Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes
Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. November 1998, vom 9. Dezember 1999, vom 6. Oktober 2000, vom 17. Dezember 2001, vom 12. Dezember 2002, vom 30. Januar 2003, vom 8. Dezember 2003, vom 24. Dezember 2004, vom 22. September 2005, vom 19. Dezember 2005, vom 1. Mai 2007, vom 13. August 2007, vom 17. Dezember 2007, vom 11. Dezember 2008, vom 11. Dezember 2009, vom 12. Juni 2013, vom 26. November 2013, vom 12. Dezember 2016, vom 17. Mai 2018, vom 18. Oktober 2018, vom 15. Februar 2021, vom 30. November 2022, vom 9. Januar 2023, vom 27. Dezember 2023 und vom 15. Februar 2024 ¹ über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrags (L-GAV) des Gastgewerbes werden wieder in Kraft gesetzt.
¹ BBl 1998 5535 ; 1999 9782 ; 2000 5230 ; 2001 6580 ; 2002 8359 ; 2003 1024 , 8117 ; 2005 133 , 5711 , 7503 ; 2007 3399 , 6103 , 8693 ; 2008 9229 ; 2009 8857 ; 2013 4655 , 9671 ; 2016 8855 ; 2018 3183 , 6923 ; 2021 264 ; 2022 3008 ; 2023 65 ; 2024 10 , 380 .
II
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen
wiedergegebenen des Landes-Gesamtarbeitsvertrags (L-GAV) des Gastgewerbes werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 10 Abs. 1 (Mindestlöhne)
¹ Mindestlohnansätze ² , ³ pro Monat für Vollzeitmitarbeiter, die das 18. Altersjahr vollendet haben:
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| I | a) Mitarbeiter ohne Berufslehre | 3706.- |
| b) Mitarbeiter ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-Ausbildung | 3935.- | |
| II | Mitarbeiter mit einer 2-jährigen beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest oder gleichwertiger Ausbildung | 4062.- |
| III | a) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung | 4519.- |
| b) Mitarbeiter mit einer beruflichen Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAV | 4626.- | |
| IV | Mitarbeiter mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 Bst. a BBG | 5282.- |
Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufe I, II oder III a während einer Einführungs-zeit um maximal 8 % gesenkt werden.
Bei der Stufe I dauert die Einführungszeit längstens 12 Monate, wenn der Mitarbeiter zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem Betrieb angestellt war, der diesem Vertrag unterstellt ist. In den anderen Fällen dauert die Einführungszeit längstens 3 Monate. Nicht zulässig ist diese Lohnreduktion bei einem Stellenantritt beim gleichen Arbeitgeber oder im gleichen Betrieb, wenn der Un-terbruch zwischen zwei Arbeitsverhältnissen weniger als 2 Jahre beträgt.
Bei der Stufe II und III a kann nur bei erstmaliger Beschäftigung in einem diesem Vertrag unterstellten Betrieb eine Einführungszeit von längstens 3 Monaten vereinbart werden.
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
Art. 11 Abs. 1 (Mindestlohn für Praktikanten)
¹ Studierende, die als Teil einer Ausbildung ein Praktikum absolvieren, haben Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn von mindestens 2385 Franken,
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wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule als Bestandteil eines anerkannten Bildungsganges nach dem Schweizerischen Berufsbildungsgesetz absolvieren, oder
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wenn sie den Lehrgang an einer kantonal anerkannten Fachhochschule absolvieren, oder
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wenn sie den Lehrgang an einer Bildungsinstitution im Ausland absolvieren, die von einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission des L-GAV anerkannt ist und mit der eine gültige Vereinbarung zur Zusammenarbeit besteht, oder
-
wenn sie den Lehrgang an einer Hotelfachschule absolvieren, die von der Aufsichtskommission L-GAV anerkannt ist.
III
Dieser Beschluss tritt am 1. April 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
| 6. März 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
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