über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 2318
Art. 1
¹ Das Abkommen vom 19. März 2024 ³ über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Italienischen Republik wird genehmigt.
² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
³ SR ...; BBl 2024 2322
Art. 2
Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3
¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141 a Abs. 2 BV).
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
| Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
Anhang
(Art. 2)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Energiegesetz vom 30. September 2016 ⁴ wird wie folgt geändert:
Art. 8a Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung
¹ Werden Unternehmen oder Organisationen der Gaswirtschaft gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 ⁵ verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung zu ergreifen, so gelten die entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes und können von den Betreibern des Transportnetzes diskriminierungsfrei auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden.
² Das
Bundesamt
für wirtschaftliche Landesversorgung entscheidet über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten.
³ Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
a.
die Aufteilung der Kosten unter den Betreibern des Transportnetzes und die weitere Überwälzung der Kosten auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher;
b.
den transparenten Ausweis der Kosten im Netznutzungsentgelt.
⁵ SR 531
⁴ SR 730.0
Bundesrecht
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