Parlamentarische Initiativen Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. Januar 2025 Stellungnahme des Bundesrates
Parlamentarische Initiativen Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. Januar 2025 Stellungnahme des Bundesrates
vom 30. April 2025
Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. Januar 2025 ¹ betreffend die parlamentarischen Initiativen 22.407 «Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe» und 22.417 «Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 30. April 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Stellungnahme
¹ BBl 2025 771
1 Ausgangslage
Am 28. Februar 2022 reichte Ständerat Philippe Bauer (FDP.Die Liberalen, NE) die parlamentarische Initiative 22.407 («Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe») ein. Die parlamentarische Initiative 22.417 («Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien») wurde am 17. März 2022 von Ständerätin Isabelle Chassot (Die Mitte, FR) eingereicht.
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 ² über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien, das unter anderem die Anliegen der beiden vorliegenden parlamentarischen Initiativen erfüllt hätte, wurde in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 vom Stimmvolk mit 54,58 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) unterstützt die Idee der beiden parlamentarischen Initiativen, die aus ihrer Sicht unbestrittene Teile des Massnahmenpakets darstellen.
Die Vorlage wurde von der KVF-S am 21. Juni 2024 beraten und in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauerte vom 8. Juli 2024 bis 28. Oktober 2024. Am 26. Februar 2025 unterbreitete die KVF-S ihren Bericht vom 20. Januar 2025 dem Bundesrat zur Stellungnahme.
² BBl 2021 1495
2 Stellungnahme des Bundesrates
2.1 Grundsätzliche Überlegungen
Unabhängige und vielfältige Medien erfüllen in der Schweiz eine wichtige demokratiepolitische Funktion. Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen unterstützen die Anstrengungen zum Erhalt der Medienvielfalt und für ein qualitatives Informationsangebot. Darum unterstützt der Bundesrat die Anpassung der Bandbreite für die Abgabenanteile für die lokalen und regionalen Veranstalter mit Leistungsauftrag (Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 ³ über Radio und Fernsehen [RTVG]). Die Anpassung stellt aktuell insbesondere sicher, dass je nach Entwicklung der Abgabenhöhe der Status quo erhalten werden kann. Sollte die Volksinitiative «200 Franken sind genug!» (SRG-Initiative) angenommen werden, würde dies eine Teilrevision des RTVG nach sich ziehen. Auch Artikel 40 RTVG müsste in diesem Zusammenhang neu geprüft werden. Aus den eingangs aufgeführten Gründen unterstützt der Bundesrat die vorgeschlagenen Änderungen zu den allgemeinen Fördermassnahmen (Art. 76-76 c ) mit einer Ausnahme: Anstelle des von der Kommission vorgeschlagenen maximalen Anteils der anrechenbaren Kosten von höchstens 80 Prozent spricht er sich für einen maximalen Anteil von 50 Prozent aus (Art. 76 c Abs. 2 RTVG, zweiter Satz). Diese Regelung steht im Einklang mit der im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zum Entlastungspaket 2027 neu vorgeschlagenen Regelung im Subventionsgesetz. Den Antrag einer Minderheit, die sämtliche Änderungen, welche die allgemeinen Fördermassnahmen betreffen, streichen möchte, lehnt der Bundesrat ab (Art. 1 Abs. 1 Bst. b, 68 a Abs. 1 Bst. h und 3. Kapitel). Zwar hat die KVF-S den Begriff der elektronischen Medien nach der Vernehmlassung gestrichen; somit sollen primär wie bisher Radio und Fernsehen von den allgemeinen Massnahmen profitieren. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Online-Medien und die Presse indirekt mitprofitieren, solange die Unterstützung im Wesentlichen Radio und Fernsehen dient. Eine scharfe Trennung wäre in der Praxis schwierig umzusetzen, denn die Redaktionen arbeiten konvergent für verschiedene Medienkanäle. Das Bundesamt für Kommunikation wird die Modalitäten für die Anrechenbarkeit der Kosten und für die zu liefernden Nachweise regeln (Art. 76 c Abs. 3).
Der Bundesrat lehnt zudem die Vergabe zusätzlicher Konzessionen für lokale Fernsehveranstalter (Art. 38 Abs. 3 zweiter Satz, Minderheitsantrag), eine automatisierte Erhöhung der Abgabenanteile (Art. 40 Abs. 2) sowie die Festlegung eines Verteilschlüssels für die Unterstützungsbeiträge (Art. 76 c Abs. 2bis, Minderheitsantrag) ab (siehe Ziff. 2.2).
