Bundesbeschluss zu einem Verpflichtungskredit zum Aufbau einer Swiss Government Cloud
Bundesbeschluss zu einem Verpflichtungskredit zum Aufbau einer Swiss Government Cloud
vom 16. Dezember 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 1408
Art. 1
¹ Der Erlass bezweckt den Aufbau und die Nutzung einer Swiss Government Cloud (SGC). Die SGC soll Public- und Private-Cloud-Dienste kombinieren, um eine flexible, skalierbare, sichere und ressourcenschonende IT-Infrastruktur zu bieten, welche den Behörden die digitale Transformation vereinfacht und die digitale Souveränität erhöht.
² Die SGC soll:
a.
die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern und Jurisdiktionen verringern;
b.
bei Bedarf die faktische Betriebsautonomie der Private-Cloud sicherstellen;
c.
Datensicherheit und Datenschutz gewährleisten;
d.
die Netzwerkinfrastruktur und Cybersicherheit stärken;
e.
die Automatisation von Betriebs- und kommerziellen Prozessen ermöglichen;
f.
den ökologischen Fussabdruck der IT-Infrastruktur möglichst reduzieren.
³ Im Rahmen des Aufbaus der SGC werden ebenfalls:
a.
gezielte Ausbildungsangebote für Verwaltungsangestellte geschaffen;
b.
ein Kompetenzzentrum für Beratung und Unterstützung eingerichtet;
c.
ein Innovationszentrum zur Förderung der Digitalisierung etabliert.
⁴ Bei Beschaffungen im Zusammenhang mit der SGC werden wenn möglich offene Standards, Open Source Software und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bevorzugt behandelt.
⁵ Die SGC kann Kantonen und Gemeinden Dienstleistungen zu kostendeckenden Preisen bereitstellen. Das Eidgenössische Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab.
⁶ Für den Aufbau der SGC wird ein Verpflichtungskredit von 246,9 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
¹ Die Freigabe des Kredits erfolgt in zwei Tranchen:
a.
Für die Umsetzung der ersten Tranche (Beschaffung und Aufbau) werden 103,2 Millionen Franken freigegeben.
b.
Die Freigabe der zweiten Tranche (Migration und Optimierung) im Umfang von 143,7 Millionen Franken erfolgt durch den Bundesrat.
² Der Bundesrat kann Verschiebungen zwischen den freigegebenen Tranchen vornehmen.
Art. 3
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2025: +1,1 %;
b.
ab 2026: +1,0 %.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
| Nationalrat, 16. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 12. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol |
Bundesrecht
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