Botschaft zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Botschaft zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes
vom 30. April 2025
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Berufsbildungsgesetzes.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 30. April 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Übersicht
Mit der vorliegenden Anpassung des Berufsbildungsgesetzes soll die Attraktivität der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung insgesamt gestärkt werden. Insbesondere sollen die Bekanntheit und das gesellschaftliche Ansehen dieser Bildungsmöglichkeiten verbessert sowie vergleichbare Voraussetzungen innerhalb des Tertiärbereichs geschaffen werden.
Seit Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 zählt die höhere Berufsbildung zusammen mit den Hochschulen zur Tertiärstufe des Bildungssystems. Mit den eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen sowie den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen verfügt die Schweiz über einmalige Instrumente der beruflichen Weiterqualifizierung auf Tertiärstufe. Sie ermöglichen Personen mit Berufsabschluss und Berufserfahrung, ihre praktischen Fähigkeiten mit theoretischen Fachkenntnissen zu verbinden, und bieten aussichtsreiche Lohn- und Karrieremöglichkeiten.
Ein Vergleich der Abschlusszahlen auf der Tertiärstufe zeigt, dass in den letzten Jahren die Hochschulabschlüsse stärker angestiegen sind als die Abschlüsse in der höheren Berufsbildung. Zudem ist zu beobachten, dass Jugendliche und ihre Eltern den allgemeinbildenden Weg auf Sekundarstufe II mit Ziel eines Hochschulabschlusses tendenziell als erstrebenswerter erachten als eine berufliche Grundbildung. Der Wirtschaft - insbesondere den KMU - fehlen damit berufspraktisch ausgebildete Fachkräfte. Die höheren Fachschulen machen bereits seit längerer Zeit geltend, dass ihr Status bezüglich Bekanntheit und Ansehen unbefriedigend sei. Auch müsse das Profil der höheren Fachschulen und ihrer Bildungsangebote geschärft werden. Mit zwei Motionen wurde der Bundesrat im Jahr 2018 vom Parlament beauftragt, die Positionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse zu verbessern.
In Abstimmung mit den Verbundpartnern der Berufsbildung - Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt - sowie unter Einbezug der Hochschulen wurden der Handlungsbedarf geklärt und Möglichkeiten für eine bessere Positionierung der höheren Berufsbildung insgesamt geprüft. Es wurde ein Massnahmenpaket geschnürt, zu dem vom 14. Juni bis 4. Oktober 2024 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde. Die Vorschläge fanden grossmehrheitlich Zustimmung; in einzelnen Punkten führte die Vernehmlassung zu gezielten Differenzierungen im Entwurf.
Mit dieser Botschaft beantragt der Bundesrat vier Massnahmen:
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Verankerung eines Bezeichnungsrechts: Damit soll eine bessere Sichtbarkeit der Anbieter von Bildungsgängen der höheren Fachschulen bewirkt werden. Nur wer einen anerkannten Bildungsgang anbietet, soll sich künftig «Höhere Fachschule» nennen dürfen.
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Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master»: Ziel ist, die Tertiarität der Abschlüsse der höheren Berufsbildung sichtbar zu machen und deren gesellschaftliches Ansehen zu erhöhen. Die Titelzusätze sind den Abschlüssen der höheren Berufsbildung vorbehalten. Die Verwendung ist klar geregelt: In den Amtssprachen dürfen sie nur zusammen mit den geschützten Titeln des jeweiligen Abschlusses verwendet werden. Im Englischen dürfen die Titelzusätze nur als Teil der vorgegebenen vereinfachten englischen Übersetzung verwendet werden.
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Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen: Dies ist bei den anderen Abschlüssen auf Tertiärstufe bereits erfolgt. Um die Amtssprachen nicht zu verdrängen, müssen die Prüfungen weiterhin auch in den Amtssprachen angeboten werden.
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Flexibilisierung des Angebots von Nachdiplomstudien höherer Fachschulen: Diese Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen sollen zukünftig kein Anerkennungsverfahren des Bundes mehr durchlaufen müssen. Dies erhöht die Flexibilität und erlaubt es, sich rasch an neue Bedürfnisse des Arbeitsmarkts anzupassen.
Die Vorlage soll die Attraktivität der höheren Berufsbildung insgesamt stärken. Bei den einzelnen Massnahmen handelt es sich um Optimierungen, die das Bildungssystem weder grundlegend verändern noch verteuern.
Botschaft
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Höhere Berufsbildung
Die Berufsbildung geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Grund dafür ist zum einen die enge Abstimmung der Bildungsangebote auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts. Die Bildungsangebote orientieren sich an tatsächlich nachgefragten beruflichen Qualifikationen und an den von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitsplätzen. Zum andern ist die Berufsbildung vollständig in das Bildungssystem integriert. Zwei von drei Jugendlichen entscheiden sich für eine berufliche Grundbildung. Die Berufsbildung bietet verschiedene Karrierewege und ist von einer hohen Durchlässigkeit geprägt. Die höhere Berufsbildung nimmt dabei eine bedeutende Funktion ein: Die Bildungsgänge an höheren Fachschulen (HF) sowie die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen ermöglichen Personen ohne Maturität eine staatlich anerkannte Höherqualifizierung auf der Tertiärstufe. Die über 500 unterschiedlichen Angebote werden grossmehrheitlich berufsbegleitend absolviert, das heisst, die Fachkräfte werden während ihrer Ausbildung nicht dem Arbeitsmarkt entzogen. Dank der engen Verknüpfung mit dem Arbeitsmarkt sind die Bildungsangebote auf die dort herrschenden Bedürfnisse und Herausforderungen - wie z. B. die Digitalisierung - ausgerichtet. Die Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung sind entsprechend gefragte Fach- und Führungskräfte. Sie haben unabhängig von ihrem Abschluss auf Sekundarstufe II das tiefste Risiko, arbeitslos zu werden, und weisen gleichzeitig die höchste Erwerbsquote auf. ¹ Auch beim Lohn und den Karrieremöglichkeiten geben über die Hälfte der Absolventinnen und Absolventen an, dass es bereits ein Jahr nach Abschluss einen positiven Effekt gibt. Entsprechend hoch ist die Zufriedenheit: Zwischen 85 Prozent und 90 Prozent würden nochmals die gleiche Ausbildung wählen. ²
Heute verfügen in der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen rund 51 Prozent der Personen über einen Abschluss auf Tertiärstufe, davon 13,5 Prozent über einen Abschluss der höheren Berufsbildung und 37,8 Prozent über einen Hochschulabschluss. ³ Dank der höheren Berufsbildung kann die Schweiz ihr Potenzial an gut ausgebildeten Personen bestmöglich ausschöpfen. Sie trägt zu einem optimalen Fachkräftemix entlang der gesamten Innovationskette der hiesigen Fach- und Führungskräfte bei, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können. Daneben leistet die höhere Berufsbildung auch einen wichtigen Beitrag zur Chancengerechtigkeit: Breite Kreise können sich auf der Tertiärstufe höherqualifizieren und so Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt besser bewältigen und am Wohlstand teilhaben.
Handlungsbedarf
Ein Vergleich der Abschlusszahlen über die letzten Jahre zeigt, dass die Abschlüsse bei den Hochschulen schneller angestiegen sind als bei der höheren Berufsbildung. Von 2010 bis 2023 haben die Abschlüsse der eidgenössischen Berufsprüfungen, eidgenössischen höheren Fachprüfungen und eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen um 23 Prozent zugenommen (von rund 23 600 auf 29 000). ⁴ Im Gegensatz dazu sind von 2010 bis 2023 die Bachelor- oder Masterabschlüsse an einer Hochschule (Universität, Fachhochschule oder pädagogische Hochschule) um 55 Prozent angestiegen (von rund 37 400 auf 58 000). ⁵ Zudem ist die Tendenz zu beobachten, dass Jugendliche und ihre Eltern den allgemeinbildenden Weg mit Ziel eines Hochschulabschlusses immer häufiger als erstrebenswerter erachten als eine berufliche Grundbildung. Als Treiber für diese Entwicklungen gelten insbesondere die Internationalisierung und Akademisierung der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes. Eine im Jahr 2013 durchgeführte Studie zeigt, dass Personen mit einem im Ausland erworbenen Bildungsrucksack primär die Hochschulabschlüsse (Bachelor und Master) auf Tertiärstufe kennen. ⁶
Um diesen Herausforderungen zu begegnen und die höhere Berufsbildung zu stärken, haben Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt in den vergangenen Jahren verschiedene Anstrengungen zur besseren Positionierung der höheren Berufsbildung unternommen. Dazu zählen u.a. die Erhöhung der öffentlichen Finanzierung der Bildungsangebote (die Einführung der Subjektfinanzierung des Bundes für die vorbereitenden Kurse auf eidgenössische Prüfungen und Einführung der interkantonalen Vereinbarung zur Mitfinanzierung der Bildungsgänge HF), die Einführung des nationalen Qualifikationsrahmens Berufsbildung (NQR-BB) und der Diplomzusätze sowie die Verbesserung der Durchlässigkeit zu den Fachhochschulen. ⁷
Aus Sicht der betroffenen Akteure und der Politik haben die von Bund und Kantonen getroffenen Massnahmen nicht gereicht, um die Attraktivität der höheren Berufsbildung langfristig zu sichern. Insbesondere Kreise aus den höheren Fachschulen machen seit längerer Zeit geltend, dass der Status quo unbefriedigend sei. Es würden sich Abgrenzungsfragen zu den Hochschulen, insbesondere zu den Fachhochschulen und deren Aus- und Weiterbildungsangeboten, stellen. Es gelte, ungleiche Voraussetzungen auf Tertiärstufe zu vermeiden und das gesellschaftliche Ansehen zu erhöhen. Schliesslich seien die Abschlüsse international zu wenig bekannt, was gegenüber Personen mit den allgemein bekannten Bachelor- und Masterabschlüssen zu Lohn- und Karriereeinbussen führen könne.
Mit den Motionen «Höhere Fachschulen. Profil stärken, Qualität sichern, Attraktivität steigern» (18.3392) der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) sowie «Höhere Fachschulen stärken» (18.3240) der damaligen Ständerätin Anita Fetz wurde im Jahr 2018 eine bessere Positionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse gefordert. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion 18.3392 der WBK-N beantragt und sich bereit erklärt, das System der höheren Fachschulen hinsichtlich seiner nationalen und internationalen Positionierung ganzheitlich überprüfen zu lassen. Das spezifische Qualitätsmerkmal der höheren Fachschulen - die Arbeitsmarktorientierung - sollte dabei erhalten und weiter gestärkt werden.
Bei den durchgeführten Analysen und Diskussionen mit den Verbundpartnern zur Erfüllung der Motion wurde die gesamte höhere Berufsbildung, d.h. neben den eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen HF auch die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen, berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass die höheren Fachschulen sowie die höhere Berufsbildung insgesamt grundsätzlich nicht verändert werden sollen. Sie bewähren sich als Bildungsgefässe und nehmen eine zentrale Stellung im Bildungssystem und im Arbeitsmarkt ein.
Die Stärken und die Attraktivität der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufs-bildung insgesamt werden jedoch nicht nur im Ausland sondern auch von der Öffentlichkeit in der Schweiz nach wie vor zu wenig wahrgenommen. Die Positionierung der Abschlüsse ist auf Tertiärstufe zu wenig sichtbar. Es fehlt an Signalkraft, dass auch Personen mit einer beruflichen Grundbildung einen Abschluss auf Tertiärstufe erlangen können und dadurch über beste Karriere- und Verdienstmöglichkeiten verfügen.
Allgemeine Zielsetzung
Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll die Attraktivität der höheren Berufsbildung erhöht werden. Dafür braucht es eine Verbesserung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des Ansehens der höheren Fachschulen sowie der gesamten höheren Berufsbildung im In- und Ausland. Es besteht in der Verbundpartnerschaft der Berufsbildung ein breiter Konsens darüber, dass die Arbeitsmarktorientierung als wichtigstes Merkmal hochgehalten werden muss und künftige Massnahmen diese nicht gefährden dürfen. Die Abgrenzung zu den Fachhochschulen und ihren Angeboten ist ebenfalls weiterhin sicherzustellen. Entsprechend sind Massnahmen zu treffen, welche die Vorzüge der höheren Berufsbildung besser betonen, ohne das System zu verändern. Weiter sollen die Voraussetzungen bei der Ausgestaltung des Aus- und Weiterbildungsangebots innerhalb des Tertiärbereichs angeglichen werden.
Längerfristig zielt die Gesetzesvorlage auch auf eine Stärkung der beruflichen Grund-bildung ab. Es ist zentral, dass bereits beim Bildungsentscheid auf Sekundarstufe I den Jugendlichen und deren Eltern bewusst ist, dass im Anschluss an eine berufliche Grundbildung eine attraktive Höherqualifizierung auf Tertiärstufe möglich ist.