³ SR 784.40
2.2 Zusätzliche Konzessionen und Erhöhung der Abgabenanteile
Eine Minderheit der Kommission beantragt, dass einem Lokalfernsehen eine zusätzliche Konzession in einem bestimmten Versorgungsgebiet erteilt werden kann (Art. 38 Abs. 3 zweiter Satz). Diese Zusatzkonzession soll an die Bedingung geknüpft werden, dass eine eigenständige und regelmässige Berichterstattung über die nationale und kantonale Politik erfolgt. Der Bundesrat lehnt diese Änderung ab, weil damit eine neue Veranstalterkategorie geschaffen würde und die Abgabenanteile der aktuell konzessionierten Radio- und Fernsehveranstalter geschmälert würden. Der Bundesrat legt die Versorgungsgebiete fest und vermeidet dabei Überschneidungen, um die Abgabe effizient einzusetzen. Das UVEK hat auf dieser Grundlage im Januar 2024 die Konzessionen für die Laufzeit 2025-2034 erteilt. Auch die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden lehnt diese Änderung ab.
Zudem enthält der Entwurf eine Ergänzung von Artikel 40 Absatz 2 RTVG. Das UVEK legt gemäss dem geltenden Artikel 40 Absatz 2 RTVG den Anteil jedes Konzessionärs am Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen für einen bestimmten Zeitraum fest und berücksichtigt dabei die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des Versorgungsgebiets sowie den Aufwand, den der Konzessionär zur Erfüllung des Leistungsauftrages inklusive Verbreitungskosten erbringen muss. Begründet wird die Ergänzung mit der Tatsache, dass im Zuge der Neukonzessionierung für die Konzessionsperiode 2025-2034 einige Privatradios ab dem 1. Januar 2025 weniger Geld erhalten.
Der Bundesrat lehnt eine automatische Erhöhung ab. Eine solche steht nicht im Einklang mit dem heutigen System, wonach die Höhe der Abgabenanteile im Vorfeld einer Ausschreibung gestützt auf die Grösse und das Wirtschaftspotenzial des jeweiligen Versorgungsgebiets sowie den Umfang des Leistungsauftrags festgelegt wird und in der Regel nach fünf Jahren bei Bedarf angepasst werden kann (vgl. Art. 39 Abs. 3 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 ⁴ ). Für die Konzessionsperiode 2025-2034 hat der Bundesrat die Abgabe für den regionalen Service public von 81 auf 86 Millionen Franken erhöht. ⁵ Für dieselbe Periode wurden auch die Leistungsaufträge der Lokalradios und Regionalfernsehen definiert.
Der Bundesrat verteilt die Abgabe unter Berücksichtigung des Ertrags aus der Radio- und Fernsehabgabe. Mit der schrittweisen Senkung der Haushaltabgabe von 335 auf 300 Franken und der Befreiung weiterer Unternehmen wird der Ertrag beträchtlich sinken. Die Verteilung der Abgabenanteile ist in diesem Gesamtkontext vorzunehmen, automatische Erhöhungen laufen diesem austarierten System entgegen.
Schliesslich beantragt eine Kommissionsminderheit einen Finanzierungsschlüssel für die Unterstützungsbeiträge für die allgemeinen Fördermassnahmen.
Ein solcher Finanzierungsschlüssel würde bedeuten, dass die Subvention nur dann erhöht werden könnte, wenn die Medienbranche ihre Beiträge auch erhöht. Umgekehrt würde eine Reduktion der von den Organisationen geleisteten Beträge zu einer Reduktion der Subvention führen. Mit dieser Vorlage sollten die allgemeinen Fördermassnahmen ausgebaut werden können, um die Medienbranche zu entlasten und die wichtigen Querschnittsdienstleistungen sicherzustellen. Der neue Absatz 2bis würde dem zuwiderlaufen. Aus der Sicht des Bundesrates ist die Regelung im Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ⁶ (SuG) ausreichend; dieses gibt vor, dass Empfängerinnen und Empfänger von Subventionen die Eigenleistung erbringen müssen, die ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann (Art. 7 Bst. c SuG). Deshalb lehnt der Bundesrat die Festlegung dieses fixen Mechanismus für die Unterstützungsbeiträge ab.
⁴ SR 784.401
⁵ Die Einzelheiten konnten die Interessierten den Faktenblättern entnehmen; diese sind abrufbar unter www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Infos für Programmveranstalter > Ausschreibung Lokalradio- und Regionalfernsehkonzessionen > Beilagen 1 und 2.
⁶ SR 616.1
3 Anträge des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf der Mehrheit der KVF-S mit den nachfolgenden Änderungen zuzustimmen:
Art. 40 Abs. 2 dritter Satz
Streichen
Art. 76c Abs. 2 zweiter Satz
… höchstens 50 Prozent.
Die Anträge der Minderheiten lehnt der Bundesrat ab.
Bundesrecht
Parlamentarische Initiativen. Verteilung der Radio- und Fernsehabgabe und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien. Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vom 20. Januar 2025. Stellungnahme des Bundesrates
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