rechtsträger oder eine ausgenommene Person ist, die in Unterabschnitt C Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowertnutzers, es sei denn, die beherrschenden Personen haben eine Selbstauskunft nach Unterabschnitt C Nummer 1 vorgelegt, sowie die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtigen Personen als beherrschende Personen des Rechtsträgers gelten, falls dies noch nicht im Rahmen von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei festgestellt wurde; und
f)
wenn zutreffend, Informationen über die Kriterien, die er erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden.
3.
Ungeachtet des Unterabschnitt C Nummern 1 und 2 muss die Steueridentifikationsnummer nicht erfasst werden, wenn der Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person ihr keine Steueridentifikationsnummer zuteilt oder das innerstaatliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten Steueridentifikationsnummer nicht verlangt.
D. Allgemeine Sorgfaltspflichten
1.
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der im Sinne des gemeinsamen Meldestandards auch ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zwecke der in diesem Abschnitt beschriebenen Sorgfaltsverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Meldestandards durchgeführten Sorgfaltsverfahren stützen. Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des Unterabschnitts C erfüllt.
2.
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann zur Erfüllung der in diesem Abschnitt beschriebenen Sorgfaltspflichten eine dritte Partei beiziehen; die Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegt dabei jedoch weiterhin in der Verantwortung des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen.
3.
Ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen hat nach dem Ende des Zeitraums, innerhalb dessen er die meldepflichtigen Informationen nach Abschnitt II zu melden hat, alle Unterlagen und Daten für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Abschnitt IV: Begriffsbestimmungen