Stärkung der Institution «Höhere Fachschule»
Aktuell werden die Bildungsgänge an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt, jedoch nicht die Bildungsanbieter. Gemäss bestehender Rechtslage ist der Begriff «Höhere Fachschule» nicht geschützt. Der Begriff kann somit auch von Bildungsanbietern ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang verwendet werden.
Im Gegensatz zum Hochschulbereich mit einer klar überschaubaren Anzahl an Institutionen mit klarem Profil sind bei den eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen HF über 170 Anbieter von unterschiedlicher Grösse aktiv. Viele dieser Bildungsanbieter führen weitere formale und nicht-formale Angebote (z. B. vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen, Zertifikatskurse oder Angebote der beruflichen Grundbildung). Diese heterogene Anbieterstruktur ermöglicht die Abstimmung der Angebote auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branchen sowie der Region. Gleichzeitig erschwert dies, die Bedeutung und Positionierung der höheren Fachschulen gegenüber Aussenstehenden und der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
Ziel der Gesetzesvorlage ist, die höheren Fachschulen als Institution besser sichtbar zu machen, die Markttransparenz zu verbessern und die Abgrenzung zu anderen Bildungsanbietern zu stärken. Hingegen soll die Steuerungslogik der höheren Fachschulen nicht verändert werden. Diese soll weiterhin über die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge erfolgen und so die Arbeitsmarktorientierung der Abschlüsse sicherstellen.
Stärkung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung
Die höhere Berufsbildung ist eine Eigenheit der Schweiz. Dies macht die Abschlüsse gegenüber ausländischen Arbeitgebern im In- und Ausland schwer kommunizierbar. Im schweizerischen Arbeitsmarkt sind die Abschlüsse zwar grossmehrheitlich gut verankert, jedoch fehlt es an Anerkennung und Bekanntheit in der Gesellschaft. Insbesondere die Zuordnung der Abschlüsse zur Tertiärstufe wird zu wenig wahrgenommen. Ein Grund dafür ist, dass die Arbeitsmarktorientierung der höheren Berufsbildung zu einer grossen Anzahl an Abschlüssen mit unterschiedlichen Ausrichtungen und Kompetenzniveaus führt. Diese Heterogenität ist für die einzelnen Branchen mit grossen Vorteilen verbunden, da sie dadurch passgenaue Abschlüsse erhalten. Gleichzeitig macht dies die Abschlüsse für Aussenstehende wenig fassbar.
Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sind seit geraumer Zeit Gegenstand politischer Diskussionen. Bereits im Rahmen des 2013 lancierten Strategieprojekts «Höhere Berufsbildung» hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) diese Bezeichnungen im Zusammenhang mit neuen englischen Titelübersetzungen für die höhere Berufsbildung umfassend geprüft. Die im Rahmen dieses Prozesses verabschiedeten englische Titelbezeichnungen im Jahr 2015 konnten sich aus Sicht der Akteure nie etablieren. Sie seien zu lang und zu schwerfällig. Auch würden sie die Tertiarität der Abschlüsse der höheren Berufsbildung nicht genug betonen können (z. B. Malermeisterin > Master Painter, Advanced Federal Diploma of Higher Education ; Baupolier mit eidg. Fachausweis > Construction Site Supervisor, Federal Diploma of Higher Education ). Die Einführung des «Bachelor Professional» und «Master Professional» in Deutschland und Österreich hat neue Dynamik in die Debatte in der Schweiz gebracht. Mit Verweis auf diese Entwicklungen wurden die Titel in der Motion «Titeläquivalenz für die höhere Berufsbildung» (20.3050) von Nationalrat Matthias Aebischer erneut auf politischer Ebene gefordert. Die Ablehnung der Motion durch den Ständerat im März 2023 hat bestätigt, dass die Abgrenzung zu den Abschlüssen im Hochschulbereich zentral ist. Im Gegenzug zeigten die daraufhin im Frühjahr 2023 umgehend eingereichten sechs Vorstösse über alle Fraktionen des Nationalrates hinweg zum selben Thema, dass eine Klärung der Titelfrage für die höhere Berufsbildung erwartet wird und eine politische Auseinandersetzung angezeigt ist. Die Motionen wurden im März 2025 vom Nationalrat angenommen (23.3295, 23.3296, 23.3297, 23.3298 und 23.3389). Die Motion 23.3259 wurde abgeschrieben, weil der Urheber aus dem Rat ausgeschieden ist.
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Einführung von attraktiven Bezeichnungen, namentlich von «Professional Bachelor» und «Professional Master», welche die Verortung der Abschlüsse auf Tertiärstufe betonen und die Sichtbarkeit der Abschlüsse stärken. Sie sollen auch für die englischen Übersetzungen verwendet werden und so im Ausland das Verständnis für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung fördern. Es werden keine weiteren Wirkungen damit verbunden (z. B. auf Löhne oder die Anrechnung von Bildungsleistungen). Die bestehenden Titel sollen nicht ersetzt werden. Die Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen ist sicherzustellen.
Angleichung der Voraussetzungen im Tertiärbereich: Prüfungssprache Englisch
Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen können aktuell nur in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch abgelegt werden. Seit einiger Zeit signalisieren die Organisationen der Arbeitswelt als Trägerschaften der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen den Bedarf, die Prüfungen zusätzlich auch auf Englisch anbieten zu können. Der Bedarf akzentuiert sich in Branchen, die auf den internationalen Markt ausgerichtet sind oder deren Fach- und Praxissprache Englisch ist. Generell gewinnt Englisch als Arbeitssprache in der Schweiz an Bedeutung: Bereits im Jahr 2014 wurde Englisch von den Erwerbstätigen in allen Landesteilen häufig verwendet (in der Deutschschweiz 37 Prozent, in der Romandie 29 Prozent und im Tessin 24 Prozent). ⁸ Aus Sicht der betroffenen Branchen kann mit den aktuellen Prüfungssprachen nicht das gesamte Fachkräftepotential im Schweizer Arbeitsmarkt ausgeschöpft werden.
Sowohl im Hochschulbereich als auch bei den Bildungsgängen an höheren Fachschulen ist es bereits heute möglich, Prüfungen vollständig in Englisch abzulegen.
Über die Interpellation «Keine Berufs- und höheren Fachprüfungen auf Englisch im Berufsfeld der ICT. Eine Ungleichbehandlung durch den Bund?» (23.3118) wurde das Anliegen auch von politischer Seite aufgenommen. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme bereit erklärt, die Möglichkeit der Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen in englischer Sprache zu prüfen.
Ziel der Gesetzesvorlage ist, diese Möglichkeit zu schaffen und so die Vorgaben bei der Prüfungssprache innerhalb des Tertiärbereichs anzugleichen. Damit wird dem gemeldeten Bedarf aus dem Arbeitsmarkt gefolgt, was der Logik der Berufsbildung entspricht. Hingegen sollen die Amtssprachen durch die Gesetzesanpassung nicht verdrängt werden. Die höhere Berufsbildung ist auf den Schweizer Arbeitsmarkt ausgerichtet. In diesem sind die Amtssprachen in den jeweiligen Landesteilen nach wie vor die dominanten Sprachen.
Angleichung der Voraussetzungen im Tertiärbereich: Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen
Die Nachdiplomstudien (NDS HF) sind die Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen. Obwohl NDS HF keinen formalen Abschluss darstellen, durchlaufen sie aktuell ein Anerkennungsverfahren beim Bund. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Verordnung des WBF vom 11. September 2017 ⁹ über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (MiVo-HF) beurteilt. Mit Ausnahme der NDS HF im Gesundheitsbereich in Anästhesiepflege, Intensivpflege, Notfallpflege (NDS HF AIN) basieren sie auf keinem Rahmenlehrplan. Entsprechend haben die Organisationen der Arbeitswelt keinen Einfluss auf die Inhalte der NDS HF. Aktuell sind 196 NDS HF von höheren Fachschulen an unterschiedlichen Standorten anerkannt. Im Jahr 2023 haben 1398 Personen ein NDS HF abgeschlossen. 1⁰
Der formalisierte Anerkennungsprozess für die NDS HF verhindert die rasche Anpassungsfähigkeit der Angebote auf neue Entwicklungen im Arbeitsmarkt und stellt einen gewissen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Angeboten der Hochschulen dar. Sobald eine Hochschule institutionell akkreditiert ist, kann sie ihr Weiterbildungsangebot frei anbieten. Es stehen ihr dafür drei Gefässe zur Verfügung: CAS, DAS und MAS. Die betroffenen Akteure haben im Rahmen des Projekts «Positionierung Höhere Fachschulen» immer wieder eingebracht, die NDS HF seien ebenfalls zu stärken.
Ziel der Vorlage ist es, dass die höheren Fachschulen ihr Weiterbildungsangebot rascher und flexibler am Bedarf des Arbeitsmarktes ausrichten können.
Die NDS HF AIN bilden einen Sonderfall. Sie basieren auf einem Rahmenlehrplan und haben einen stark formalisierten Charakter. Für diese Abschlüsse benötigt es eine alternative Lösung (s. Ziff. 4.3).
¹ Arbeitsmarktstatus nach Bildungsstand. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Bildung und Wissenschaft > Bildungsindikatoren > Arbeitsmarktstatus.
² Die Ausbildungssituation der Kandidatinnen und Kandidaten der höheren Berufsbildung - Ergebnisse der Erhebung zur höheren Berufsbildung 2023. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Katalog > Publikation.
³ Bildungsstand der Bevölkerung. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Querschnittsthemen > Wohlfahrtsmessung > alle Indikatoren > Gesellschaft > Bildungsstand.
⁴ Anzahl Bildungsabschlüsse der höheren Berufsbildung. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Bildung und Wissenschaft > Bildungsabschlüsse > Tertiärstufe > Höhere Berufsbildung.
⁵ Anzahl Bildungsabschlüsse an Hochschulen. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Bildung und Wissenschaft > Bildungsabschlüsse > Tertiärstufe > Hochschulen.
⁶ Studie Ecoplan (2013): Befragung Höhere Berufsbildung, Wahrnehmung und Beurteilung der höheren Berufsbildung auf dem Arbeitsmarkt.
⁷ Weitere Informationen zum Strategieprojekt höhere Berufsbildung. Abrufbar unter:
www.sbfi.admin.ch
> Bildung > Abgeschlossene Projekte und Vernehmlassungen > Strategieprojekt höhere Berufsbildung.
⁸ Bundesamt für Statistik (2016): Sprachen bei der Arbeit - Analyse von Daten aus der Erhebung zur Sprache, Religion und Kultur 2014, S. 13. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Katalog > Publikation.
⁹ SR 412.101.61
1⁰ Abschlüsse der Nachdiplomstudien höherer Fachschulen. Abrufbar unter:
www.bfs.admin.ch
> Statistiken > Bildung und Wissenschaft > Bildungsabschlüsse > Tertiärstufe - Höhere Berufsbildung > Übersicht.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Für die Erreichung der Zielsetzung, die Attraktivität der höheren Berufsbildung zu stärken, sind verschiedene Massnahmen nötig. Sie werden entlang der politischen und gesetzlichen Zuständigkeiten umgesetzt. Dazu zählen zum einen die untenstehenden Massnahmen dieser Vorlage, die in der Regelungskompetenz des Bundes liegen. Zum andern gibt es weitere, anderweitig einzulösende Massnahmen: Beispiele sind die Optimierung der Rahmenbedingungen für die Bildungsanbieter HF bei der öffentlichen (kantonalen) Finanzierung und bei der Governance, die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Hochschulen und der höheren Berufsbildung sowie die Erhöhung von Kommunikations- und Marketingaktivitäten.
Bezeichnungsrecht und -schutz «Höhere Fachschule» für Anbieter mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang HF
Geprüft wurde die Einführung eines separaten Verfahrens zur Erlangung des Bezeichnungsrechts. Hierbei wären die institutionellen Voraussetzungen für das Bezeichnungsrecht zusätzlich bzw. ausserhalb des heutigen Anerkennungsverfahrens gesetzlich verankert worden. Der Bedarf und Mehrwert dieses stärkeren staatlichen Eingriffs sind jedoch nicht gegeben: Die heutige Qualitätssicherung der höheren Fachschulen funktioniert und kann im Rahmen der Anerkennung der Bildungsgänge im gleichen Masse gewährleistet und bei Bedarf ausgebaut werden. Die Variante würde zusätzlichen Verfahrensaufwand für die beteiligten Akteure (Bildungsanbieter, Bund und Kantone) bedeuten, was insbesondere kleinere höhere Fachschulen aus dem Anbietermarkt verdrängen könnte. Letztlich wurde jeder Schritt in Richtung einer institutionellen Akkreditierung der HF von den Verbundpartnern klar abgelehnt. Die Bildungsanbieter sollen nicht mehr Autonomie bei der Angebotsgestaltung der formalen Abschlüsse erhalten. Vielmehr sollen die Organisationen der Arbeitswelt weiterhin die Angebote (mit-)steuern.
