Postgesetz
Postgesetz
(PG)
Änderung vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates vom 2. Juli 2024 ¹ und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. September 2024 ² ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1837
² BBl 2024 2178
I
Das Postgesetz vom 17. Dezember 2010 ³ wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. abis
In diesem Gesetz bedeuten:
abis.
Frühzustellung : Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen an Werktagen bis spätestens 6.30 Uhr;
Art. 16 Abs. 5 zweiter Satz, 6 und 7 Bst. a
⁵ … Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.
⁶ Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates. Sie dürfen den Zustellpreis nicht übersteigen.
⁷ Der Bund leistet zur Gewährung dieser Ermässigung jährlich folgende Beiträge:
a.
40 Millionen Franken für die Regional- und Lokalpresse;
Gliederungstitel vor Art. 19a
3
a
. Abschnitt: Frühzustellermässigungen
Art. 19a Frühzustellermässigungen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
¹ Frühzustellermässigungen werden gewährt für die Frühzustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse durch registrierte Frühzustellorganisationen (Art. 19 b Abs. 1).
² Von Frühzustellermässigungen ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100 000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehören. Der Bundesrat legt die weiteren Kriterien fest; diese können insbesondere das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, die Auflagenuntergrenze, den redaktionellen Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen betreffen.
³ Die Frühzustellermässigung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat. Sie darf den jeweiligen Frühzustellpreis nicht übersteigen.
⁴ Der Bund leistet zur Gewährung der Frühzustellermässigung jährlich einen Beitrag von 25 Millionen Franken.
Art. 19b Pflichten von Frühzustellorganisationen
¹ Anbieterinnen von Postdiensten, die Zeitungen mit Frühzustellungsermässigung zustellen (Frühzustellorganisationen), müssen sich beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registrieren.
² Frühzustellorganisationen müssen die Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung von anderen Tätigkeiten rechnerisch trennen.
³ Sie dürfen Erträge aus der Frühzustellung von Zeitungen mit Frühzustellermässigung nicht zur Verbilligung von anderen Tätigkeiten verwenden (Quersubventionierungsverbot).
⁴ Sie müssen dem BAKOM diejenigen Auskünfte erteilen, die es für die Erfüllung seiner Aufgabe benötigt; dazu gehören insbesondere die Unterlagen, die für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes notwendig sind.
Art. 19c Verfahren
¹ Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Berechnung und Auszahlung der Frühzustellermässigungen.
² Das BAKOM kann die Post für den Vollzug beiziehen.
³ SR 783.0
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
³ Die Artikel 2 Buchstabe abis sowie 19 a -19 c gelten während sieben Jahren nach ihrem Inkrafttreten.
⁴ Die Änderung von Artikel 16 Absatz 7 Buchstabe a gilt während sieben Jahren nach ihrem Inkrafttreten; danach ist sie hinfällig.
| Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
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