Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau
Verlängerung und Änderung vom 12. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 4. Mai 2020, vom 18. Mai 2021, vom 2. Mai 2022, vom 3. April 2023 und vom 5. März 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau wird bis zum 31. März 2029 verlängert.
¹ BBl 2020 4381 ; 2021 1320 ; 2022 1152 ; 2023 953 ; 2024 518
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 8 Abs. 3 und 4 Bst. b, 6 und 7 (Bestimmungen zur Arbeitszeit)
³ Jährliche und wöchentliche Arbeitszeiten:
a)
Die Brutto-Sollarbeitszeit beträgt 2190 Stunden pro Jahr (im Durchschnitt 42 Stunden pro Woche).
b)
Die wöchentliche Arbeitszeit wird in einem Arbeitszeitkalender festgelegt (siehe Art. 8bis).
c)
Durch den/die Arbeitgeber/-in verursachte Fehlstunden dürfen weder mit Lohn- noch Ferienguthaben verrechnet werden (Annahmeverzug des/der Arbeitgebers/-in, Art. 324 OR).
d)
Aufgehoben
⁴ Die Arbeitszeitkontrolle (Stundenerfassung) muss für jeden Arbeitnehmenden oder jede Arbeitnehmende pro Tag detailliert erfolgen. Diese Stundenerfassung setzt sich aus folgenden, einzeln überprüfbaren Positionen zusammen:
b)
aus den Zeitwerten
-
Pause Artikel 8ter
-
Ferien Artikel 9
-
Feiertage Artikel 10
-
Kurzabsenzen Artikel 11
-
Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst Artikel 12
-
Lohnzuschläge und Kompensation Überstunden Artikel 14
-
Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen Artikel 15
-
Schlechtwetterentschädigung Artikel 16
-
Krankheit Artikel 17
-
Unfall Artikel 18
Der/Die Arbeitgeber/-in ist verpflichtet, für alle Arbeitnehmenden eine separate Arbeitszeitkontrolle zu führen. Die so rapportierten Stunden müssen den geleisteten Stunden entsprechen. Die Unterlagen sind von dem/der Arbeitgeber/-in während fünf Jahren aufzubewahren.
Die Arbeitnehmenden sind monatlich über den jeweiligen Stand ihrer geleisteten Ist-Stunden, Überstunden und Feriensaldo schriftlich zu informieren.
⁶ Für Feiertage, Ferien sowie individuelle Ausfalltage infolge Krankheit, Unfall und anderer Abwesenheiten werden pro Tag die Stunden gemäss dem für das entsprechende Jahr geltenden betrieblichen Arbeitszeitkalender bzw. dem Arbeitszeitkalender der PBK abgerechnet.
⁷ Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt eines Austritts weniger als 12 Monate gedauert, so wird die Sollarbeitszeit pro rata zur massgebenden Brutto-Sollarbeitszeit berechnet. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden Stunden, die über die anteilsmässige Brutto-Sollarbeitszeit hinausgehen, zum Grundlohn vergütet. Allfällige Fehlstunden gehen zu Lasten der Partei, die das Arbeitsverhältnis kündigt, allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 12 Monate gedauert hat. Hat das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt eines Austritts mehr als 12 Monate gedauert, kommt der angewandte Arbeitszeitkalender zur Anwendung.
Art. 8 bis Wöchentliche Arbeitszeit
¹ Wöchentliche Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Mitte November für das folgende Abrechnungsjahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Absätze 2 und 3 festgelegt. Die PBK stellt erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Der Arbeitszeitkalender ist der PBK bis Mitte November des Vorjahres zur Überprüfung zuzustellen. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der Arbeitszeitkalender, welchen die paritätische Berufskommission jährlich erstellt.
² Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel:
a)
minimal 37.5 Wochenstunden (= 5 x 7.5 Stunden) und
b)
maximal 45 Wochenstunden ( = 5 x 9 Stunden).
³ Die Arbeitszeitkalender können bis zu fünf Nullstundentage enthalten. Diese Nullstundentage sind primär für Brückentage vorgesehen.
Art. 8 ter Pausen
¹ Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine bezahlte Pause von ¼ Stunde an jedem gearbeiteten Vormittag.