Titelzusatz «Professional Bachelor» für die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge HF und für die eidgenössischen Berufsprüfungen sowie Titelzusatz «Professional Master» für die eidgenössischen höheren Fachprüfungen
Die grundsätzliche Frage, ob sich die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung überhaupt eignen, wurde umfassend geprüft und diskutiert. 1¹ Alternative Bezeichnungen sind eingehend untersucht worden, u. a. im Rahmen der Einführung der englischen Titelbezeichnungen bzw. -übersetzungen für die höhere Berufsbildung im Jahr 2015. Es konnte sich jedoch über die letzten Jahre keine Variante als mehrheitsfähige Alternative durchsetzen, auch nicht die aktuellen englischen Titelbezeichnungen für die Abschlüsse ( [Advanced] Federal Diploma of Higher Education ).
Zur Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen wurden Varianten, welche die bestehenden Titelbezeichnungen der höheren Berufsbildung in den Amtssprachen (eidg. Fachausweis, eidg. Diplom und Diplom HF) durch die Bezeichnungen «Professional Bachelor» oder «Professional Master» ersetzen würden, rasch verworfen.
Die alleinige Vergabe des Titelzusatzes «Professional Bachelor» (ohne «Professional Master») wurde ebenfalls geprüft. Diese Variante stellt keine Lösung für die gesamte höhere Berufsbildung dar, da für mindestens einen der drei Abschlusstypen (eidgenössische Berufsprüfungen, eidgenössisch höhere Fachprüfungen und eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge höherer Fachschulen) eine alternative Bezeichnung gefunden werden müsste. Die Stufigkeit zwischen den eidgenössischen Berufsprüfungen (Zulassung mit Sekundarstufe-II-Abschluss, in der Regel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis [EFZ]) und den eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Zulassung mit Tertiärabschluss, in der Regel eidg. Fachausweis [EFA]) verlangt nach unterschiedlichen Titelzusätzen.
Für die Einführung beider Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» wurden verschiedene Umsetzungsvarianten geprüft und die betroffenen Akteure dazu konsultiert. Neben der nun vorliegenden Lösung wurden auch Varianten geprüft, die unterschiedliche Titelzusätze pro Abschlusstyp zulassen würden:
1.
Variante Branchenentscheid: Jede Branche entscheidet, welche ihrer Abschlüsse den Titelzusatz «Professional Bachelor», «Professional Master» oder keinen Titelzusatz erhalten sollen.
2.
Variante Anknüpfung an den NQR-BB: die Vergabe der Titelzusätze wird an die Einstufung des jeweiligen Abschlusses im NQR-BB geknüpft (z. B. NQR-Niveau 6 für «Professional Bachelor» und NQR-Niveau 7 für «Professional Master»). Gegen diese Variante spricht die Ausgestaltung des NQR-BB in der Schweiz. Im Unterschied zu anderen Ländern erfolgt die Einstufung der Abschlüsse in der höheren Berufsbildung kompetenzorientiert und nicht normativ. Dies bedeutet, dass sich die Abschlüsse innerhalb eines Abschlusstyps über mehrere NQR-BB-Niveaus erstrecken können. So gibt es z. B. höhere Fachprüfungen von Stufe 6 bis 8. Aktuell ist die Mehrheit der eidgenössischen Berufsprüfungen auf Stufe 5 und die Mehrheit der höheren Fachprüfungen auf Stufe 6. Alle Bildungsgänge an höheren Fachschulen sind auf Stufe 6. ¹2 Der NQR-BB ist heute in erster Linie ein Transparenzinstrument. Er rechtfertigt nicht die Vergabe der Titel. Mit der Anknüpfung der NQR-Einstufung an die Vergabe der Titelzusätze würden Anreize geschaffen, die Kompetenzen der Abschlüsse an das gewünschte NQR-Niveau anzupassen. Hierbei ist insbesondere auf die eidgenössischen Berufsprüfungen zu verweisen, die mehrheitlich auf NQR-BB-Niveau 5 eingestuft sind. Sie würden bei dieser Variante keinen Titelzusatz erhalten. Ausserdem könnten durch die Anbindung der Titelzusätze an den NQR-BB bei den Absolvierenden weitere Erwartungen hinsichtlich Lohn- oder Karrieremöglichkeiten wie auch hinsichtlich Zulassung an Hochschulen oder Anrechnung von Bildungsleistungen ausgelöst werden. Dies ist explizit nicht das Ziel der Titelzusätze.
Beide Varianten verfehlen die Zielsetzung, die höhere Berufsbildung insgesamt zu stärken sowie deren Sichtbarkeit und das Verständnis zu erhöhen. Innerhalb eines Abschlusstyps gäbe es neu Abschlüsse von erster und zweiter Klasse: So gäbe es dann z. B. eidgenössische Berufsprüfungen mit dem Titelzusatz «Professional Bachelor» und andere ohne Titelzusatz. Oder es gäbe eidgenössische höhere Fachprüfungen mit dem Titelzusatz «Professional Bachelor» und andere mit dem Titelzusatz «Professional Master». Weiter wären die englischen Titelübersetzungen innerhalb eines Abschlusstyps uneinheitlich, da die Titelzusätze Teil der englischen Übersetzung sind. Überdies missachten beide Varianten die generell herrschende Titellogik von Bildungsabschlüssen: Über alle formalen Bildungsgefässe hinweg erhalten heute alle Absolventinnen und Absolventen eines Abschlusstyps den gleichen Titel, unabhängig von allfälligen Unterschieden im Kompetenzniveau (so dürfen beispielsweise alle, die eine drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung absolviert haben, den geschützten Titel «Berufsspezifische Bezeichnung + EFZ» führen).
Möglichkeit, eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen neben den Amtssprachen auch in englischer Sprache durchzuführen
Mit Blick auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007 ¹3 wurden Varianten, welche die Verdrängung der Amtssprachen bedeuten würden (z. B. Möglichkeit, dass die Prüfungen nur noch auf Englisch angeboten werden dürfen), rasch verworfen bzw. nicht weiterverfolgt.
Flexibilisierung der NDS HF
Die Variante, die NDS HF bildungssystematisch nicht mehr weiterzuführen und für die höheren Fachschulen kein nur ihnen zugeordnetes Weiterbildungsangebot vorzusehen, wurde mit Blick auf die Bedeutung der NDS HF für den Arbeitsmarkt und die Erwartungen der Akteure nicht konkretisiert.
1¹ Weitere Informationen abrufbar unter:
www.sbfi.admin.ch
> Bildung > Berufs- und Weiterbildung > Höhere Berufsbildung > Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung.
¹2 Verzeichnis der eingestuften Abschlüsse. Abrufbar unter:
www.sbfi.admin.ch
> Bildung > Mobilität > NQR Berufsbildung.
¹3 SR 441.1
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Stärkung der höheren Berufsbildung ist mit dem Projekt «Positionierung Höhere Fachschulen» in der Botschaft vom 8. März 2024 ¹4 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025-2028 erwähnt wie auch in der vorhergehenden Botschaft vom 26. Februar 2020 ¹5 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021-2024. Die Stärkung der höheren Berufsbildung ist somit ein wichtiger Bestandteil der vergangenen und laufenden Legislaturplanung und steht im Einklang mit der Strategie des Bundesrates und des Parlaments.
Die BFI-Botschaft fokussiert auf die Finanzbeschlüsse für die jeweilige Förderperiode. Entsprechend ist diese Gesetzesvorlage, die keine zusätzlichen finanzielle Mittel für die Umsetzung benötigt, nicht direkt darin angekündigt.
Die Änderung des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ¹6 (BBG) stützt sich zudem auf die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen von 2019 (bestätigt 2023). ¹7 Bund und Kantone setzen sich für die klare Profilierung der Angebote auf Tertiärstufe ein. Die Erklärung zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen geht auf die in der Bundesverfassung (BV) ¹8 verankerte Verpflichtung von Bund und Kantonen zurück, gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz zu sorgen (Art. 61 a Abs. 1 BV).
¹4 BBl 2024 900 S. 22
¹5 BBl 2020 3681 S. 3746
¹6 SR 412.10
¹7 Abrufbar unter:
www.sbfi.admin.ch
> Bildung > Bildungsraum Schweiz > Bildungszusammenarbeit Bund - Kantone > Gemeinsame Grundlagen.
¹8 SR 101
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die Vorlage steht im Zusammenhang mit den beiden Motionen 18.3392 und 18.3240, die eine bessere Positionierung der höheren Fachschulen fordern (s. Ziff. 1.2). Mit den von 2019 bis 2022 erfolgten breit abgestützten Analysen und Diskussionen ist der politische Auftrag der ganzheitlichen Überprüfung der aktuellen Positionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse erfüllt worden. Zudem liegt ein Gesamtpaket an Massnahmen zur besseren Positionierung der höheren Fachschulen vor, welches nun - u. a. mit vorliegender Gesetzesanpassung - umgesetzt wird.
2 Vorverfahren
2.1 Verbundpartnerschaftliche Vorarbeiten
Im Vorfeld zur Erarbeitung der Gesetzesvorlage hat das SBFI im Jahr 2019 die Arbeiten zur Erfüllung der Motion 18.3392 lanciert. Dazu hat es in einem ersten Schritt eine Studie zum Handlungsbedarf bei der aktuellen Positionierung der höheren Fachschulen aus Sicht der betroffenen Akteure in Auftrag gegeben. Basierend auf der im Jahr 2020 publizierten Studie ¹9 wurden im Jahr 2021 weitere Analysen 2⁰ vorgenommen. Die breite Auslegeordnung ermöglichte es den Verbundpartnern sowie weiteren Akteuren (u. a. aus dem Hochschulbereich), im Jahr 2022 an mehreren Arbeitstagungen grundsätzliche Fragen und mögliche Massnahmen vertieft zu diskutieren. Eine vom SBFI mandatierte Expertengruppe steuerte zudem eine Aussensicht mit systemischem Blickwinkel bei.
Im Frühjahr 2023 fand eine Konsultation zu den unterschiedlichen Umsetzungsvarianten für die Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» sowie für die Verankerung des Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» statt. Die beiden Massnahmen zur Angleichung der Voraussetzungen im Tertiärbereich (Flexibilisierung NDS HF und Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache) wurden im Nachgang auf Wunsch von betroffenen Akteuren in das Massnahmenpaket aufgenommen.
Die Arbeiten erfolgten in der für die Berufsbildung kennzeichnenden Verbundpartnerschaft zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Die Tripartite Berufsbildungskonferenz hat den gesamten Prozess eng begleitet. Die betroffenen Akteure wurden regelmässig konsultiert. Seit Beginn des Projekts wurde am jährlichen nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung über dessen Fortschritt informiert. Dabei wurde jeweils das weitere Vorgehen von den Verbundpartnern gutgeheissen. Das nationale Spitzentreffen findet unter der Leitung des WBF-Vorstehers statt. Teilnehmende sind Vertretungen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren sowie der Sozialpartner: Schweizerischer Arbeitgeberverband, Schweizerischer Gewerbeverband, Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse. Im Weiteren wurde auch die Schweizerische Hochschulkonferenz regelmässig über den Projektfortschritt informiert. Sie hat den Stand der Arbeiten jeweils zur Kenntnis genommen.
¹9 Studie econcept AG (2019): Auslegeordnung zur Positionierung der höheren Fachschulen. Abrufbar unter:
www.sbfi.admin.ch
> Bildung > Berufs- und Weiterbildung > Höhere Berufsbildung > Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung > Prozesse und Termine.
2⁰ Zwischenbericht zum Projekt «Positionierung Höhere Fachschulen». Abrufbar unter:
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2.2 Vernehmlassungsverfahren
Am 14. Juni 2024 wurde das Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf und zum erläuternden Bericht eröffnet. Die Vernehmlassung dauerte bis zum 4. Oktober 2024. Zur Stellungnahme wurden die Regierungen der Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie weitere interessierte Kreise, namentliche die Trägerschaften von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sowie von Rahmenlehrplänen von Bildungsgängen HF, eingeladen. Es sind 136 Stellungnahmen eingegangen.
Neben den Änderungen im BBG wurden auch bereits die nötigen Änderungen der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 2¹ (BBV) vernehmlasst.
