Bundesgesetz über die Berufsbildung
Bundesgesetz über die Berufsbildung
(Berufsbildungsgesetz, BBG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. April 2025 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2025 1595
I
Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ² wird wie folgt geändert:
Art. 28 Abs. 1bis, 2 und 2bis
¹bis Sie werden in den Amtssprachen des Bundes angeboten. Sie können zusätzlich auf Englisch angeboten werden.
² Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln in den Prüfungsordnungen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge.
²bis Die Prüfungsordnungen unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden gemäss Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ³ im Bundesblatt veröffentlicht.
³ SR 170.512
Art. 29 Abs. 3, 3bis und 5
³ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze.
³bis Es stellt Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel.
⁵ Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus.
Art. 29a Bezeichnungsrecht
Bietet eine Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang an, so kann sie in ihrem Namen die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» führen.
Art. 44a Titelzusätze und vereinfachte englische Übersetzungen
¹ Die Titelzusätze der höheren Berufsbildung lauten:
a.
«Professional Bachelor», wenn der Titel durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang einer höheren Fachschule erworben wurde;
b.
«Professional Master», wenn der Titel durch eine eidgenössische höhere Fachprüfung erworben wurde.
² Sie dürfen nur mit einem geschützten Titel der höheren Berufsbildung in einer Amtssprache des Bundes oder als Teil der vereinfachten englischen Übersetzung verwendet werden, wie diese in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten sind.
³ Die vereinfachten englischen Übersetzungen der geschützten Titel richten sich nach der folgenden Struktur:
a.
bei Berufsprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, gefolgt von einem Komma und «Professional Bachelor»;
b.
bei Höheren Fachprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch, gefolgt von einem Komma und «Professional Master»;
c.
bei Bildungsgängen der Höheren Fachschulen: «Professional Bachelor in», gefolgt von der berufsspezifischen Bezeichnung auf Englisch.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 63 Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 63a Unzulässige Verwendung der Bezeichnung
¹ Wer als Verantwortlicher eines Geschäftsbetriebs ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang vorsätzlich die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» verwendet, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁴ über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
³ Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Absatz 2 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
⁴ Für Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit gilt Absatz 3 sinngemäss.
⁴ SR 313.0
Art. 73 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.
Art. 73b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
¹ Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die nicht auf einem Rahmenlehrplan beruhen und vor Inkrafttreten der Änderung vom … anerkannt wurden, gelten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin als anerkannt.
² Nachdiplomstudien von höheren Fachschulen, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen und vor Inkrafttreten der Änderung vom … anerkannt wurden, gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung weiterhin als anerkannt.
² SR 412.10
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) (Entwurf)
Kurzer Titel
BBG
Alternativer Titel
Berufsbildungsgesetz
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