BBl 2025 1333
CH - Bundesblatt

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit)

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 18. Februar 2025 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... ² ,
beschliesst:
Minderheit (Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Michaud Gigon, Ryser, Widmer Céline, Wermuth)
Nichteintreten
¹ BBl 2025 1332
² BBl 2025 …

I

Das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 ³ wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 28a
III
a
. Arbeits- und Ruhezeit bei Telearbeit
Art. 28a Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart haben, dass sie ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem Arbeitsort ausserhalb des Betriebs erbringen können (Telearbeit).
Minderheit (Amoos, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Ryser, Roth David, Wermuth)
Art. 28a Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren, die:
a.
bei ihrer Arbeit über eine grosse Autonomie verfügen;
b.
ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können; und
c.
mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbart haben, dass sie ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise an einem Arbeitsort ausserhalb des Betriebs erbringen können (Telearbeit).
Art. 28b Recht auf Nichterreichbarkeit
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, während der täglichen Ruhezeit und an Sonntagen nicht erreichbar zu sein.
Minderheit I (Roth David, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Wermuth)
Art. 28b Recht auf Nichterreichbarkeit
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das Recht, während der täglichen Ruhezeit, Pausen und an Sonntagen ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreichbar zu sein. Der Arbeitgeber sorgt, wenn nötig durch technische Massnahmen, dafür, dass das Recht des Arbeitnehmers auf Nichterreichbarkeit respektiert wird.
Minderheit II (Dobler, Aeschi Thomas, Buffat, Feller, Haab, Hess Erich, Hübscher, Nicolet, Pamini, Schneeberger, Tuena, Walti)
Art. 28b
Streichen
Art. 28c Tages- und Abendarbeit
Tages- und Abendarbeit ist einschliesslich Pausen und Überzeit innerhalb von höchstens 17 aufeinander folgenden Stunden zu leisten.
Art. 28d Tägliche Ruhezeit
¹ Die tägliche Ruhezeit muss an Tagen, an denen Telearbeit geleistet wird, mindestens neun Stunden betragen. Im Durchschnitt aller Arbeitstage muss sie über einen Zeitraum von vier Wochen mindestens elf Stunden betragen.
² Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann sie für dringende Tätigkeiten unterbrechen, sofern die tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Minderheit (Roth David, Amoos, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Ryser, Wermuth)
Art. 28d
Streichen
Art. 28e Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit von jeweils höchstens fünf Stunden an höchstens sechs Sonntagen pro Jahr ist keine Bewilligung erforderlich. Sonntagsarbeit ist mit einem Lohnzuschlag von 50 Prozent abzugelten.
Minderheit I (Dobler, Aeschi Thomas, Buffat, Feller, Haab, Hess Erich, Hübscher, Nicolet, Pamini, Schneeberger, Tuena, Walti)
Art. 28e Sonntagsarbeit
Für Sonntagsarbeit von jeweils höchstens fünf Stunden an höchstens neun Sonntagen pro Jahr ist keine Bewilligung erforderlich.
Minderheit II (Amoos, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Ryser, Roth David, Wermuth)
Art. 28e
Streichen
Minderheit (Amoos, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Ryser, Roth David, Wermuth)
Art. 28e bis Nachtarbeit
Arbeitsleistungen ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit sind untersagt.
Art. 28f Vereinbarung über Telearbeit
¹ Die Vereinbarung enthält Rahmenbedingungen, insbesondere über die Erreichbarkeit, die Zeiterfassung und weitere Massnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes.
² Die Rahmenbedingungen werden gemäss den Mitwirkungsrechten mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder mit deren Vertretung im Betrieb vereinbart.
³ Die Vereinbarung kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat auf Ende des Monats gekündigt werden. Der zugrundeliegende Arbeitsvertrag bleibt davon unberührt.
³ SR 822.11

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit (Bregy, Andrey, Bertschy, Grossen Jürg, Kamerzin, Müller Leo, Ritter, Ryser)

I a

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang

(Ziff. I a )

Änderung eines anderen Erlasses

Das Obligationenrecht ⁴ wird wie folgt geändert:
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Gliederungstitel vor Art. 354a
Cbis. Der Telearbeitsvertrag
Art. 354a-354e einfügen vor D.
Art. 354a Begriff
Mit dem Telearbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, Arbeitsleistungen, die im Betrieb ausgeführt werden können, ganz oder teilweise ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitsgebers auszuführen.
Art. 354b Entstehung, Inhalt und Beendigung
¹ Der Telearbeitsvertrag regelt die Einzelheiten der Telearbeitsleistung, insbesondere den Arbeitsort, den Anteil, die Arbeitstage und den Zeitraum, während dem der Arbeitnehmer erreichbar sein muss. ² Er kann durch Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags abgeschlossen werden. ³ Er kann mit einer Frist von einem Monat auf Ende des Monats in einen Arbeitsvertrag ohne Telearbeitsleistung umgewandelt werden.
Art. 354c Recht auf Nichterreichbarkeit
Der Arbeitnehmer hat das Recht, während der Freizeit, der Ferien oder eines Urlaubs (Art. 329-329 j ) nicht erreichbar zu sein.
Minderheit (Roth David, Amoos, Badran Jacqueline, Bendahan, Ryser, Wermuth)
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open_with
Art. 354c Recht auf Nichterreichbarkeit
Der Arbeitnehmer hat das Recht, während der Freizeit, Pausen, der Ferien oder eines Urlaubs (Art. 329-329 j ) nicht erreichbar zu sein.
Art. 354d Lohn während der Zeit der Erreichbarkeit
Muss der Arbeitnehmer ausserhalb der Arbeitszeit erreichbar sein und erbringt er während dieser Zeit eine Arbeitsleistung, so wird diese zum vollen Lohn vergütet; wird keine Arbeitsleistung erbracht, so kann die betreffende Arbeitszeit zu einem tieferen Satz entlöhnt werden. Der Satz wird aufgrund der Häufigkeit und der Dauer der Einsätze festgelegt.
Art. 354e Arbeitsgeräte und Auslagen
¹ Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer mit den für die Telearbeit erforderlichen Geräten und dem dazu benötigten Material ausrüsten und die entsprechenden Kosten übernehmen. Verfügt der Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, so können abweichende Regelungen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbart werden. ² Verfügt der Arbeitnehmer über keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch Telearbeit entstandenen Auslagen ersetzen.
Minderheit (Roth David, Amoos, Andrey, Badran Jacqueline, Bendahan, Ryser, Wermuth)
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Art. 354e Arbeitsgeräte und Auslagen
Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die für die Telearbeit notwendigen Instrumente und Materialien zur Verfügung und übernimmt die entsprechenden Kosten, sofern der Arbeitgeber in den Räumlichkeiten des Arbeitsortes über weniger Arbeitsplätze als Vollzeitstellen verfügt.
Art. 355
Auf den Lehrvertrag, den Handelsreisendenvertrag, den Heimarbeitsvertrag und den Telearbeitsvertrag sind die allgemeinen Vorschriften über den Einzelarbeitsvertrag ergänzend anwendbar.
Art. 362 Abs. 1
¹ Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder Telearbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: … Art. 354 b Art. 354 c Art. 354 d Art. 354 e Abs. 2
⁴ SR 220
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Telearbeit) (Entwurf)
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