Zusammenfassung der Ergebnisse
Die Vernehmlassungsergebnisse wurden in einem Bericht verarbeitet. 2² Insgesamt wird die Zielsetzung der Vorlage grossmehrheitlich begrüsst.
Das Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» wird wie vorgeschlagen unterstützt.
Die Einführung der vorgeschlagenen Titelzusätze wird von der Mehrheit der stellungnehmenden Kantone, Dachverbände der Wirtschaft, Parteien und weiteren Kreise unterstützt. Von den Kantonen unterstützen 18 die vorgeschlagene Lösung. Vier lehnen grundsätzlich die Einführung der Titelzusätze ab (Appenzell Innerrhoden, Genf, Glarus und Schwyz), zwei lehnen eher ab bzw. sind kritisch (Waadt und Wallis). Diese sechs Kantone verweisen insbesondere auf eine mögliche Verwässerung der Hochschultitel. Jura und St. Gallen befürworten den «Professional Bachelor», aber nur für Bildungsgänge HF. Dies wäre auch eine Kompromisslösung für den Kanton Wallis. Die Dachverbände der Wirtschaft begrüssen die Titelzusätze. Ausnahme ist der SGB, der nur zustimmen könnte, wenn die Titelzusätze mehr als eine reine Signalwirkung hätten (u. a. Auswirkung auf Löhne). Von den Parteien begrüssen die SP Schweiz und die SVP Schweiz die Massnahme, die FDP und die Junge Mitte sind eher kritisch.
Viele Akteure aus dem Berufsbildungsfeld ergänzen ihre zustimmende Haltung um weitergehende Forderungen. Dazu gehört - mit Hinweis auf die gewählte Umsetzung in Deutschland und Österreich - die Umkehrung der Begriffe «Professional Bachelor / Professional Master» zu «Bachelor Professional/Master Professional». Weiter zählt dazu die Einführung eines eigenständigen Titels für die Bildungsgänge HF, anstelle eines Titelzusatzes. Mit dieser Forderung ist der Wunsch verbunden, die Bildungsgänge HF und die eidgenössischen Berufsprüfungen klarer voneinander abzugrenzen. Die Arbeitgeberseite wünscht, die Differenzierung des Titelzusatzes bei den englischen Übersetzungen der beiden Abschlusstypen sicherzustellen. Der Gesundheitsbereich könnte den Titelzusätzen nur zustimmen, wenn es (mindestens für seine Branche) nicht denselben Titelzusatz für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die Bildungsgänge HF geben würde. Die Hochschulseite ist klar ablehnend. So hält swissuniversities fest, dass die Titelzusätze Verwirrung stiften und die Profilabgrenzung zwischen den verschiedenen Bildungsgefässen reduzieren würden. Auch würden die Titelzusätze Anreize setzen, die Berufsmaturität zu umgehen. Die internationale Vergleichbarkeit der Abschlüsse würde mit den Titelzusätzen erschwert, da sich die Schweizer Lösung beispielweise von derjenigen in Österreich unterscheide.
Hinsichtlich der Sanktionsbestimmungen wünschen mehrere Kantone eine Differenzierung und Verschärfung für Anbieter, welche die Titelzusätze widerrechtlich verwenden. Die Hochschulseite begrüsst grundsätzlich die Sanktionsbestimmungen, bezweifelt aber, dass damit die missbräuchliche Verwendung der Titelzusätze verhindert werden könne.
Die Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen künftig auch auf Englisch durchführen zu können, wird von der Mehrheit der Stellungnehmenden begrüsst. Viele Stellungnehmende weisen aber auf die weiterhin geltende grosse Bedeutung der Amtssprachen hin. Diese dürften nicht verdrängt werden. Mehrere Kantone fordern ein entsprechendes Monitoring der Entwicklung der Prüfungssprachen. Teilweise werden von den weiteren interessierten Kreisen weitergehende Schritte gefordert, namentlich das Einführen von geschützten englischen Titeln und englischen Diplomurkunden.
Die Flexibilisierung der NDS HF wird von den Stellungnehmenden mehrheitlich begrüsst. Das WBF soll Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot aufstellen. Teilweise wird eine verbindlichere Formulierung gewünscht. Es gibt jedoch auch kritische Stimmen zur Abschaffung der Anerkennungsverfahren der NDS HF. Vor allem von den weiteren interessierten Kreisen aus dem Berufsbildungsbereich wird für die abschliessende Meinungsbildung auf die noch offenen Umsetzungsfragen verwiesen. Es wird ein enger Einbezug in die Revision der MiVo-HF erwartet. Die Kantone und die Stellungnehmenden aus dem Gesundheitsbereich weisen auf die NDS HF AIN hin, die heute auf einem Rahmenlehrplan beruhen. Die vorgeschlagene Überführung der NDS AIN HF in eine eidgenössische höhere Fachprüfung wird von ihnen zwar mehrheitlich begrüsst, aber nur sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Umsetzung verbindlich geregelt werden.
Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Die einzelnen Vorbehalte gegenüber den Massnahmen wie auch punktuell weitergehende Forderungen finden keine Mehrheiten. An den Massnahmen wird deshalb grossmehrheitlich festgehalten mit gezielten Differenzierungen:
Bei den Titelzusätzen liegt eine Spaltung zwischen den Akteuren der Berufsbildung und der Hochschulen vor. Dies hat sich über den gesamten Prozess hinweg gezeigt. Die Variante «Anknüpfung der Titelzusätze an den Nationalen Qualifikationsrahmen Berufsbildung (NQR-BB)», die in der im Jahr 2023 durchgeführten Konsultation viel Zustimmung erhalten hatte, wurde nur noch vereinzelt als Wunschlösung genannt, insbesondere vom SGB.
Von branchenspezifischen Sonderregelungen für die Verwendung der Titelzusätze wird abgesehen; die vom Gesundheitsbereich befürchteten Auswirkungen (u. a. höhere Lohnforderungen) sind explizit nicht Ziel dieser Massnahme. Die Hinweise aus der Vernehmlassung betreffend die grosse Bedeutung der Titelzusätze im Ausland werden mit den neuen vereinfachten englischen Übersetzungen der Abschlüsse aufgenommen. Auf die weitergehenden Forderungen der Berufsbildungsakteure wird nicht eingegangen. Zum einen orientieren sich die geforderten Bezeichnungen «Bachelor Professional» und «Master Professional» stärker an den Titeln des Hochschulbereichs, was dem Ziel der klaren Abgrenzung entgegensteht. Zum andern entspricht die jetzige Form «Professional Bachelor» und «Professional Master» der bisherigen Diskussion in der Schweiz und den Forderungen in den politischen Vorstössen. Von einer weiteren Differenzierung der Titelzusätze zwischen den eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen HF und den eidgenössischen Berufsprüfungen wird ebenfalls abgesehen. Mit der ausschliesslich gemeinsamen Führung von Titelzusatz und dem geschützten Titel in den Amtssprachen ist die Differenzierung der Titel der beiden Abschlusstypen gewährleistet. Die Forderung wird hingegen bei der neuen vereinfachten englischen Übersetzung aufgenommen, da der geschützte Titel in den Amtssprachen als Differenzierungsmerkmal fehlt.
Der Hinweis mehrerer Kantone, die Sanktionsbestimmungen im BBG für die missbräuchliche Verwendung der Titelzusätze durch Bildungsanbieter zu verschärfen, wird durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 ²3 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgedeckt.
Bei einer Einführung von Englisch als mögliche weitere Sprache bei eidgenössischen Prüfungen wird die Entwicklung der Prüfungssprachen analysiert und regelmässig ausgewertet. Diese Information wird bereits heute erhoben. Der Forderung nach geschützten englischen Titeln und Diplomurkunden wird nicht nachgekommen. Der Vorzug der Amtssprachen wurde in der Vernehmlassung, insbesondere auch von den Kantonen, bestätigt.
Bei den NDS HF wird das WBF in Abstimmung mit den Verbundpartnern verbindlich Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen definieren. Im Entwurf sind für die Überführung der NDS HF AIN in eine höhere Fachprüfung Übergangsbestimmungen aufgenommen.
Anträge zur Präzisierung einzelner Artikel sind entweder in den Artikeln des Entwurfs oder in den Erläuterungen (5. Kapitel) aufgenommen.
2¹ SR 412.101
2² Ergebnisbericht. Abrufbar unter:
www.admin.ch
> Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > WBF.
²3 SR 241
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Nur Österreich und Deutschland kennen eine ähnliche Tradition der Berufsbildung wie die Schweiz und weisen ein vergleichbares System auf. Die Unterschiede sind dennoch gross. Rechtsvergleiche sind deshalb schwierig.
In Deutschland und Österreich wurden die Bezeichnungen «Bachelor Professional» und «Master Professional» für die höhere Berufsbildung bzw. die höherqualifizierende Berufsbildung eingeführt. Der Vergleich zeigt die Unterschiede auf.
Deutschland
In Deutschland wurden mit der Novellierung (Revision) des Berufsbildungsgesetzes vom 12. Dezember 2020 ²4 transparente Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung eingeführt mit den geschützten Titeln «Geprüfte/r Berufsspezialist/in» (erste Fortbildungsstufe), «Bachelor Professional» (zweite Fortbildungsstufe) und «Master Professional» (dritte Fortbildungsstufe). Die drei aufeinander aufbauenden Fortbildungsstufen sind einheitlich jeweils einem Niveau des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordnet: die Qualifikationen der ersten Fortbildungsstufe auf Niveau 5, die der zweiten Fortbildungsstufe auf Niveau 6 und die der dritten Fortbildungsstufe auf Niveau 7. Dies im Unterschied zur Schweiz, wo die Einstufung der Abschlüsse in den NQR-BB kompetenzorientiert für jeden einzelnen Abschluss erfolgt.
Durch die klaren Abschlussbezeichnungen, insbesondere dem «Bachelor Professional» bzw. «Master Professional», soll die Positionierung und Bekanntheit der Abschlüsse in der Öffentlichkeit erhöht und die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Hochschulbildung unterstrichen und besser sichtbar gemacht werden. Die international verständlichen Bezeichnungen sollen die Vergleichbarkeit der Abschlüsse erhöhen, ihre Wertigkeit direkt erkennbar machen und so die internationale Mobilität der Absolvierenden fördern. Der Zusatz «Professional» verhindere die Verwechslung mit den hochschulischen Bachelor- und Master-Titeln. ²5
Österreich
In Österreich wurden der «Bachelor Professional (BPr)» und «Master Professional (MPr)» mit dem per 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Reformpaket der hochschulischen Weiterbildung als akademische Grade der hochschulischen Weiterbildung eingeführt (§ 64 Abs. 2 des Hochschulgesetzes vom 19. Januar 2005 ²6 ). Diese können von Hochschulen für hochschulische Weiterbildungslehrgänge, die in Kooperation mit ausserhochschulischen Bildungseinrichtungen angeboten werden, verliehen werden. Die Weiterbildungslehrgänge entsprechen der Bologna-Struktur mit einem Umfang der Bachelor Professional Lehrgänge von 180 ECTS-Punkten und der Master Professional Lehrgänge von 120 ECTS-Punkten. Damit wurden die Bezeichnungen in Österreich - anders als in Deutschland und als für die Schweiz vorgesehen - im Bereich der hochschulischen Weiterbildung verankert und nicht in der höheren beruflichen Bildung.
Im Bereich der höheren beruflichen Bildung hat der Österreichische Nationalrat im Dezember 2023 das Bundesgesetz vom 22. November 2023 ²7 über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz) beschlossen, das am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft einen formalen gesetzlichen Rahmen für die österreichischen Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung mit einheitlichen Abschlussbezeichnungen: der höheren Berufsqualifikation (NQR 5), dem Fachdiplom (NQR 6) und dem höheren Fachdiplom (NQR 7) (§ 5 Abs. 1 HBB-Gesetz).
²4 BGBl. I 2019, Nr. 48
²5 Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung, S. 72. Abrufbar unter:
www.dip.bundestag.de
> Vorgang > Gesetzgebung.
²6 StF BGBI. I Nr. 30/6
²7 Bundesgesetzes vom 22. November 2023 über die höhere berufliche Bildung; StF BGBl. I Nr. 7/2024.
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Die beantragte Neuregelung
Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule»
Das Bezeichnungsrecht (Art. 29 a ) sowie der Bezeichnungsschutz mit den Sanktionsbestimmungen (Art. 63 a ) sollen verankert werden. Das Bezeichnungsrecht wird als weitere Rechtsfolge nach Anerkennung eines Bildungsganges HF eingeführt ohne zusätzliches Verfahren.