² Diese Pause gilt als Arbeitszeit und ist in der Brutto-Sollarbeitszeit inbegriffen (siehe Art. 8 Abs. 3 Bst. a).
Art. 9 Abs. 1, 5 und 6 (Ferien)
¹ Genereller Ferienanspruch: Den Arbeitnehmenden und Lernenden steht folgender Ferienanspruch zu:
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| Kriterien | Feriendauer | Prozentuale Entschädigung |
|---|---|---|
| ab vollendetem 20. Altersjahr bis zum vollendeten 50. Altersjahr | 5 Wochen (= 25 Arbeitstage) | 10,6 % des Lohnes (entspricht 5 Wochen Ferien) |
| bis zum vollendeten 20. Altersjahr und ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 6 Wochen (= 30 Arbeitstage) | 13,0 % des Lohnes (entspricht 6 Wochen Ferien) |
Ein Ferientag wird auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
⁵ Zeitpunkt der Ferien: Es ist grundsätzlich Sache des/der Arbeitgebers/-in, den Zeitpunkt der Ferien festzulegen. Der Zeitpunkt des Ferienbezuges ist jedoch möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Ende März festzulegen. Die betrieblichen Bedürfnisse sowie die berechtigten Wünsche der Arbeitnehmenden sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Unter Vorbehalt des aufgelaufenen Ferienanspruchs, sind den Arbeitnehmenden pro Jahr wenigstens zwei zusammenhängende Ferienwochen zu gewähren (Art. 329 c Abs. 1 OR).
⁶ Betriebsferien: Allfällige Betriebsferien legt der/die Arbeitgeber/-in nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden rechtzeitig fest und werden im Arbeitszeitkalender festgehalten.
Art. 10 Abs. 1 und 3 (Feiertage)
¹ Entschädigungsberechtigte Feiertage: Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall von acht Feiertagen pro Jahr. Fallen die entschädigungsberechtigten Feiertage in die Ferien oder auf ein Wochenende, sind sie ebenfalls zu vergüten.
Ein Feiertag wird auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
³ Pauschale Entschädigung: Der/Die Arbeitgeber/-in hat die Möglichkeit, anstelle der Bezahlung der Feiertage gemäss den vorstehenden Bestimmungen, eine pauschale Abgeltung von 3 % (Basis 12 Monatslöhne bzw. Brutto-Sollarbeitszeit) zu entrichten. Damit ist die Entschädigung für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen vollständig abgegolten.
Art. 11 Kurzabsenzen
¹ Anspruchsvoraussetzungen: Die Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen:
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| a) Heirat des oder der Arbeitnehmenden, | 1 Tag |
| b) Todesfall in der Familie des oder der Arbeitnehmenden (Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Konkubinatspartner oder Kinder), | 3 Tage |
| c) Todesfall von Geschwistern, Eltern bzw. Schwiegereltern, | 3 Tage |
| d) Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, | 1 Tag |
² Werden Arbeitnehmende aus anderen Gründen, die in ihrer Person liegen, jedoch ohne ihr Verschulden, an der Arbeitsleistung verhindert, gilt Artikel 324 a OR.
³ Bei den in Artikel 11 Absatz 1 dieses Vertrages genannten Kurzabsenzen werden die ausgefallenen Stunden auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
Art. 12 Abs. 3 (Schweizerischer obligatorischer Militär-, Schutz- bzw. Zivildienst)
³ Entschädigung: Die Entschädigung der EO fällt dem/der Arbeitgeber/-in zu, soweit diese die vorstehend festgelegten Ansätze nicht übersteigt. Die ausgefallenen Arbeitstage werden auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
Art. 13 Abs. 1, 1 bis und 12 (Lohn (Mindestlöhne, Grundlohn, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle))
¹ Mindestlöhne ² , ³ : Die Mindestlöhne je Lohnklasse betragen für die ganze Schweiz in Schweizerfranken pro Monat:
Monatslöhne pro Lohnklasse:
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| Q | A | B1 | B2 | C |
|---|---|---|---|---|
| Objektleiter / Objektleiterin | Gruppenleiter / Gruppenleiterin | Gerüstmonteur | Gerüstmonteur | Gerüstbaumitarbeiter |
| 5593.- | 5382.- | 5030.- | 4628.- | 4487.- |
Der Stundenlohn errechnet sich wie folgt: Monatslohn: 182,5 Stunden = Stundenlohn.
