Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden
Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13 Kanton Graubünden
vom 21. März 2025
Wegen Baustelle verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), auf der N13 GHGW Rothenbrunnen - Landquart gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 4 und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² :
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13 ab Anschluss Chur-Nord Nr.16 bis Anschluss Landquart Nr.14, in beiden Fahrtrichtungen wie folgt:
-
von km 114.810 bis km 126.390: 100 km/h (abschnittsweise auf einer Länge von ca. 700 m);
-
von km 114.810 bis km 126.390: 80 km/h (abschnittsweise auf einer Länge von ca. 1600 m).
II
Die Mindestbreite (NS: 3.00 m / ÜS: 2.50 m) beträgt 5.50 m, in beiden Fahrtrichtungen, von km 114.810 bis km 126.390.
III
Diese Verkehrsanordnung wird gemäss Baustellensignalisationsplan und dem entsprechend Baufortschritt signalisiert und gilt ab 16. Juni 2025 bis Ende Bauphase Tag und Nacht (voraussichtlich 31. Oktober 2025).
IV
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
V
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
VI
Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.
| 1. April 2025 | Bundesamt für Strassen Guido Biaggio Vizedirektor ASTRA |
Bundesrecht
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