Mit der beantragten Neuregelung erhalten die Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen HF mehr Sichtbarkeit und können sich von anderen Bildungsinstitutionen klar abgrenzen. Es sind jedoch keine weiteren Rechte damit verbunden. Die Bildungsgänge HF und ihre Arbeitsmarktorientierung bleiben im Vordergrund. Die heutige, heterogene Anbieterstruktur bleibt ebenfalls bestehen, denn die Kleinteiligkeit und regionale Ausrichtung mit passgenauen Angeboten ist eine Stärke der HF-Landschaft. Mit dieser Lösung wird die Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bildungsgänge sowie die kantonale Aufsicht über die Bildungsanbieter beibehalten. Es wurde von den Verbundpartnern kein Handlungsbedarf festgestellt. ²8 Sollte sich künftig Anpassungsbedarf zeigen, könnte die Qualitätssicherung beispielsweise durch die Ergänzung der (institutionellen) Kriterien für die Anerkennung der Bildungsgänge ausgebaut werden. Schliesslich ist die gewählte Lösung rasch und ohne zusätzliche Aufwände für alle Akteure umsetzbar.
Titelzusätze für die Abschlüsse der Höheren Berufsbildung
Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sollen als Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung verankert werden (Art. 44 a ). Die Titelzusätze sind diesen Abschlüssen vorbehalten. In den Amtssprachen dürfen die Titelzusätze nur in Verbindung mit dem jeweiligen geschützten Titel der höheren Berufsbildung verwendet werden. Ferner soll gelten:
-
Alle eidgenössischen Berufsprüfungen erhalten den Titelzusatz «Professional Bachelor» (z. B. dipl. Holzbau-Polierin mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor).
-
Alle eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge höherer Fachschulen erhalten den Titelzusatz «Professional Bachelor» (z. B. dipl. Förster HF, Professional Bachelor).
-
Alle eidgenössischen höheren Fachprüfungen erhalten den Titelzusatz «Professional Master» (z. B. Logistikerin mit eidg. Diplom, Professional Master).
Weiter dürfen die Titelzusätze als Teil der vereinfachten englischen Übersetzungen verwendet werden, wie diese in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten sind. Die beantragte Neureglung stellt eine Lösung für die gesamte höhere Berufsbildung dar. Die beiden Abschlusstypen für Personen mit einem EFZ - eidgenössische Berufsprüfungen und Bildungsgänge HF - erhalten den Titelzusatz «Professional Bachelor». Die Differenzierung erfolgt über die geschützten Titel in den Amtssprachen. Die höheren Fachprüfungen erhalten den Titelzusatz «Professional Master» aufgrund der vorgegebenen Stufung zwischen Berufs- und höheren Fachprüfungen innerhalb einer Branche (vgl. Art. 23 BBV).
Die Sichtbarkeit, Bekanntheit und Verständlichkeit aller Abschlüsse der höheren Berufsbildung werden mit der beantragten Neuregelung erhöht. Die Wirkung ist auf das «Signaling» beschränkt. Die Titelzusätze fungieren im Sinne eines Labels für die Betonung der Tertiarität der Abschlüsse. Es werden dadurch keine weiteren Ansprüche legitimiert, z. B. betreffend Hochschulzulassung, Anrechnung von Bildungsleistungen oder Lohn. Die Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen wird ebenfalls sichergestellt durch den Begriff «Professional» sowie die klare Regelung der Verwendung der Titelzusätze.
Im vorliegenden Entwurf werden im Gegensatz zum Vorentwurf aus der Vernehmlassung, der eine vollständige englische Übersetzung vorgesehen hat, auf Stufe BBG vereinfachte englische Übersetzungen definiert. Beispiele:
-
Projektleiter Schreinerei mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor => Carpentery Project Manager, Professional Bachelor;
-
dipl. Försterin HF, Professional Bachelor => Professional Bachelor in Forestry;
-
dipl. Betriebsleiterin Bäckerei-Konditorei-Confiserie, Professional Master => Bakery-Patisserie-Confectionery Manager, Professional Master.
Die Differenzierung zwischen den eidgenössischen Berufsprüfungen und den eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen HF erfolgt durch eine unterschiedliche Verwendung des Titelzusatzes «Professional Bachelor». Bei den Bildungsgängen HF betont die Struktur «Professional Bachelor in [berufsspezifische Bezeichnung] » die schulische Ausrichtung dieses Abschlusstyps. Ziel ist, dass Absolvierende der höheren Berufsbildung im Ausland bzw. bei ausländischen Firmen und Bildungsinstitutionen den Inhalt (berufsspezifische Qualifikation) und die Stufigkeit (Tertiarität) ihres Abschlusses möglichst klar und einfach transportieren können. Die Informationen zum jeweiligen Abschluss finden sich im Diplomzusatz. Die vereinfachte Übersetzung stellt keinen eigenständigen geschützten Titel dar.
Die Verankerung der vereinfachten englischen Übersetzung erfolgt einerseits gestützt auf die zahlreichen Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, welche die Wichtigkeit der internationalen Signalkraft dieser Titelzusätze betonen. Anderseits auch mit dem Wissen, dass die bisherigen englischen Übersetzungen seit ihrer Einführung als zu schwerfällig und zu lang kritisiert werden (s. Ziff. 1.3).
Im vorliegenden Entwurf wird im Gegensatz zum Vorentwurf aus der Vernehmlassung auf eine Strafbestimmung zu den Titelzusätzen im BBG verzichtet. Die Strafbarkeit ist durch das UWG abgedeckt. Dieses sieht bei vorsätzlichem Begehen von unlauterem Wettbewerb eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen
Es soll die Möglichkeit verankert werden, dass die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zusätzlich auch in englischer Sprache durchgeführt werden können. Die eidgenössischen Prüfungen müssen weiterhin auch in den Amtssprachen angeboten werden (Art. 28 Abs. 1bis).
Mit der beantragten Neuregelung können die Organisationen der Arbeitswelt als Träger der Bildungsangebote auf den konkreten Bedarf in der Branche reagieren und festlegen, ob sie die Prüfungen zusätzlich auch auf Englisch anbieten. Die Prüfungskandidierenden entscheiden, ob sie dieses Angebot wählen oder die Prüfung in einer Amtssprache absolvieren. Die Amtssprachen stehen damit weiterhin im Vordergrund. Eine Verdrängung ist deshalb nicht zu erwarten.
Möglichkeit Flexibilisierung der NDS HF
Die Anerkennung der NDS HF soll aufgehoben werden (Art. 29 Abs. 3). Die Anerkennung der Bildungsgänge HF bleibt unverändert.
Das WBF soll Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot - z. B. NDS HF - an höheren Fachschulen aufstellen. Diese betreffen die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. So kann für die höheren Fachschulen - vergleichbar zu den Hochschulen - ihr Weiterbildungsangebot definiert werden (Art. 29 Abs. 3bis). Im Gegensatz zum Vorentwurf aus der Vernehmlassung handelt es sich nicht mehr um eine «Kann-Bestimmung».
Mit der beantragten Neuregelung können die höheren Fachschulen mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Weiterbildungsangebote erhalten. Gleichzeit können auf Ebene der MiVo-HF gemeinsame Rahmenbedingungen für die Charakterisierung der Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen definiert werden.
²8 Grundlagenpapier «Umsetzungsvorschlag: Einführung eines Bezeichnungsrechts bzw. Bezeichnungsschutzes», S. 2. Abrufbar unter:
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4.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben. Auch die Finanzierungsart und -höhe werden durch diese Gesetzesvorlage nicht verändert. Entsprechend ist die Abstimmung von Aufgaben und Finanzen nicht neu zu regeln oder zu beurteilen.
4.3 Umsetzungsfragen
Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule»
Es sind keine Anpassungen auf Verordnungsstufe nötig.
Bildungsanbieter, die bei Inkrafttreten der Änderung des BBG über mindestens einen anerkannten Bildungsgang verfügen, dürfen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen. Das bestehende Berufsverzeichnis des SBFI wird als Register genutzt. Dort werden alle Anbieter aufgeführt, welche die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen dürfen.
Die Strafverfolgung bei Verletzung des Bezeichnungsrechts obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.
Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung
Auf Stufe BBV ist eine Regelung nötig, um zukünftig die Titelzusätze für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen auf den eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen aufführen zu können. Für die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen muss die entsprechende Departementsverordnung (MiVo-HF) angepasst werden, damit künftig im Diplom HF der Titelzusatz aufgeführt werden kann.
Die Rechte von Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser BBG-Revision einen Titel der höheren Berufsbildung erworben haben, müssen nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die neue Regelung im BBG berechtigt alle Personen, die einen geschützten Titel der höheren Berufsbildung erworben haben, den Titelzusatz gemäss jeweiliger Prüfungsordnung oder jeweiligem Rahmenlehrplan zu verwenden. Es werden keine neuen eidgenössischen Fachausweise, eidgenössische Diplome oder Diplome HF ausgestellt. Es ist eine begleitende Kommunikation für Absolvierende und Arbeitgebende vorgesehen, welche das Recht zur Führung der Titelzusätze erklärt bzw. bestätigt.
Die vereinfachten englischen Titelübersetzungen erscheinen nicht auf den Diplomurkunden, sondern nur auf dem Diplomzusatz. Dort ist der geschützte Titel in den Amtssprachen ebenfalls aufgeführt.
Bei unzulässiger bzw. unlauteren Verwendungen der Titelzusätze gelangen die Strafbestimmungen des UWG zur Anwendung. Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen. Teile der Kantone haben in der Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass die Einführung der Titelzusätze entsprechende verwaltungsseitige Vorkehrungen und Ressourcen erfordere, um die Aufsicht über eine korrekte Umsetzung auszuüben.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen
Die Diplomurkunden - eidgenössische Fachausweise und eidgenössische Diplome - werden weiterhin nur in den Amtssprachen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Für diese Umsetzung bedarf es einer Anpassung der BBV.
Falls eine Prüfung auch auf Englisch durchgeführt wird, ist die Trägerschaft gehalten, die Prüfungsordnung und die dazugehörige Wegleitung auch auf Englisch zu übersetzen, damit die Prüfungskandidierenden Kenntnis über die massgebenden Grundlagen haben. Die Verfügungen werden weiterhin in den Amtssprachen verfasst und auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt.
Die Entwicklung der Prüfungssprachen wird mittels eines Monitorings beobachtet. Diese Informationen werden bereits erhoben.
Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots (Nachdiplomstudien NDS HF)
Für die Umsetzung ist eine Anpassung der Departementsverordnung des WBF (MiVo-HF) nötig. Die MiVo-HF soll künftig die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen regeln. Vorgesehen ist, dass sich die Ausrichtung und Zielgruppe des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen gegenüber den bestehenden NDS HF nicht verändern. Das Weiterbildungsangebot soll weiterhin praxisbezogen sein. Es soll den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen. Die Zulassung zum Weiterbildungsangebot soll weiterhin einen Tertiärabschluss voraussetzen.
In der MiVo-HF könnte auch eine Gliederung bzw. Stufigkeit des Weiterbildungsangebots verankert werden (z. B. neben den heutigen NDS HF auch weniger zeitintensive Nachdiplomkurse ). Die «Höheren Fachschulen» würden damit mehr Flexibilität erhalten und rascher auf den Bedarf und die Entwicklungen im Arbeitsmarkt reagieren können.
Die betroffenen Akteure werden in die Arbeiten zur Revision der MiVo-HF eingebunden.
Im Rahmen der Umsetzungsarbeiten wird auch der Umgang mit den NDS HF AIN, die auf einem Rahmenlehrplan beruhen, geklärt. Vor dem Hintergrund, dass diese NDS HF bereits heute stark formalisiert sind und vielmehr eine vertiefte Spezialisierung für Pflegefachpersonen darstellen, können sie von der Trägerschaft in das formale Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden. Die Absolventinnen und Absolventen wären dann entsprechend berechtigt, neben ihrem geschützten Titel den Titelzusatz «Professional Master» zu tragen. Die Überführung wäre mit relativ geringem Aufwand verbunden: Die bestehenden Kurse der NDS HF AIN können in vorbereitende Kurse umgewandelt und weiterhin identisch angeboten werden. Im BBG wurden hierfür im Nachgang zur Vernehmlassung Übergangsbestimmungen aufgenommen.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 28 Abs. 1bis und 2 erster Satz
Die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 28 können heute ausschliesslich in den Amtssprachen des Bundes durchgeführt werden. Das BBG und die BBV regeln die Prüfungssprachen hinsichtlich eidgenössischer Prüfungen nicht explizit. Dass die eidgenössischen Prüfungen aktuell nur in den Amtssprachen angeboten werden können, leitet sich aus Artikel 70 BV und dem Sprachengesetz ab. Das Sprachengesetz äussert sich zum Umgang mit den Amtssprachen und sieht keine Ausnahme mit Blick auf bildungssystematische oder bildungspolitische Anliegen vor. Die vom SBFI genehmigten Prüfungsordnungen der eidgenössischen Prüfungen sind laut konstanter Rechtsprechung kein Bundesrecht bzw. formelles oder materielles Gesetz. In einer Prüfungsordnung kann entsprechend nur festgehalten werden, was übergeordnetes Recht zulässt.