¹bis Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden (…) generell 0.6 Prozent erhöht. Durch den/die Arbeitgeber/-in gewährte Lohnerhöhungen seit dem 1. Januar 2025 können angerechnet werden.
¹2 Erhöhungen der Reallöhne: Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben (…) Anspruch auf eine Erhöhung der Effektiv- und Minimallöhne um 0.5 % für die Jahre 2027 und 2028. Diese Erhöhung der Reallöhne tritt am 1. April des entsprechenden Jahres in Kraft.
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Art. 14 Lohnzuschläge
¹ Überstundenarbeit:
a)
Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind Überstunden.
Die Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstunden- bzw. Überzeitarbeit soweit verpflichtet, als sie sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können (Art. 321 c Abs. 1 OR). Von dem/der Arbeitgeber/-in angeordnete Überstundenarbeit wird zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % abgegolten. Davon ausgenommen sind pro Jahr 120 Stunden.
b)
Die Überstunden dürfen auf den Überstundenzähler übertragen werden, sofern und soweit dessen Gesamtsaldo nicht 120 Stunden übersteigt. Alle weiteren erarbeiteten Überstunden über 120 Stunden hinaus sind sind am Ende des Folgemonats zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen.
c)
Die im Kalenderjahr aufgelaufenen Überstunden können, auf Verlangen des/der Arbeitgebers/-in bis Ende März kompensiert werden. Dabei nimmt der/die Arbeitgeber/-in auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht. Falls die teilweise oder vollständige Kompensation innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres nicht möglich ist, müssen die restlichen Überstunden Ende März zum Grundlohn ausbezahlt werden. Ausgenommen sind 20 Stunden, die auf Verlangen des/der Arbeitgebers/-in und unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden ohne Zuschlag auf die nächste Abrechnungsperiode übertragen werden können.
² Nachtarbeit: Arbeiten zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr werden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt.
³ Sonntagsarbeit: Arbeiten an Sonntagen (vom Samstag 17:00 Uhr bis Montag 05:00 Uhr im Sommer bzw. 06:00 Uhr im Winter) werden zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit an eidgenössischen und kantonalen Feiertagen.
³bis Samstagsarbeit: Samstagsarbeit (von Samstag 06:00 Uhr bis Samstag 17:00 Uhr) gibt Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25 %. Alle an Samstagen geleisteten Stunden müssen im folgenden Monat mit einem Geldzuschlag ausbezahlt werden.
⁴ Regelung für den Eventbereich: Die Zuschläge für Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit werden gewährt, für Überstundenarbeit wird kein Zuschlag entrichtet.
Art. 17 Abs. 1 ( Krankentaggeld-Versicherung)
¹ Lohnfortzahlung durch Kollektivversicherung: Der/Die Arbeitgeber/-in ist verpflichtet, die Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld von 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes zu versichern. Grundlage bilden die normale vertragliche Arbeitszeit und die zuletzt bezahlte Lohnhöhe. Der erste Krankheitstag gilt als Karenztag und wird nicht vergütet. Die Fehlzeiten wegen Krankheit werden in der Arbeitszeitkontrolle auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert. (…)
Art. 18 Abs. 4 (Unfallversicherung (BU und NBU))
⁴ Rapportierung: Die Fehlzeiten wegen Unfall werden in der Arbeitszeitkontrolle auf der Basis des betrieblichen Arbeitszeitkalenders rapportiert.
Art. 25 Abs. 9 Bst. b ( Vollzugsbestimmungen)
⁹ Sanktionen: Stellt die Paritätische Berufskommission fest, dass Bestimmungen des GAV verletzt wurden, so hat sie die fehlbaren Parteien aufzufordern, ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen. Die PBK ist berechtigt:
b)
eine Konventionalstrafe bis zu 20 000 Franken auszusprechen; in Fällen vorenthaltener geldwerter Ansprüche darf die Konventionalstrafe bis zur Höhe der geschuldeten Leistung gehen. Bei Verletzungen des Akkord- bzw. Schwarzarbeitsverbotes (…) (Art. 13.10, (…) 23.2 und 24.5 GAV) gelten pro Arbeitsstelle für den/die Arbeitgeber/-in eine maximale Konventionalstrafe von 20’000 Franken und für Arbeitnehmende eine von je 5000 Franken.