A. Relevanter Kryptowert
1.
Der Ausdruck «Kryptowert» bedeutet eine digitale Darstellung eines Wertes, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
2.
Der Ausdruck «relevanter Kryptowert» bedeutet jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist.
3.
Der Ausdruck «digitale Zentralbankwährung» bedeutet eine von einer Zentralbank ausgegebene digitale Fiat-Währung.
4.
Der Ausdruck «spezifiziertes E-Geld-Produkt» bedeutet einen Kryptowert, der:
a)
eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b)
gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c)
eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d)
von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e)
gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
5.
Der Ausdruck «spezifiziertes E-Geld-Produkt» umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden.
B. Meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen
1.
Der Ausdruck «meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die oder der gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden anbietet und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt.
C. Relevante Transaktion
1.
Der Ausdruck «relevante Transaktion» bedeutet:
a)
ein Tauschgeschäft; und
b)
eine Übertragung von relevanten Kryptowerten.
2.
Der
Ausdruck
«Tauschgeschäft» bedeutet:
a)
einen Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
b)
einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte.
3.
Der Ausdruck «meldepflichtige Einzelhandelszahlungstransaktion» bedeutet eine Übertragung von relevanten Kryptowerten als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 50 000 USD.
4.
Der Ausdruck «Übertragung» bedeutet eine Transaktion, bei der ein relevanter Kryptowert von einer oder an eine Kryptowertadresse eines Kryptowertnutzers oder von einem oder auf ein Kryptowertkonto eines Kryptowertnutzers übertragen wird und die Kryptowertadresse oder das Kryptowertkonto nicht vom meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen für diesen Kryptowertnutzer geführt wird, wenn der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand seines Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Transaktion nicht feststellen kann, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelt.
5.
Der Ausdruck «Fiat-Währung» bedeutet die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte).
D. Meldepflichtiger Nutzer
1.
Der Ausdruck «meldepflichtiger Nutzer» bedeutet einen Kryptowertnutzer, der eine meldepflichtige Person ist.
2.
Der Ausdruck «Kryptowertnutzer» bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die oder der Kunde eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen zum Zwecke der Durchführung relevanter Transaktionen ist. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der kein Finanzinstitut und kein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist und als Kryptowertnutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowertnutzer; stattdessen gilt die andere natürliche Person beziehungsweise der andere Rechtsträger als Kryptowertnutzer. Wenn ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen für einen Händler oder im Auftrag eines Händlers meldepflichtige Einzelhandelszahlungstransaktionen durchführt, muss der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen auch den bei dieser Transaktion als Gegenpartei des Händlers auftretenden Kunden hinsichtlich dieser Transaktion als Kryptowertnutzer behandeln, sofern der meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, die Identität dieses Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Einzelhandelszahlungstransaktion zu überprüfen.
3.
Der Ausdruck «als natürliche Person geltender Kryptowertnutzer» bedeutet einen Kryptowertnutzer, der eine natürliche Person ist.
4.
Der Ausdruck «bestehender als natürliche Person geltender Kryptowertnutzer» bedeutet einen als natürliche Person geltenden Kryptowertnutzer, der zum [xx.xx.xxxx] eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen unterhielt.
5.
Der Ausdruck «als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer» bedeutet einen Kryptowertnutzer, der ein Rechtsträger ist.
6.
Der Ausdruck «bestehender als Rechtsträger geltender Kryptowertnutzer» bedeutet einen als Rechtsträger geltenden Kryptowertnutzer, der zum [xx.xx.xxxx] eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen unterhielt.
7.
Der Ausdruck «meldepflichtige Person» bedeutet eine Person eines meldepflichtigen Staates, die keine ausgenommene Person ist.
8.
Der Ausdruck «Person eines meldepflichtigen Staates» bedeutet einen Rechtsträger oder eine natürliche Person, der oder die in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
9.
Der Ausdruck «meldepflichtiger Staat» bedeutet einen Staat, a) mit dem ein wirksames Abkommen oder eine wirksame Vereinbarung besteht, das oder die [Staat/Gebiet] hinsichtlich meldepflichtiger Personen, die in diesem Staat ansässig sind, zur Bereitstellung der in Abschnitt II genannten Informationen verpflichtet, und b) der in einer von [Staat/Gebiet] veröffentlichten Liste entsprechend aufgeführt ist.
10.
Der Ausdruck «beherrschende Personen» bedeutet die natürlichen Personen, die die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck die Settlors, die Trustees, (gegebenenfalls) die Protektoren, die Begünstigten oder Kategorien von Begünstigten sowie alle anderen natürlichen Personen, die letztlich die Kontrolle über den Trust ausüben; im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck «beherrschende Personen» ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung vereinbar ist.
11.
Der Ausdruck «aktiver Rechtsträger» bedeutet einen Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a)
weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
b)
im Wesentlichen alle Tätigkeiten des Rechtsträgers bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds (Private-Equity-Fonds), ein Wagniskapitalfonds beziehungsweise Risikokapitalfonds (Venture-Capital-Fonds), ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
c)
der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung;
d)
der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
e)
die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, vorausgesetzt, dass die Gruppe dieser verbundenen Unternehmen in erster Linie eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt; oder
f)
der Rechtsträger erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
i.
Er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürger-vereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird,
ii.
er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit,
iii.
er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben,
iv.
nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands, und
v.
nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
E. Ausgenommene Person
1.
Der Ausdruck «ausgenommene Person» bedeutet a) einen Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, b) einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines in Buchstabe a) beschriebenen Rechtsträgers ist, c) einen staatlichen Rechtsträger, d) eine internationale Organisation, e) eine Zentralbank oder f) ein Finanzinstitut, das kein in Nummer 5 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen ist.
2.
Der Ausdruck «Finanzinstitut» bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
3.
Der Ausdruck «Verwahrinstitut» bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
4.
Der Ausdruck «Einlageninstitut» bedeutet einen Rechtsträger, der:
a)
im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b)
spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen für Kunden hält.
5.
Der Ausdruck «Investmentunternehmen» bedeutet einen Rechtsträger:
a)
der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
i.
Handel mit Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,
ii.
individuelle und kollektive Vermögensverwaltung, oder
iii.
sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter; oder
b)
dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein in Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind im Sinne des Buchstabens b vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Im Sinne des Buchstabens a Ziffer iii umfassen «sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter» nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden. Der Ausdruck «Investmentunternehmen» umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der in Unterabschnitt D Nummer 11 Buchstaben b bis e beschriebenen Kriterien um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von «Finanzinstitut» in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.
6.
Der Ausdruck «spezifizierte Versicherungsgesellschaft» bedeutet einen Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.
7.
Der Ausdruck «staatlicher Rechtsträger» bedeutet die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates.
a)
Eine «wesentliche Instanz» eines Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.
b)
Ein beherrschter Rechtsträger bedeutet einen Rechtsträger, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern:
i.
der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;
ii.
die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und
iii.
die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
c)
Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungs-bereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen für Privatpersonen erbracht werden.
8.
Der Ausdruck «internationale Organisation» bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation), a) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, b) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
9.
Der Ausdruck «Zentralbank» bedeutet eine Institution, die per Gesetz oder staatlicher Genehmigung die oberste Behörde, jedoch nicht die Regierung des Staates selbst, für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Diese Institution kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung sein, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann.
10.
Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst Wertpapiere (z. B. Anteile am Kapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligung oder wirtschaftliches Eigentum an einer in Streubesitz befindlichen oder an einer Börse kotierten Personengesellschaft oder an einem Trust; sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (z. B. Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Ausdruck «Finanzvermögen» umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.
11.
Der Ausdruck «Eigenkapitalbeteiligung» bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.
12.
Der Ausdruck «Versicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.
13.
Der Ausdruck «Rentenversicherungsvertrag» bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.
14.
Der Ausdruck «rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag» bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
15.
Der Ausdruck «Barwert» bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck «Barwert» nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a)
ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt;
b)
in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
c)
in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie;
d)
in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind; oder
e)
in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.
F. Sonstige Begriffsbestimmungen
1.
Der Ausdruck «Partnerstaat» bedeutet einen Staat, der gleichwertige rechtliche Vorgaben eingeführt hat und auf einer von [Staat/Gebiet] veröffentlichten Liste steht.
2.
Der Ausdruck «Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei» bedeutet die Verfahren eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und ähnlichen Vorschriften, denen dieser meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen unterliegt.
3.
Der Ausdruck «Rechtsträger» bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.
4.
Ein Rechtsträger ist ein «verbundener Rechtsträger» eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 Prozent der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers.
5.
Der Ausdruck «Steueridentifikationsnummer» bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden).
6.
Der Ausdruck «Zweigniederlassung» bedeutet eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen, die beziehungsweise das nach den Regulierungsvorschriften eines Staates als Zweigniederlassung gilt oder nach dem Recht eines Staates aus Regulierungssicht auf sonstige Weise von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen getrennt ist. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte und Büros eines meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen werden als eine einzige Zweigniederlassung behandelt.

Abschnitt V: Wirksame Umsetzung

Ein Staat muss über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben aufgeführten Melde- und Sorgfaltsverfahren zu gewährleisten.
Bundesrecht
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
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