BBl 2025 1550
CH - Bundesblatt

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung

Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung
Das Bundesamt für Kommunikation hat am 13. Mai 2025 in Sachen
MD7 International Telecommunications Ltd Intern. Financial Services Center, Dublin Landings, North Wall Quay 3, IRL - D01 C4E0 Dublin, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
betreffend Widerruf zugeteilter Adressierungselemente verfügt:
1.
Die mit Verfügung vom 31. Oktober 2021 an die MD7 International Telecommunications Ltd Intern. Financial Services Center zur Nutzung zugeteilte Einzelnummer 0800 000281 wird mit sofortiger Wirkung widerrufen.
2.
Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Widerrufsverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.
Die Swisscom (Schweiz) AG wird angewiesen, die Einzelnummer 0800 000281 innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung ausser Betrieb zu nehmen.
4.
Die Verwaltungsgebühren für diese Verfügung betragen 420 Franken und werden der MD7 International Telecommunications Ltd Intern. Financial Services Center auferlegt. Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
5.
Es wird festgestellt, dass die MD7 International Telecommunications Ltd Intern. Financial Services Center die jährlichen Verwaltungsgebühren 2025 betreffend die Einzelnummer 0800 000281 von 54 Franken zuzüglich allfälliger Verzugszinsen schuldig ist.
6.
Diese Verfügung wird im Bundesblatt notifiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Bundesamt für Kommunikation
Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus. Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.
Die Verfügung kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei:
Bundesamt für Kommunikation
Nummerierung und Adressierung
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Telefon +41 (0)58 460 55 11
20. Mai 2025 Bundesamt für Kommunikation
Bundesrecht
Fernmeldegesetz. Notifikation einer Nummernwiderrufsverfügung
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