Anhang 3
Tabelle zur Berechnung des prozentualen Ferienlohnes (Art. 9 GAV) und des prozentualen 13. Monatslohns (Art. 13 Abs. 9 GAV)
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| Lohnarten und weitere Leistungen des/der Arbeitgebers/-in | Anspruch der Arbeitnehmenden auf | ||
|---|---|---|---|
| Ferienlohn | 13. Monatslohn | ||
| 1. | Grundlöhne | ||
| 101 | Stunden-, Wochen-, Monatslohn | ja | ja |
| 2. | Weitere Leistungen mit Lohncharakter | ||
| 201 | 13. Monatslohn | nein | nein |
| 202 | Umsatz- oder Gewinnbeteiligung, Gratifikation, Provisionen | nein | nein |
| 203 | Verwaltungsrats-Honorare | nein | nein |
| 204 | Tantiemen | nein | nein |
| 3. | Absenzlöhne | ||
| 301 | Ferienlohn (Auszahlung oder Gutschrift) | nein | ja |
| 302 | Feiertagslohn | ja | ja |
| 303 | Lohn für unumgängliche Absenzen gemäss GAV | ja | ja |
| 304 | Schlechtwetterentschädigung gemäss GAV | ja | ja |
| 305 | Entschädigung für Lohnausfall infolge Kurzarbeit | ja | ja |
| 306 | Lohnausfallentschädigung durch Gebafonds bei beruflicher Aus- und Weiterbildung | nein¹ | nein¹ |
| 307 | Lohnzahlung während Ausbildung, soweit Gebafonds-Leistungen übersteigend | ja | ja |
| 308 | Krankentaggeld, Unfallgeld SUVA | nein² | nein² |
| 309 | Lohnzahlung während Krankheit und Unfall, soweit Versicherungsleistungen Lohnart 308 übersteigend (inkl. SUVA-Karenztage) | ja | ja |
| 310 | Lohnzahlung während obligatorischem schweizerischem Militär-, Schutz und Zivildienst | ja³ | ja³ |
| 311 | Treueprämien | ja | ja |
| ¹ Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Gebafonds-Leistungen enthalten.² Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der SUVA enthalten und müssen bei der Krankentaggeld-Versicherung mitversichert werden.³ Der Ferienanspruch und der Anteil 13. Monatslohn sind in den Leistungen der EO und der MDK enthalten und werden dem/der Arbeitgeber/-in vergütet. | |||
| 4. | Naturallöhne | ||
| 401 | Naturallöhne | ja | ja |
| 402 | Wohnungszulage | ja | ja |
| 403 | Dienstwohnung | nein | ja |
| 5. | Zuschläge und Prämien | ||
| 501 | Zuschläge für Überzeitarbeit | ja⁴ | ja⁴ |
| 502 | Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit | ja | ja |
| 6. | Zulagen und Spesen | ||
| 601 | Mittagszulagen | nein | nein |
| 602 | Versetzungszulagen, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 603 | Wegzulagen, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 604 | Fahrpreisermässigungen, Freifahrkarten | nein | nein |
| 605 | Auslagenersatz bei Versetzungen | nein | nein |
| 606 | Vergütungen von Spesen aller Art | nein | nein |
| 607 | Nachtschichtzulage, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 608 | Höhenzulage, wenn Spesenersatz | nein | nein |
| 609 | Kleiderzulage bei aussergewöhnlichem Verschleiss | nein | nein |
| 7. | Geschenke und diverse Leistungen | ||
| 701 | Dienstaltersgeschenke, bzw. -entgelte | nein | nein |
| ⁴ Der Anspruch auf Ferienlohn und den 13. Monatslohn besteht nur, sofern die Überzeit (Position 501), stundenmässig abgerechnet wird, nicht aber, wenn die Abrechnung aufgrund von vereinbarten pauschalen Frankenbeträgen erfolgt. Ebenfalls keinen Anspruch auf den Ferienlohn und den 13. Monatslohn in diesen Positionen haben die im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden. | |||
III
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2029.
| 12. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau
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