BBl 2025 651
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

(Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 650

I

Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 ² wird wie folgt geändert:
Art. 22b Abweichung des Bundesrates von den Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
¹ Der Bundesrat kann unter Einhaltung der Voraussetzungen in Artikel 22 von den Bewilligungskriterien nach Artikel 22 a abweichen, wenn:
a.
ausserordentliche Umstände vorliegen; und
b.
die Wahrung der aussen- oder der sicherheitspolitischen Interessen des Landes dies erfordert.
² Erfolgt die Abweichung mittels Verfügung, so informiert der Bundesrat die sicherheitspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung spätestens 24 Stunden nach seinem Beschluss.
³ Erfolgt die Abweichung mittels Verordnung, so befristet der Bundesrat diese angemessen; ihre Geltungsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Der Bundesrat kann die Geltungsdauer einmal verlängern. In diesem Fall tritt die Verordnung sechs Monate nach dem Inkrafttreten ihrer Verlängerung ausser Kraft, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung bis dahin keinen Entwurf für eine Anpassung der gesetzlichen Bewilligungskriterien nach Artikel 22a unterbreitet.
² SR 514.51

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) (Entwurf)
Kurzer Titel
KMG
Alternativer Titel
Kriegsmaterialgesetz
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