BBl 2025 1159
CH - Bundesblatt

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
Änderung vom 19. März 2025
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:

I

Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015, vom 10. April 2017, vom 25. Mai 2018, vom 2. April 2020, vom 19. November 2020, vom 4. November 2021, vom 9. Mai 2022, vom 28. November 2023 und vom 28. März 2024 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
Zusatzvereinbarung
vom 14. November 2024
A. Lohnanpassung
Art. 1 Generelle und individuelle Lohnanpassungen
Sämtlichen voll arbeitenden Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen […], wird eine generelle Lohnerhöhung von 50 Franken pro Monat gewährt (für Teilzeitangestellte erfolgt die Erhöhung proportional zu ihrem Beschäftigungsgrad). Zusätzlich wird die Lohnsumme der […] unterstellten Arbeitnehmenden individuell durchschnittlich um weitere 10 Franken pro Monat erhöht.
B. Der Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 3 (Minimallöhne ² , ³ )
Die Minimallöhne werden wie folgt angepasst:
-
Ungelernte Arbeitnehmende Fr. 4 200.-
-
Angelernte Arbeitnehmende Fr. 4 350.-
-
Berufsarbeitende: Fr. 4 550.-
-
BetonwerkerIn EFZ Fr. 4 900. -
² Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
³ Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
¹ BBl 2003 5162 ; 2006 6789 ; 2009 5147 ; 2015 3565 ; 2017 3321 ; 2018 3367 ; 2020 2851 , 9099 ; 2021 2694 ; 2022 1170 ; 2023 2765 ; 2024 802

II

Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 der Zusatzvereinbarung vom 14. November 2024 GAV anrechnen.

III

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
19. März 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
Bundesrecht
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
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