(Realisierung von geplanten alpinen Photovoltaikanlagen)
Energiegesetz
(EnG)
(Realisierung von geplanten alpinen Photovoltaikanlagen)
Änderung vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 2023 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2023 1602
I
Das Energiegesetz vom 30. September 2016 ² wird wie folgt geändert:
Art. 71a Übergangsbestimmungen zur Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-Grossanlagen
¹ Für Photovoltaik-Grossanlagen nach Absatz 2, ihre Anschlussleitungen und die erforderlichen Netzverstärkungen gilt, sofern bis zum 31. Dezember 2025 das Baugesuch öffentlich aufgelegt wurde und schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von 2 TWh aus solchen rechtskräftig bewilligten Anlagen voraussichtlich noch nicht erreicht wird, dass:
a.
ihr Bedarf ausgewiesen ist;
b.
sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind; bei Anlagen in Objekten nach Artikel 5 NHG ³ bleibt bei einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung die Pflicht zur grösstmöglichen Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen bestehen;
c.
für sie keine Planungspflicht besteht;
d.
das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht;
e.
sie ausgeschlossen sind in:
1.
Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung,
2.
Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18 a NHG, und
3.
Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 ⁴ .
² Die Photovoltaik-Grossanlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a.
die jährliche Mindestproduktion beträgt 10 GWh; und
b.
die Stromproduktion vom 1. Oktober-31. März (Winterhalbjahr) beträgt mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung.
³ Die Bewilligung für Photovoltaik- Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümer vorliegen muss.
⁴ Die Anlagen erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten. Der Bundesrat legt die Ansätze im Einzelfall fest; die Betreiber reichen dazu eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ein. Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität der Anlagen, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
⁵ Die Anlagen werden bei endgültiger Ausserbetriebnahme vollständig zurückgebaut und die Ausgangslage wiederhergestellt.
³ SR 451
⁴ SR 922.0
² SR 730.0
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Wird es in einer Volksabstimmung angenommen, so tritt es nötigenfalls rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
| Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025
Bundesrecht
Energiegesetz (EnG) (Realisierung von geplanten alpinen Photovoltaikanlagen)
Kurzer Titel
EnG
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