Neu wird deshalb in Absatz 1bis explizit verankert, dass die eidgenössischen Prüfungen in den Amtssprachen angeboten werden. Zusätzlich können die eidgenössischen Prüfungen auch in englischer Sprache angeboten werden. Entsprechend liegt der Entscheid, die Prüfung auch auf Englisch durchzuführen, allein bei der zuständigen Trägerschaft der jeweiligen Prüfung.
Die eidgenössischen Prüfungen sind immer in allen Amtssprachen anzubieten bzw. auszuschreiben, dies auch, wenn die Prüfung zusätzlich in englischer Sprache angeboten wird. Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten können wählen, in welcher der ausgeschriebenen Sprachen sie die Prüfung absolvieren wollen. Bei denjenigen Kandidierenden, die sich für eine Prüfung in englischer Sprache entscheiden, steht es der Prüfungsträgerschaft ausserdem frei, auch die Korrespondenz mit den Kandidierenden vollständig auf Englisch zu führen.
Durchgeführt wird die Prüfung jeweils in allen Sprachen, in welchen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung zugelassen wurden. Wenn es nach der Ausschreibung und Zulassung nur Kandidatinnen und Kandidaten für eine einzige Prüfungssprache hat, dann ist die Prüfung auch nur in dieser Sprache durchzuführen. Dies ist heute bereits der Fall und gilt weiterhin - unabhängig davon, ob es in einer der Amtssprachen oder in Englisch ist.
Die Trägerschaften behalten gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ²9 (VwVG) im Kontext der eidgenössischen Prüfung ihre Rolle als Behörde mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG) und sind für ihre Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtssprachen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in einer der Amtssprachen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt. In einem Beschwerdeverfahren zu einer Prüfung, die auf Englisch absolviert wurde, müssen die Parteien also sämtliche Dokumente in eine der Amtssprachen übersetzen lassen. Die dabei anfallenden Übersetzungskosten sind von derjenigen Partei zu tragen, welche die Dokumente ins Beschwerdeverfahren einbringt.
Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» wird der Artikel 28 Absatz 2 ausserdem dahingehend ergänzt, dass in den Prüfungsordnungen nebst den eidgenössisch geschützten Titeln in den Amtssprachen neu zwingend auch die Titelzusätze sowie die vereinfachten englischen Titelübersetzungen zu verankern sind. Dabei gilt es zu bemerken, dass die vereinfachten englischen Übersetzungen keinen Titelschutz geniessen (mehr dazu im Abschnitt zu Art. 44 a ). Weiter wird in der französischen Version ein Übersetzungsfehler korrigiert. In der deutschen Version wird in Absatz 2 von «Lerninhalt» und in der italienischen Version von «programma d’insegnamento» gesprochen. In der französischen Version wird entsprechend «niveau d’exigence» ersetzt durch «les contenus de la formation». Diese Anpassung bringt keine materielle Änderung mit sich und betrifft nur die französische Version.
Die eidgenössischen Fachausweise und eidgenössischen Diplome werden vom SBFI ausschliesslich in den Amtssprachen ausgestellt, wobei die Absolventinnen und Absolventen wählen können, in welcher Amtssprache ihr Ausweis ausgestellt werden soll (Art. 36 Abs. 2 BBV). Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Mit dem Vermerk wird signalisiert, dass die Absolventin oder der Absolvent trotz schweizerischem Abschluss der höheren Berufsbildung möglicherweise nicht über Kenntnisse einer Amtssprache - wohl aber über Englischkenntnisse - verfügt. Dies soll in der BBV in Artikel 36 Absatz 2bis entsprechend geregelt werden.
Wenn eine Trägerschaft die Möglichkeit der Prüfungsdurchführung in englischer Sprache nutzen will, dann sind die Grundlagen für eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung - Prüfungsordnung (inkl. Wegleitung) - auch auf Englisch zu übersetzen. Dabei gilt es zu bemerken, dass nur diejenigen Fassungen der Prüfungsordnung im Bundesblatt mittels Verweis publiziert werden, welche in den Amtssprachen verfasst sind (Art. 28 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 5 und Art. 14 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 3⁰ ). Entsprechend müssen die englischen Versionen der Prüfungsordnung und Wegleitung dem SBFI lediglich zur Kenntnis gebracht werden, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist. In einem allfälligen Beschwerdeverfahren sind diejenigen Fassungen der Prüfungsordnung und Wegleitung massgebend, welche in den Amtssprachen verfasst und genehmigt wurden.
²9 SR 172.021
3⁰ SR 170.512
Art. 29 Abs. 3, 3bis und 5
In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass nur noch Bildungsgänge an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden. Für die Nachdiplomstudien ist hingegen keine eidgenössische Anerkennung mehr vorgesehen. Das WBF stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf. Diese betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel sowie neu auch den Titelzusatz («Professional Bachelor») und die vereinfachten englischen Übersetzungen der Titel.
Die NDS HF müssen bis dato ein Anerkennungsverfahren beim SBFI durchlaufen. Die NDS HF gehören zur nicht-formalen Weiterbildung und basieren grundsätzlich auf keinen Rahmenlehrplänen. Einzig die NDS HF AIN basieren auf vom Bund genehmigten Rahmenlehrplänen. Dies ist für ein Weiterbildungsangebot auf Stufe HF atypisch. Da mit den NDS HF AIN dringend benötigte Fachkräfte ausgebildet werden und sich diese Abschlüsse in der Praxis gut etabliert haben, bedarf es für die NDS HF AIN einer gesonderten Lösung, sobald die Anerkennung für NDS HF wegfällt (vgl. Art. 73 b ). Die NDS HF AIN sind bereits heute stark formalisiert und tragen nicht mehr den Charakter einer Weiterbildung. Sie stellen vielmehr eine vertiefte Spezialisierung für Pflegefachpersonen dar. Entsprechend drängt sich auf, die NDS HF AIN in das formale Bildungsgefäss einer eidgenössischen höheren Fachprüfung zu überführen.
Für alle anderen NDS HF verhindert heute der Umstand, dass sie als Weiterbildungsangebote ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen, die rasche Anpassungsfähigkeit und Reaktion auf die Entwicklungen im Arbeitsmarkt. Dies stellt einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Weiterbildungsangeboten der Hochschulen (CAS, DAS und MAS) dar. Mit dem Verzicht auf ein Anerkennungsverfahren könnten sie entsprechend ihrem bildungssystematischen Charakter als nicht-formale Weiterbildung viel flexibler angeboten werden. Dadurch dass das WBF auch in Zukunft Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen aufstellt, können sie weiterhin nur von «Höheren Fachschulen» - mit einem anerkannten Bildungsgang - angeboten werden (vgl. Art. 29 Abs. 3bis BBG).
In Artikel 29 Absatz 3bis wird neu von «Weiterbildungsangebot» und nicht mehr von «Nachdiplomstudien» gesprochen. Dadurch erhält das WBF die Möglichkeit, neben den NDS HF weitere Weiterbildungsgefässe einzuführen. So kann das Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen gegliedert und mit einer Stufigkeit versehen werden, vergleichbar mit der Gliederung der Weiterbildungsangebote der Hochschulen. Das Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen soll durch gemeinsame Rahmenbedingungen strukturiert werden. Aus diesem Grund sieht Artikel 29 Absatz 3bis vor, dass die Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot namentlich die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel betreffen. Das Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen wird im Zuge der Gesetzesänderung in den ausführenden Bestimmungen der MiVo-HF konkretisiert.
Absatz 5 wird angepasst, da es künftig gestützt auf das Bezeichnungsrecht in Artikel 29 a BBG keine höhere Fachschule mehr geben wird, die keinen anerkannten Bildungsgang anbietet. Folglich genügt es, festzuhalten, dass die Kantone die Aufsicht über die höheren Fachschulen ausüben.
Art. 29a
Bezeichnungsrecht
Der Begriff der höheren Fachschulen wird seit der Totalrevision des BBG vom 13. Dezember 2002 für Bildungsinstitutionen verwendet, die anerkannte Bildungsgänge HF anbieten. Bis dato ist für diese Bildungsinstitutionen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» jedoch nicht geschützt. Die Bezeichnung kann entsprechend auch von Anbietern ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang verwendet werden.
Mit der eidgenössischen Anerkennung eines Bildungsgangs erhält die Bildungsinstitution neu gemäss Absatz 1 das Recht, sich als «Höhere Fachschule» zu bezeichnen. Das Bezeichnungsrecht wird als weitere Rechtsfolge der Anerkennung eines Bildungsgangs verankert. Demnach dürfen Bildungsinstitutionen mit mindestens einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang künftig also nicht nur den geschützten Titel des Bildungsganges verleihen, sondern sich auch «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» nennen. Die unerlaubte Verwendung der Bezeichnung «Höhere Fachschule» durch Anbieter ohne anerkannten Bildungsgang wird durch eine Strafbestimmung sanktioniert (vgl. Art. 63 a ).
Die Neuregelung ist zur Erhöhung der Sichtbarkeit der höheren Fachschulen als Institution bewusst liberal ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt der Bildungsinstitution, unabhängig davon, ob er noch weitere Bildungsangebote führt. Es sind jedoch keine weiteren Rechte damit verbunden. Die Bildungsgänge und ihre Arbeitsmarktorientierung bleiben im Vordergrund. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungsinstitutionen mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang.
Die Verankerung des Bezeichnungsrechts erfolgt auf Gesetzesstufe vor dem Hintergrund, dass damit eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit einhergeht (Art. 27 BV). Die höheren Fachschulen als Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung sollen künftig klar als seriöse Anbieter im Markt erkennbar sein. Sie erhalten wie die Hochschulen im akademischen Bereich eine geschützte Bezeichnung. Damit wird das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochstehenden Bildungslandschaft gestärkt. Andere Anbieter dürfen im Markt frei tätig sein, solange sie sich nicht eine der geschützten Bezeichnungen anmassen und damit suggerieren, vom Bund anerkannte Bildungsgänge anzubieten. Da die Anerkennung eines Bildungsgangs HF durch das SBFI auch die Prüfung institutioneller Aspekte umfasst, eignet sie sich als Anknüpfungspunkt für das Bezeichnungsrecht. Den höheren Fachschulen wird somit keine neue Hürde auferlegt, die es erschwert, von der geschützten Bezeichnung Gebrauch zu machen. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist somit so gering wie möglich gehalten. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit liegt somit im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und schränkt den Kerngehalt des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit nicht ein. Es kann sich künftig nicht mehr jede Institution «Höhere Fachschule» nennen. Jedoch ist es jeder Institution freigestellt, einen Bildungsgang anerkennen zu lassen und somit das Bezeichnungsrecht zu erlangen.
Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs durch das SBFI verliehen und entsprechend verfügt. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines Bildungsgangs werden bereits unter geltendem Recht institutionelle Kriterien bzw. Voraussetzungen geprüft, welche anlässlich der vorliegenden Gesetzesanpassung nicht ausgeweitet werden sollen. Es erfolgt demnach keine institutionelle Akkreditierung analog zum Hochschulbereich.
Mit dem Bezeichnungsrecht werden die «Höheren Fachschulen» sichtbarer, die Markttransparenz wird verbessert und die Abgrenzung zu anderen Anbietern oder Institutionen wird gestärkt. Das Bezeichnungsrecht beschränkt sich auf die Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeichnung für «Höhere Fachschulen».
Das Bezeichnungsrecht besteht so lange, wie die Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang anbietet. Mit der Koppelung des Bezeichnungsrechts an das Vorhandensein mindestens eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs stehen die Bildungsgänge und deren definierter Inhalt weiterhin im Zentrum. So kann die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge als wichtigstes Merkmal der höheren Fachschulen hochgehalten werden. Ebenso werden das heutige System der Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bildungsgänge (inkl. Überprüfung institutioneller Aspekte) sowie die kantonale Aufsicht über die höheren Fachschulen beibehalten.
Art. 44a
Titelzusätze und vereinfachte englische Übersetzungen
In Artikel 44 a werden die Bezeichnungen «Professional Bachelor» (Bst. a) und «Professional Master» (Bst. b) als geschützte Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung auf Gesetzesstufe verankert und deren Verwendung geregelt.
