BBl 2025 1104
CH - Bundesblatt

Postgesetz

Postgesetz

(PG)

Änderung vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 2. Juli 2024 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 2024 ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1837
² BBl 2024 2178

I

Das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 ³ wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. abis
In diesem Gesetz bedeuten:
abis.
Frühzustellung : Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr;
Art. 16 Abs. 5 zweiter Satz, 6 und 7 Bst. a
⁵ … Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.
⁶ Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen.
⁷ Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a.
40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
Gliederungstitel vor Art. 19a
3
a
. Abschnitt: Frühzustellermässigungen
Art. 19a Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
¹ Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19 b Abs. 1).
² Von Frühzustellermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.
³ Die Frühzustellermässigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Sie darf den jeweiligen Frühzustellpreis nicht übersteigen.
⁴ Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigung jährlich einen Beitrag von 25 Millionen Franken.
Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen
¹ Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen mit Frühzustellungsermässigung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren.
² Frühzustellorganisationen müssen die Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.
³ Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Quersubventionierungsverbot).
⁴ Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt; dazu gehören insbesondere die Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes notwendig sind.
Art. 19c Verfahren
¹ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen.
² Das BAKOM kann die Post für den Vollzug beiziehen.
³ SR 783.0

II

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 2 Buchstabe abis sowie 19 a -19 c gelten während sieben Jahren nach ihrem Inkrafttreten.
⁴ Die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe a gilt während sieben Jahren nach ihrem Inkrafttreten; danach ist sie hinfällig.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
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