Grundsätzlich sind nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung berechtigt, die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» zu verwenden. Das gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, der vor Einführung dieser Regelung erworben wurde. Den Inhaberinnen und Inhabern altrechtlicher Abschlüsse werden keine neuen Diplome oder Fachausweise mit den Titelzusätzen «Professional Bachelor» bzw. «Professional Master» ausgestellt. Der Terminus «dürfen» in Artikel 44 a Absatz 2 macht deutlich, dass es den Inhaberinnen und Inhabern eines Abschlusses der höheren Berufsbildung freigestellt ist, ob sie den entsprechenden Titelzusatz verwenden oder nicht. Dadurch, dass es sich beim «Professional Bachelor» und «Professional Master» lediglich um einen Titelzusatz handelt, ist es nach wie vor möglich, nur den geschützten Titel zu führen - und zwar auch dann, wenn die Prüfungsordnung bzw. der Rahmenlehrplan den Titelzusatz neuerdings erwähnen (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 3 BBG). Werden die Titelzusätze jedoch verwendet, so dürfen sie in den Amtssprachen des Bundes nicht allein, sondern nur als Zusatz zum geschützten Titel oder als Teil der vereinfachten englischen Übersetzung verwendet werden, wie diese in der Prüfungsordnung oder im Rahmenlehrplan festgehalten sind (Abs. 2).
Der Titelzusatz lautet «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung (eidg. Fachausweis) oder eines eidgenössischen anerkannten Bildungsgangs einer höheren Fachschule (Diplom HF) (Bst. a) und «Professional Master» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (eidg. Diplom) (Bst. b). Die Zusätze werden demnach pro Abschlusstyp (eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Diplom HF) vergeben.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhalten die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge von höheren Fachschulen den gleichen Titelzusatz: «Professional Bachelor». Dies vor dem Hintergrund, dass zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den Bildungsgängen HF in der Regel Personen mit einem EFZ oder einem anderen Abschluss auf Sekundarstufe II zugelassen werden. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Abschlusstypen erfolgt, wie bis anhin, über die eidgenössisch geschützten Titel in der jeweiligen Amtssprache des Bundes. Mit der gemeinsamen Führung von geschütztem Titel und Zusatz ist die Differenzierung gewährleistet.
Absatz 1 Buchstabe b legt für die eidgenössischen höheren Fachprüfung den Zusatz «Professional Master» fest. Dies ergibt sich aus der in der BBV vorgegebenen Stufung zwischen eidgenössischer Berufsprüfung und eidgenössischer höheren Fachprüfung (vgl. Art. 23 BBV). Demnach unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. Die eidgenössischen höheren Fachprüfungen verlangen in der Regel bereits einen Abschluss auf Tertiärstufe sowie deutlich mehr Berufserfahrung für die Zulassung.
Der Zusatz ist dem geschützten Titel in den Amtssprachen des Bundes immer nachzustellen:
-
Holzbau-Polier mit eidg. Fachausweis (geschützter Titel), gefolgt von einem Komma und Professional Bachelor (Titelzusatz);
-
Dipl. Sozialpädagogin HF (geschützter Titel), gefolgt von einem Komma und Professional Bachelor (Titelzusatz);
-
Logistikerin mit eidg. Diplom (geschützter Titel), gefolgt von einem Komma und Professional Master (Titelzusatz).
Diese Ausgestaltung ermöglicht auch eine klare Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse.
Der jeweilige Zusatz - «Professional Bachelor» oder «Professional Master» - wird künftig zusammen mit dem geschützten Titel auf dem vom SBFI ausgestellten eidg. Fachausweis und eidg. Diplom aufgeführt. Hierfür ist Artikel 36 BBV zu ergänzen. Ebenso wird der Zusatz auf den von den höheren Fachschulen ausgestellten Diplomen HF aufgeführt - was entsprechend in die MiVo-HF aufzunehmen ist.
Absatz 2 hält fest, dass die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» den Abschlüssen der höheren Berufsbildung (Art. 27 BBG) vorbehalten sind. Sie dürfen nur mit geschützten Titeln der höheren Berufsbildung in den Amtssprachen des Bundes oder als Teil der vereinfachten englischen Übersetzung gemäss Absatz 3 verwendet werden.
Die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» dürfen auch im Hinblick auf eine mögliche Verwechslung mit Hochschulabschlüssen nicht allein verwendet werden. Eine unkorrekte Verwendung der Titelzusätze kann u. a. zu Verwirrung auf dem Arbeitsmarkt oder zu einer Verwechslung mit Hochschultiteln führen.
Der Bundesrat versteht darunter insbesondere, dass Abweichungen des geschützten Titels in den Amtssprachen oder der vereinfachten englischen Übersetzung (wie z. B. Abkürzungen) oder (private) Titel ausserhalb der Abschlüsse der höheren Berufsbildung nicht um die Titelzusätze «Professional Bachelor» bzw. «Professional Master» ergänzt werden dürfen. Auch die alleinige Bezeichnung als «Professional Master» oder «Professional Bachelor» ist nicht erlaubt. Zudem ist die Umkehrung von «Professional Bachelor» bzw. «Professional Master» zu «Bachelor Professional» bzw. «Master Professional» im Zusammenhang mit Bildungsangeboten und Bildungsabschlüssen zu unterlassen. Die Titelzusätze müssen eindeutig sein, damit sie sich in der Schweiz als «Qualitätslabel» durchsetzen können.
Der Titelschutz beschränkt sich gemäss Artikel 28 Absatz 2 i.V.m. Artikel 36 BBG (für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen) bzw. Artikel 29 Absatz 3 i.V.m. Artikel 36 BBG (für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen) auf die in den Prüfungsordnungen und Rahmenlehrplänen festgelegten Titel, welche stets in den Amtssprachen festgelegt werden. Bei den vereinfachten englischen Übersetzungen handelt es sich - wie der Name sagt - lediglich um Übersetzungen und keine Titel. Entsprechend geniessen die vereinfachten englischen Übersetzungen keinen Titelschutz.
Wenn ein Bildungsanbieter, die Titelzusätze verwenden will - z. B. in der Bewerbung von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen - so gelten für ihn dieselben Regeln für die Verwendung der Titelzusätze, wie für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung
Bei unzulässiger bzw. unlauterer Verwendungen der Titelzusätze gelangen die Strafbestimmungen des UWG zur Anwendung. Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.
In Absatz 3 wird festgehalten, nach welcher Struktur sich die vereinfachten englischen Übersetzungen der geschützten Titel richten.
Im Zuge des 2013 lancierten Strategieprojekts «Höhere Berufsbildung» hat das SBFI die Titelbezeichnungen bzw. -übersetzungen der höheren Berufsbildung umfassend geprüft und in einem breit abgestützten Prozess 2015 neue englische Titelbezeichnungen verabschiedet (z. B. Baupolier mit eidgenössischem Fachausweis => Construction Site Supervisor, Federal Diploma of Higher Education). Diese eher langen Titelübersetzungen sind dem Umstand geschuldet, dass bei der Übersetzung möglichst keine Informationen verloren gehen sollen. Aus Sicht der Akteure wurden diese englischen Titel allerdings als zu lang und zu schwerfällig wahrgenommen und sie konnten sich in der Praxis nicht etablieren. Im Zusammenhang mit den Arbeiten rund um die Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» resp. «Professional Master» wurde deutlich, dass eine wörtliche Übersetzung der Titel ins Englische nicht zielführend ist und die Möglichkeit geschaffen werden soll, die eidgenössisch geschützten Titel freier resp. vereinfacht zu übersetzen.
Vor diesem Hintergrund richten sich die vereinfachten englischen Übersetzungen der geschützten Titel nach der folgenden Struktur:
-
Bei den Berufsprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch , gefolgt von einem Komma und Titelzusatz «Professional Bachelor»; der «Holzbau-Polier mit eidg. Fachausweis, Professional Bachelor» wäre demnach auf Englisch der «Foreman Carpenter, Professional Bachelor».
-
Bei den Höheren Fachprüfungen: die berufsspezifische Bezeichnung auf Englisch , gefolgt von einem Komma und Titelzusatz «Professional Master»; die «Dipl. Logistikleiterin, Professional Master» wäre demnach auf Englisch die «Senior Logistician, Professional Master».
-
Bei den Bildungsgängen der Höheren Fachschulen: «Professional Bachelor in», gefolgt von der berufsspezifischen Bezeichnung auf Englisch ; die «Dipl. Sozialpädagogin HF, Professional Bachelor» wäre demnach auf Englisch die «Professional Bachelor in Social Work».
Diese Struktur der vereinfachten Übersetzung der geschützten Titel wird nur für das Englische eingeführt. Die Situation auf dem internationalen Arbeitsmarkt hat gezeigt, dass ein besonderes Interesse an einer einfachen, kurzen Übersetzung der Abschlüsse der höheren Berufsbildung im Englischen besteht, welche die Tertiarität betont. Das SBFI genehmigt neu nur noch eine auf die berufsspezifische Bezeichnung und den Titelzusatz beschränkte Übersetzung, das heisst die neue Titelübersetzung gibt nicht mehr sämtliche Informationen wieder, welche den geschützten Titeln in den Amtssprachen entnommen werden können (wie z. B. die Information, dass es sich um einen eidgenössischen Abschluss handelt).
Die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge von höheren Fachschulen erhalten bei der vereinfachten englischen Übersetzung der geschützten Titel zur berufsspezifischen Bezeichnung beide den Zusatz «Professional Bachelor». Der Abschlusstyp erscheint bei den vereinfachten englischen Übersetzungen jedoch nicht. Deshalb braucht es bei der vereinfachten englischen Übersetzung der eidgenössischen Fachausweistitel und der Titel der Bildungsgänge an höheren Fachschulen zur Unterscheidung der beiden Abschlüsse eine unterschiedliche Titelstruktur. Dieser strukturelle Unterschied soll dadurch erreicht werden, indem der Titelzusatz «Professional Bachelor» bei den eidgenössischen Fachausweistiteln der berufsspezifischen Bezeichnung nachgestellt wird und bei den Titeln der Bildungsgänge an höheren Fachschulen der berufsspezifischen Bezeichnung vorangestellt wird.
Die vereinfachten englischen Übersetzungen werden - gleich wie die bisherigen englischen Übersetzungen - in den Rahmenlehrplänen und Prüfungsordnungen festgelegt und durch das SBFI genehmigt (Abs. 1 sowie Art. 28 BBG i.V.m. Art. 26 BBV bzw. 29 BBG i.V.m. Art. 8 MiVo-HF). Zudem werden die vereinfachten englischen Übersetzungen auf dem Diplomzusatz gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2014 3¹ über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung wiedergegeben - nicht jedoch auf den eidgenössischen Fachausweisen, eidgenössischen Diplomen und Diplomen HF.
3¹ SR 412.105.1
Art. 62
Zuwiderhandlung und Unterlassung
In der französischen Version wird in Absatz 1 des Einleitungssatzes eine sprachliche Korrektur vorgenommen. In der französischen Version ist «sera» durch «est» zu ersetzen. Seit der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 3² im Jahr 2007 wird das Futur in den Strafnormen nicht mehr verwendet. Diese Änderung bringt keine materielle Änderung mit sich und betrifft nur die französische Version.
3² SR 311.0
Art. 63
Titelanmassung
In der französischen Version wird in Absatz 1 des Einleitungssatzes eine sprachliche Korrektur vorgenommen. In der französischen Version ist «sera» durch «est» zu ersetzen. Seit der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches im Jahr 2007 wird das «Futur» in den Strafnormen nicht mehr verwendet. Diese Anpassung bringt keine materielle Änderung mit sich und betrifft nur die französische Version.
Art. 63a
Unzulässige Verwendung der Bezeichnung
Das Recht gemäss Artikel 29 a , sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» zu bezeichnen, steht nur Bildungsanbietern zu, die mindestens einen anerkannten Bildungsgang anbieten. Analog zu Artikel 63 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 3³ (HFKG), der nur für Hochschulen gilt, sieht Artikel 63 a BBG deshalb für dieses Bezeichnungsrecht einen strafrechtlichen Schutz vor.
Führt ein Geschäftsbetrieb ohne anerkannten Bildungsgang die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore», so werden die Verantwortlichen des Geschäftsbetriebs bestraft (Absatz 1). Das Bezeichnungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure» oder «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeichnung für «Höhere Fachschulen», wie das bei den Hochschulen etwa für den Begriff «Universität» der Fall ist.
Das Vorsatzdelikt wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Abs. 1). Auf die Pönalisierung von fahrlässigen Pflichtverletzungen wird in Übereinstimmung mit den jüngsten Entscheiden des Parlaments ³4 verzichtet. Um den Vorsatz leicht nachweisen zu können, ist den Vollzugsbehörden empfohlen, den fehlbaren Geschäftsbetrieb zuerst zu mahnen.
Das Strafmass wurde im Vergleich zu Artikel 63 HFKG reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung viel zahlreicher und oft deutlich kleiner sind als im Hochschulbereich.
Absatz 2 erklärt den Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ³5 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) für anwendbar. Artikel 6 VStrR gehört zum materiellen Strafrecht und regelt die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit innerhalb eines Geschäftsbetriebes.
Fällt im konkreten Fall eine Busse bis zu 20 000 Franken in Betracht und wäre es mit einem unverhältnismässigen hohen Aufwand verbunden, die Verantwortlichen des fehlbaren Geschäftsbetriebs zu ermitteln, so kann an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Zahlung der Busse verpflichtet werden (Abs. 3). Was die massgebende Bussenhöhe von 20 000 Franken betrifft, so handelt es sich hier um eine lex specialis zu Artikel 7 VstrR.
Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen.
3³ SR 414.20
³4 Die Rechtskommission des Ständerats folgt weitgehend den Vorschlägen des Bundesrats zu einem neuen Geldspielgesetz. Abrufbar unter:
www.parlament.ch
> Home > Services > Medienmitteilung > 22.4.2016.
³5 SR 313.0
Art. 73
Übergangsbestimmung
Die Fristen in den bisherigen Absätzen 1, 3 und 4 sind abgelaufen. Diese werden daher aufgehoben. Der bisherige Absatz 2 bleibt bestehen.
Art. 73b
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Durch die Aufhebung des Anerkennungsverfahrens für NDS HF (vgl. Art. 29 Abs. 3) muss der Übergang der unter altem Recht anerkannten NDS HF ins neue Recht geregelt werden. Dabei bedarf es einer Übergangsregelung, welche zwischen den heutigen NDS HF mit und ohne Rahmenlehrplan differenziert: Einzig die NDS HF AIN basieren aktuell auf einem Rahmenlehrplan. Die NDS HF AIN sind bereits heute stark formalisiert und stellen eine vertiefte Spezialisierung für Pflegefachpersonen dar. Entsprechend drängt sich auf, die NDS HF AIN in das formale Bildungsgefäss einer eidgenössischen höheren Fachprüfung zu überführen. Diese Überführung umfasst drei Fachrichtungen und bedarf den Einbezug zahlreicher Akteure aus dem Gesundheitsbereich - entsprechend ist von einem zeitintensiven Prozess auszugehen, welcher eine längere Übergangsfrist nötig macht. Alle anderen NDS HF basieren nicht auf einem Rahmenlehrplan und sind als NDS einer höheren Fachschule bereits heute im geeigneten Bildungsgefäss angesiedelt. Daher wird die Übergangsfrist für die NDS HF ohne Rahmenlehrplan so angesetzt, damit diejenigen Klassen, die bei Inkrafttreten der Neuerungen noch in einem laufenden Nachdiplomstudiengang sind, das NDS ordentlich abschliessen und den geschützten Titel erwerben können.
Absatz 1 betrifft die unter altem Recht anerkannten NDS HF ohne Rahmenlehrplan. Diese gelten bis längstens drei Jahre nach Inkrafttreten der BBG-Revision weiterhin als anerkannt. Während dieser Zeit dürfen die Bildungsanbieter den entsprechend geschützten Titel noch verleihen.
Absatz 2 befasst sich mit den unter altem Recht anerkannten NDS HF mit Rahmenlehrplan (also den NDS HF AIN). Diese gelten bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten der BBG-Revision weiterhin als anerkannt. Während dieser Zeit dürfen die Bildungsanbieter den entsprechend geschützten Titel noch verleihen. Ebenso wird den betroffenen Akteuren genügend Zeit verschafft, die NDS HF AIN in eine oder mehrere höhere Fachprüfungen zu überführen.
6 Auswirkungen
Im Rahmen der Erarbeitung der Gesetzesvorlage wurde eine Quick-Check Regulierungsfolgeabschätzung (RFA) durchgeführt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Gesetzesvorlage eher geringfügige Auswirkungen auf die unterschiedlichen Akteure und das System haben, weshalb auf eine vertiefte RFA verzichtet wurde.
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Keine der Massnahmen bringt grössere finanzielle Mehr- oder Minderausgaben mit sich, benötigt mehr Personalressourcen oder führt zu organisatorischen Anpassungen. Die Massnahmen können in den bestehenden Zuständigkeiten umgesetzt werden.
Die Verankerung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» hat keine Auswirkungen auf den Bund, da es für die Umsetzung kein neues Verfahren bedarf.
Bei der Einführung der Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung sind geringe Auswirkungen für den Bund zu erwarten. Es werden nach Einführung der Titelzusätze keine neuen eidg. Fachausweise, eidg. Diplome und Diplome HF ausgestellt.
Für die Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache ist beim Bund ebenfalls mit geringen Auswirkungen zu rechnen. Die Umsetzung kann in den vorhandenen Strukturen erfolgen. Englischkenntnisse für die Prüfung der Prüfungsordnungen und Wegleitungen sowie die Aufsicht über die Prüfungsdurchführung sind im SBFI vorhanden. Der englische Sprachdienst der Bundeskanzlei kann bei Bedarf unterstützen. Auch allfällige Mehraufwendungen bei den Trägerschaften, an denen sich der Bund beteiligt, würden im bestehenden Kreditrahmen aufgefangen. Bis dato haben nur wenige Trägerschaften einen entsprechenden Bedarf angemeldet.
Aufgrund der Flexibilisierung der NDS HF werden künftig keine Anerkennungsverfahren mehr durchgeführt. Bisher haben jeweils ein Fachexperte oder eine Fachexpertin aus der Branche sowie ein Experte oder eine Expertin mit pädagogisch-didaktischen Hintergrund im Rahmen eines formativen Verfahrens während mindestens fünf Tagen das NDS HF geprüft. Die Kosten für diese Verfahren entfallen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Bei der höheren Berufsbildung sind die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt. Die Gesetzesvorlage betrifft in erster Linie die Aufgabenbereiche des Bundes.
Die Auswirkungen beziehen sich insbesondere auf die Umsetzung der Strafverfolgung bei unlauterer bzw. missbräuchlicher Verwendung der Titelzusätze und der Bezeichnung «Höhere Fachschule». Der entsprechende Artikel 64 BBG bezieht sich auf alle Strafbestimmungen im BBG (s. Ziff. 4.3).
Die Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache betrifft die Kantone nicht, da der Bund für die Regulierung, Durchführung, Aufsicht und Finanzierung der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zuständig ist.
Durch die Flexibilisierung der NDS HF werden die Kantone entlastet: Ohne Anerkennungsverfahren fallen auch die dazugehörigen Prozesse und Zuständigkeiten weg. Die Kantone müssen keine Gesuche um Anerkennung der NDS HF von Bildungsanbietern mehr prüfen und dem Bund weiterleiten. Die Aufsicht über die Durchführung der NDS HF entfällt ebenfalls.
Es ist offensichtlich, dass die Vorlage keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht. Die Stärkung der höheren Berufsbildung liegt jedoch insbesondere auch im Interesse von Randregionen und Agglomerationen. Viele höhere Fachschulen sind ausserhalb der urbanen Zentren aktiv. Auch vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen können schweizweit bei über Tausend Anbietern besucht werden.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Massnahmen haben keine direkten Auswirkungen auf Unternehmen. Sie profitieren allenfalls in ihrer Rolle als Arbeitgebende von möglichen Auswirkungen auf die Fachkräftesituation. Im besten Fall führt die Stärkung der höheren Berufsbildung zu einer Zunahme der Tertiärabschüsse, was mit Blick auf den Fachkräftemangel für die Schweizer Wirtschaft zentral ist.
Die Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung können für Inhaberinnen und Inhabern eines EFZ sichtbar machen, dass sie mit ihrer bereits gesammelten Berufserfahrung einen Abschluss auf Tertiärstufe erlangen können. Zusammen mit den bereits getroffenen Massnahmen, wie z. B. der Subjektfinanzierung des Bundes zugunsten von Absolvierenden von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen, können die Titelzusätze auf eine Zunahme der Tertiärabschlüsse hinwirken.
Auch die Option, eidgenössische Prüfungen in englischer Sprache absolvieren zu können, kann helfen, das Fachkräftepotential noch besser auszuschöpfen. Insbesondere Branchen mit einem hohen Anteil an ausländischen Fachkräften und der Praxissprache Englisch können davon profitieren.
Mit den NDS HF liegen bereits heute Weiterbildungsangebote vor, die von der Wirtschaft genutzt werden. Bei den höheren Fachschulen wirken die Organisationen der Arbeitswelt oder Unternehmen häufig direkt bei der Angebotsgestaltung mit. Künftig ist durch die Flexibilisierung der NDS HF eine höhere Anpassungsfähigkeit an Trends und Herausforderungen im Arbeitsmarkt möglich, was sich ebenfalls positiv auf die Nutzung des Fachkräftepotentials auswirken kann.
Die Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft sind mit Unsicherheiten verbunden und eher längerfristig zu erwarten.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der für die Gesellschaft wichtige Gesundheitsbereich ist unmittelbar von einer Stärkung der höheren Berufsbildung betroffen: Die Mehrheit der Abschlüsse in der Pflege werden in der höheren Berufsbildung erworben. Eine Stärkung ist deshalb auch im Kontext der Pflegeinitiative relevant.
Die Titelzusätze können zu mehr Ansehen der Abschlüsse der höheren Berufsbildung im Bewerbungsprozess führen, insbesondere bei ausländischen Unternehmen, welche die Schweizer Abschlüsse nicht gut kennen. Die Absolventinnen und Absolventen werden dadurch als Teil der Bevölkerung mit einem Tertiärabschluss erkannt und erhalten die Anerkennung und Wertschätzung, die ihre Abschlüsse verdienen. Dies kann einen Anreiz setzen, einen solchen Abschluss zu erlangen. Aus Sicht der Wirtschaft und Gesellschaft ist eine Erhöhung der Bildungsbeteiligung auf Tertiärstufe zu begrüssen. Breite Kreise können so Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt bewältigen und am Wohlstand partizipieren. Bei über 50 Prozent der Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung stellt sich bereits ein Jahr nach Abschluss ein positiver Effekt bei Verdienst und Karriere ein.
Mit der Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen auch auf Englisch absolvieren zu können, wird das Bildungsangebot für noch mehr Personen geöffnet.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen
Keine.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund erlässt gemäss Artikel 63 BV Vorschriften über die Berufsbildung. Darin eingeschlossen ist die Kompetenz, die Rahmenbedingungen für die höheren Fachschulen festzulegen.
Die Einführung des Bezeichnungsrechts und seinen Schutz tangieren die Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 BV. Sie wahren jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. 5. Kapitel zu Art. 29 a und 63 a BBG).
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es sind keine internationalen Verpflichtungen tangiert.
7.3 Erlassform
Die bisherige Erlassform wird in beiden Erlassentwürfen beibehalten.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen, die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen, geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte beschlossen.
7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
In der Berufsbildung und damit auch der höheren Berufsbildung ist der Bund für die Regulierung zuständig. Dies mit dem Ziel, einheitliche Standards zu schaffen. Bei den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen, die von national tätigen Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, ist der Bund auch für die Aufsicht und Finanzierung zuständig. Die Kantone sind bei den höheren Fachschulen für die Finanzierung und die Aufsicht zuständig. Diese Aufgabenteilung wurde im BBG von 2002 verankert und ändert sich mit den neuen Bestimmungen nicht.
Die Einhaltung der fiskalischen Äquivalenz wurde im Jahr 2018 untersucht und für gut befunden. ³6
³6 BSS (2018): Finanzierung. Bericht im Auftrag des SBFI im Rahmen des Projekts «Berufsbildung 2030 - Vision und Strategische Leitlinien». Abrufbar unter:
www.sbfi.admin.ch
> Publikationen und Dienstleistungen > Publikationen > Publikationsdatenbank > Finanzierung der Berufsbildung.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen.
7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Rechtsetzungsbefugnis des WBF in Bezug auf die Anerkennung der Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (NDS HF) wird in Artikel 29 Absatz 3 BBG gestrichen.
Artikel 29 Absatz 3bis BBG gibt dem WBF weiterhin die Befugnis, Mindestvorschriften zu erlassen. Diese Befugnis bezieht sich nicht mehr ausschliesslich auf NDS HF, sondern generell auf das Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen. Dadurch soll künftig eine Gliederung des Weiterbildungsangebots möglich sein (vgl. 5. Kapitel).
7.8 Datenschutz
Mit Blick auf den Datenschutz bringt die Vorlage keine Veränderung. Bereits heute erfasst das SBFI die Prüfungssprache der Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen. Mit dem Englischen kommt eine weitere Sprache hinzu.
Bundesrecht
Botschaft zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes
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